Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Tchekko123:
--- Zitat von: matthew1312 am 11.11.2025 10:29 ---
--- Zitat von: Tchekko123 am 11.11.2025 09:28 ---
--- Zitat von: andreb am 10.11.2025 19:44 ---Beim Kindergeld sollte man jedoch bedenken, dass man nicht gezwungen kann werden kann, dieses zu beantragen.
Wie will man dann den Kinderfreibetrag in die Netto Berechnung einbeziehen ?
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Es ist korrekt, dass niemand gezwungen werden kann, das Kindergeld zu beantragen. Jedoch greift nach der Systematik des EStG der Kinderfreibetrag nur, wenn dieser steuerlich günstiger ist, als das Kindergeld. Dies ist nur der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen entsprechend hoch (und damit weit entfernt von den 115% der Grundsicherung) ist.
Soweit ein Steuerpflichtiger das Kindergeld nicht beantragt und der Kinderfreibetrag nicht günstiger ist, geht er (vereinfacht gesagt) komplett leer aus, da der Anspruch auf Kindergeld ausreicht. Vgl Par. 31 EStG. Auf die Ausschlussfrist des Par. 66 Abs 3 EStG gehe ich zur Vereinfachung nicht ein.
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§ 66 Abs. 3 EStG ist weggefallen.
Achtung: Die Beantragung von Kindergeld.ist zwingend notwendig, um überhaupt in den Genuss des Kinderfreibetrages zu kommen. Ein böser Fallstrick!
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Matthew, vielen Dank für den Hinweis!
Man sollte sich nicht nur auf das Gedächtnis verlassen, ein Blick ins Gesetz schafft Klarheit.
Floki:
Wen es interessiert:
Am 18.11.2025 findet im Landtag NRW eine Anhörung bzgl. der Beamtenbesoldung, insbesondere im Hinblick auf das anzurechende Partnereinkommen statt. (https://www.landtag.nrw.de/home/der-landtag/tagesordnungen/WP18/1500/E18-1532.html). Das dürfte grundsätzlich auf für andere Bundesländer aber ggfs. auch für den Bund interessant werden. Besonders im Hinblick auf die geladenen Sachverständigen.
NelsonMuntz:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 11.11.2025 11:49 ---
--- Zitat von: NelsonMuntz am 10.11.2025 23:02 ---Ich bekomme das nur abgebildet, wenn ich erhebliche Familienzuschläge implementiere, oder aus dem "ein wenig Verzicht" "einen deutlichen Verzicht" machen muss.
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Dabei ist zu beachten, dass das Steuerrecht einen gewissen Ausgleich schafft (der vermutlich noch ausgeprägter gestaltet werden sollte, da stimme ich Rentenonkel ausdrücklich zu):
1.) Ein lediger und kinderloser A3/1 bekommt inklusive Abschlag aktuell ein Bruttogrundgehalt von 2.788,20 €. Laut hiesigem Rechner entspricht dies einer Nettobesoldung von 2.422,70 € (abzüglich PKV).
2.) Ein verheirateter und alleinverdienender A3/1 mit zwei Kindern bekommt ein Bruttogehalt von 3.298,37 €. Laut Rechner entspricht dies inklusive 510 € Kindergeld einer Nettobesoldung von 3.630,71 € (abzüglich PKV).
Der 4K-Beamte bekommt also zurzeit netto gut 1.200 Euro mehr als der 1K-Beamte (ohne Berücksichtigung der individuellen PKV).
Würde man jetzt beispielsweise das Grundgehalt und die Familienzuschläge jeweils um 20% anheben, sähe es wie folgt aus:
1.) Der 1K-Beamte bekäme dann 3.345,84 € brutto bzw. 2.814,76 € netto (abzüglich PKV).
2.) Der 4K-Beamte bekäme dann 3.958,04 € brutto bzw. 4.127,21 € netto (inklusive Kindergeld, abzüglich PKV).
Das Nettogehalt des 1K-Beamten würde also um 392,06 Euro steigen, während es beim 4K-Beamten ein Plus von 496,50 Euro wäre..
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Also ich fang mal unten an: 496€ sind zwar nominal mehr als 392€, aber prozentual ist die Erhöhung für den Single größer ... solche Argumente kenne ich eigentlich nur von verdi ;) 8)
Spaß beiseite! ;)
Die Frage ist hierbei, ob wir bei Deiner Gegenüberstellung von einer "annähernd gleichwertigen" Alimentation sprechen können.
Machen wir die Gegenüberstellung über das gebräuchliche Nettoäquivalenzeinkommen (am Bsp mit den 20% Erhöhung):
1k-Beamter 2.814,76 €
4k-Beamter (Kinder<12) 1.965,34 € ( 4.127,21 € / (1 + 0,5 + 0,3 + 0,3) )
4k-Beamter (Kinder>12) 1.650,89 € ( 4.127,21 € / (1 + 0,5 + 0,5 + 0,5) )
Der 4k-Beamte lebt also auf einem Wohlstandniveau, welches sich in Abhängigkeit vom Alter seiner Kinder zwischen 59% bis 70% des seines Single-Kollegen befindet. (PKV wird das noch geringfügig verschlimmern)
Die Preisfrage lautet also: Ist das noch annähernd gleichwertig?
Ich persönlich halte den Abstand für zu gering - was aber eben nur eine Meinung meinerseits darstellt, weil ich keine Deutungshoheit über den Begriff "annähernd" habe ;)
Richtig ist dabei natürlich, dass man insbesondere die Kinder über steuerrechtliche Maßnahmen oder Kindergeld "quersubventionieren" kann, was die Situation dann entschärft - Da bin ich genauso bei Dir wie bei Rentenonkel.
Bundi:
@Floki
Wenn ich den Antrag lese kommt mir das K.....
Das Land erlässt ein Gesetz, inklusive des Irrsinns des Partnereinkommens, über das man ja unterschiedlicher Meinung sein kann, aber die Unverschämtheit schlechthin ist die Tatsache, dass, wenn der Beamte trotz alledem unter der Grenze liegt, er einen Antrag stellen muss, um verfassungsgemäß alimenteriert zu werden.
Heisst fuer mich der Gesetzgeber erlaesst weiter munter verfassungswidrige Gesetze und der Beamte muss beantragen verfassungsgemaess alimentiert zu werden.
So ganz nebenbei wird die Beweislast dem Beamten untergeschoben.
Hat nicht der Gesetzgeber verfassungsgemäße Gesetze zu erlassen ?
Der Gesetzgeber in NRW weiß, dass er verfassungswidrig alimentiert und erlässt ein neues Gesetz, um diesen Missstand zu heilen, und bringt mit selbigem neuen Gesetz gleichzeitig zum Ausdruck, dass es wiederum Fälle geben wird, in denen Beamte nicht verfassungsgemäß alimentiert werden, aber der betroffene Beamte kann diesen Umstand auf eigenen Antrag heilen ?
Hatte mich bisher nicht mit den Details in den Ländern befasst, aber das ist doch ein Skandal.
Was hat das nich mit einem Rechtsstaat zu tun.
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 11.11.2025 13:57 ---Der 4k-Beamte lebt also auf einem Wohlstandniveau, welches sich in Abhängigkeit vom Alter seiner Kinder zwischen 59% bis 70% des seines Single-Kollegen befindet.
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Wie gesagt, eventuell bekommen wir ja diesbezüglich demnächst eine entsprechende "Meinung" aus Karlsruhe serviert.
Allerdings möchte ich nochmals kurz auf die Stellungnahme des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Prof. Huber hinweisen (Seite 2, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST18-1743.pdf):
"Das Bundesverfassungsgericht geht auf Grund der bisherigen Praxis des Besoldungsgesetzgebers davon aus, dass die Grundbesoldung so bemessen ist, dass sie (zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder) in allen Stufen der Besoldungsordnung im Wesentlichen amtsangemessen ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Besoldung für einen alleinstehenden, ledigen Beamten oder eine Beamtin zu hoch angesetzt wäre und insofern eine „Überalimentation“ vorläge. Die Grundbesoldung ohne Familienzuschläge ist vielmehr „familienneutral“. […] Familienstand und Anzahl der Kinder spielen hierfür – wie in der Privatwirtschaft für die Entlohnung – grundsätzlich keine Rolle. Sie sind insoweit Privatsache und typischerweise mit Einschränkungen des Lebensstandards verbunden."
Oder, noch "offizieller", ein Beispiel-Zitat aus einer BVerfG-Entscheidung (Randnummer 75, https://openjur.de/u/173228.html):
"[…] so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. 'familienneutralen' und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden."
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