Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2091878 times)

Ozymandias

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Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6211 am: 24.06.2023 18:54 »
Letztendlich ist es einfach völlig egal, wie gut und meinetwegen sogar rechtmäßig ein Handeln ist. Wenn es die (optimistisch gerechnet) Hälfte der Dienstzeit ausmacht zu seinem seit Beginn der Dienstzeit bestehenden Recht zu gelangen, ist das einfach nicht sinnvoll, oder für mich vertretbar. Viel mehr habe ich den Eindruck, dass man erstens auf ein Wunder hofft, dass einem den unausweichlichen Ärger erspart und zweitens darauf hofft, dass möglichst viele von den Betroffenen in der Zwischenzeit wegsterben.

MB NRW

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6212 am: 24.06.2023 19:37 »
@SwenTarnortsch
Vielen Dank für die, wie immer, vorzügliche Aufbereitung!
Es macht immer wieder Spaß, Deine Fachartikel zu lesen, auch wenn der Anlass ein trauriger ist.

LG MB

Versuch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6213 am: 24.06.2023 20:44 »
Danke für die Ausführungen, Sven.

Dennoch ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Rechtsbruch so lange weiter gehen darf.
Da geht jedes Vertrauen an Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verloren.

Das ist mehr als Wahnsinn und für mich ein klarer Konstruktionsfehler.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6214 am: 24.06.2023 23:37 »
Gern geschehen, MB und Versuch.

Eventuell sollten wir das, was Du als Konstruktionsfehler wahrnimmst, Versuch, einfach umdrehen - das Bundesverfassungsgericht könnte mit einfacher Senatsmehrheit jedes vom Bundesgesetzgeber einstimmig verabschiedetes Gesetz und damit den im letzteren sich offenbarenen Willen des Souveräns als verfassungswidrig betrachten, womit fünf Personen, die demokratisch legitimiert sind durch eine Zweidrittelmehrheit des Bundestags oder Bundesrats (die Richter am Bundesverfassungsgericht werden entsprechend zur Hälfte vom Bundestag und zur Hälfte vom Bundesrat gewählt), dabei jedoch über die Machtfülle in ihrer Hand verfügen, die die aus einer Volkswahl hervorgegangenen Repräsentanten in ausnahmslos allen Fällen einfachgesetzlicher Tätigkeit - also dem zentralen Verfassungsauftrag des Gesetzgebers - seine Möglichkeit des Handelns aus der Hand nehmen respektive schlagen können, und zwar in ausnahmslos allen Feldern für die der jeweilige Senat zuständig ist oder sich ggf. für zuständig erklärt. Zu den weiteren Check and Balances neben der Aufteilung der Richterwahl gehört dabei, dass sechs der 16 Richter aus den Reihen der Bundesrichter aus den obersten Bundesgerichten stammen müssen und dass sich darüber hinaus die weitere Anzahl an Richtern aus Professoren der Rechtswissenschaft und Volljuristen aus anderen Berufen, i.d.R. auch aus der Ministerialbürokratie und der Politik als Beruf stammen, was aber weiterhin nur bedingt etwas über ihre Legitimität aussagt. So verstanden vereinen in Deutschland fünf Personen für einen vergleichbaren Zeitraum von drei Legislaturperioden des Bundestags (Richter am Bundesverfassungsgericht werden auf zwölf Jahre gewählt und müssen sich währenddessen keiner Wiederwahl stellen) eine Machtfülle in sich, die so betrachtet größer sein könnte als die der mehreren hundert Abgeordneten, die zugleich wegen ihres aus einer Volkswahl hervorgegangenen (und auf vier Jahre beschränkten) Mandats deutlich umfassender demokratisch leigtimiert sind und die darüber hinaus den zentralen Teil ihrer verfassungsrechtlichen Tätigkeit transparent zu machen haben, da der Bundestag ausnahmslos und die Ausschüsse weit überwiegend öffentlich tagen, während die Richter innerhalb des verfassungsrechtlich geregelten Verfahrens - dem Richtergeheimnis - zum Ergebnis ihrer Entscheidung in einem gezwungenermaßen gezielt intransparenten Verfahren im Zuge der geheimen Beratung kommen.

Was Du als Konstruktionsfehler auffasst, ist so verstanden nichts anderes als die Konsequenz der Stellung des Bundesverfassungsgerichts in unserer Verfassungswirklichkeit:

- Die Richter werden auf Grund einer demokratietheoretisch geringeren Legitimationsbasis gewählt als die Abgeordenten des gesetzgebenden Organs

- Sie haben sich nach der einmaligen Wahl keiner zwischenzeitlichen Wiederwahl zu stellen

- Sie sind wegen ihrer richterlichen Unabhängigkeit weder an Weisungen gebunden noch müssen sie über ihre Tätigkeit Rechenschaft ablegen

- Ihre Entscheidungen erfolgen in einem mit der Institution verbundenen Verfahren extremer Intransparenz und das Ergebnis kann entsprechend, wenn der Senat das nicht will, auf keine konkrete Person zurückgeführt werden, da weder die Mehrheitsverhältnisse noch eine namentliche Auflistung des Abstimmungsergebnisses genannt werden müssen

- Ihre Entscheidungsgewalt kann auf zwölf Jahre ausnahmlos alle einfachgesetzlichen Regelungen des Gesetzgebers für unwirksam erklären, während kein Organ unserer verfassungsmäßigen Ordnung auch nur eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufheben könnte.

Zusammengefasst: Fünf Personen in einem Senat bzw. deren zehn in beiden könnten (zusammen mit einem regelmäßigen Kläger aus der Bevölkerung) ausreichen, um die gesetzgeberische Tätigkeit in Deutschland auf zwölf Jahre de facto zum Erliegen zu bringen und damit den sich hier zeigenden Willen des Souveräns. Während also das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung den Gesetzgeber kontrolliert und ggf. dessen Entscheidungen korrigieren kann, indem er sie aufhebt, kontrolliert diesen Hüter der Verfassung niemand außer die Öffentlichkeit, die aber weitgehend von den Entscheidungen des Gerichts ausgeschlossen ist, und kann niemand innerhalb unserer verfassungsmäßigen Ordnung seine Entscheidungen korrigieren - denn die einzige "Korrektur" einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung wäre eine neue Gesetzgebung, die aber nicht davon ausgenommen werden kann, vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben zu werden.

Der langen Rede kurzer Sinn: Eine Entscheidung des Gesetzgebers, der also den Verfassungsauftrag hat, Gesetze zu verabschieden, der an zentraler Stelle der Entscheidung öffentlich handelt, auf verhältnismäßig kurze Zeit in einer Volkswahl gewählt wird, kann korrigiert werden, wenn sie sachlich nicht im Rahmen der Verfassung steht; die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts, das also den Verfassungsauftrag hat, Gesetze des Gesetzgebers zu prüfen und zu kontrollieren, das damit aber zugleich das Recht zu einer "negativen Gesetzgebung" erlangt, dessen Entscheidungen weder öffentlich erfolgen noch offengelegt werden könnten, dessen Richter für eine verhältnismäßig lange Zeit in einer Wahl durch den Bundestag oder Bundesrat erfolgt und dessen Entscheidungen nicht korrigiert werden können, jene Kontrolle des Bundesverfassungsgericht gibt einem von der Anzahl her sehr kleinem Personenkreis eine potenziell deutlich größere Machtfülle. So verstanden läge m.E. eher ein Fehler in der Konstruktion vor, wenn das Bundesverfassungsgericht bspw. so einschneidende Entscheidungen wie eine Vollstreckungsanordnung in kurzer Abfolge tätigte.

Ergo: Ich kann Deine Ansicht wie auch die von Knecht sachlich nachvollziehen - sie ist und wird aber sicherlich niemals meine werden, da mir die Handlungsweise eines Bundesverfassungsgerichts, das ob der eigenen Machtfülle in Rechnung stellt, dass eigene Fehlentscheidungen verfassungsrechtlich übergriffige und zugleich weitreichende und dauerhafte Folgen haben können, allemal sachlich angemessener und damit auf Dauer das Gemeinwesen stabilisierender erscheint, als die Forderung nach einer Art Supergericht, das auf Basis der wetterwendigen Auffassungen von uns allen gerne kurzen Prozess machte. Mir ist meine Freiheit als fehlbarer und irrender Mensch allemal lieber als die Fiktion einer unfehlbaren Institution, die wir nun nicht mehr Gott, sondern Gericht nennen, auch kann ich i.d.R. mit Aussagen über zeitlich langen Abfolgen wenig anfangen, wenn sie nicht die Genese dieser Abfolge in den Blick nehmen, wie ich das vorhin zu skizzieren versucht habe - und zugleich haben wir zum Glück Meinungsfreiheit in Deutschland, sodass ich jetzt hier aufhören werde, euch diesbezüglich von meiner Meinung überzeugen zu wollen. Wir können hier zum Glück in Deutschland weiterhin alles glauben, was wir wollen, und auch alles äußern, was wir wollen, solange damit nicht ein Straftatsbestand einhergeht - und das geht es zum Glück nicht, wenn wir unterschiedliche Ansichten zur Funktion und Rolle des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht haben.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6215 am: 25.06.2023 08:28 »
Der langen Rede kurzer Sinn: Effektiver Rechtsschutz wird in Deutschland nicht gewährt und es gibt keine einfache Lösung, ihn sicherzustellen. So wie es derzeit läuft, könnte man das BVerfG auch zumachen.

Dafür steht Deutschland auch nicht wie Polen und Ungarn wegen Zweifeln an der Rechtsstaatlichkeit am EU-Pranger, sondern nur, weil die Richter zu schlecht bezahlt werden.

BuBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6216 am: 25.06.2023 14:14 »
Ich habe mal eine Frage:

Müssten sich die 15% über Grundsicherung nicht auf die Besoldungsgruppe A2 beziehen? Dafür werden ja noch Beträge veröffentlicht.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6217 am: 25.06.2023 14:54 »
Ich habe mal eine Frage:

Müssten sich die 15% über Grundsicherung nicht auf die Besoldungsgruppe A2 beziehen? Dafür werden ja noch Beträge veröffentlicht.

Meiner Meinung nach schon, und bei allen Bundesländern, welche die unterste Besoldungsgruppe angehoben haben, müsste der Prozentsatz auf über 15 % angehoben werden. Das ist auch die Feststellung mancher Richtervereinigung bei ihren Stellungnahmen.

BuBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6218 am: 25.06.2023 15:41 »
Achso ich dachte ich hätte den Bezug lediglich zur Gruppe A3 gelesen. Danke für die Antwort.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6219 am: 25.06.2023 16:15 »
Die Frage ist bislang tatsächlich noch nicht abschließend beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht hat in der aktuellen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Vergleichgegenstand zum Grundsicherungsniveau "die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe" ist, wobei grundsätzlich nur eine Besoldungsguppe heranzuziehen ist, die tatsächlich entsprechend besetzt und nicht allein für Versorgungsempfänger relevant ist (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 74; Hervorhebung durch mich - https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Dabei hat es die Besoldungsgruppe A 4 in der ersten Erfahrungsstufe als offensichtlich noch sachgerechten Vergleichsgegenstand betrachtet, nachdem der Berliner Besoldungsgesetzgeber zum 01.03.2009 die Besoldungsgruppen A 2 und A 3 gestrichen und die Besoldungsgruppe A 4 zum Eingangsamt angehoben hat (vgl. die Rn. 147). Es gab entsprechend ab dem 01.03.2009 weiterhin Versorgungsempfänger, deren Versorgung auf der Besoldungsgruppe A 2 beruhte, aber keine aktiven Beamten mehr, die unterhalb der Besoldungsgruppe A 4/1 besoldet worden sind.

Vermutlich dürfte der Vergleichsgegenstand nicht nur die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsruppe sein, sondern ebenso eine Besoldungsgruppe aus dem ehemals einfachen Dienst - es sei denn, der Besoldungsgesetzgeber hätte nicht nur den einfachen Dienst abgeschafft, sondern sachgerecht - d.h. mindestens unter Beachtung sowohl des Leistungsprinzips als auch des allgemeinen Gleichheitssatzes - die Überleitung der vormals dem einfachen Dienst zugeordneten Beamten vollzogen, also eine sachlich hinreichende Begründung erstellt, die entsprechend innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien als Grund der Streichung der Besoldungsgruppen und zur Überleitung der unmittelbar betroffenen Beamten angeführt hat, sodass als weitere Folge ein Verstoß gegen das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen auszuschließen wäre. Sofern das nicht der Fall wäre, sollte man davon ausgehen können, dass hier mit sachfremden Erwägungen - also nur vordergründig - die Verfehlung des Mindestabstandsgebots umgangen worden wäre, was mit einiger Wahrscheinlichkeit verfassungsrechtlich kaum Bestand haben sollte, denke ich. Ein ggf. entsprechender Fall ist in dem bekannten DÖV-Beitrag aus dem letzten Jahr auf der S. 208 betrachtet worden.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6220 am: 26.06.2023 11:32 »
@emdy

Das BverfG abschaffen löst das Problem leider nicht. Stimme Swen, auch wenn ich mir selber wünschte das es schneller ging und der Gesetzgeber einfach verurteilt wird entsprechend zu alimentieren, zu. Es ist nicht im Sinne der Demokratie und auch nicht von den Vätern unseres GG gewollt, dass das BVerfG so weit reichende Befugnisse hätte. Eine solche Ma ht könnte schnell auch mal ins Gegenteil umschlagen. Der BT und unsere Regierung sind von uns allen demokratisch gewählt und damit legimitoert worden. Leider tun einige nicht das was sie sollen bzw tun müssen.


xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6222 am: 26.06.2023 15:00 »
Und, gab es nennenswerte Anpassungen zum Entwurf vom 01.02.23?  8)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6223 am: 26.06.2023 17:18 »
Und, gab es nennenswerte Anpassungen zum Entwurf vom 01.02.23?  8)

Vermutlich liegt das Angemessenheitsgestz derzeit auf Eis, zumindest solange bis das Gesetzgebungsverfahren für das Anpassungsgesetz abgeschlossen ist. Und vermutlich wird bei Letzterem nochmal alles durchgerechnet damit man eventuell 5 ct pro Anspruchsberechtigten sparen kann.  :o

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6224 am: 26.06.2023 17:35 »
Mit der Einhegung hat das BVerfG ja bereits eine neue Strategie angedeutet.
Der Gesetzgeber kann aber dennoch die Parteienfinanzierung oder Alimentation in gleicher Höhe festlegen - nur mit besserer Begründung aka mehr Rechtsgeplapper. Gegen die Flut an Rechtsgeplapper kommt ein einfacher Bürger oder Beamter dann noch schlechter an. Eine bessere oder nur längere Begründung dürfte selten zu einem günstigeren Ergebnis führen. Vielleicht benötigen Anwälte dann statt 5-stelliger Vorschüsse, 6-stellige Vorschüsse für Feststellungsklagen auf amtsangemessene Alimentation  ::)

Problem ist auch, die Verwaltungsgerichte haben keine Kammern die auf Besoldung spezialisiert sind.
Da wird z.B. Asyl, jede Kammer hat üblicherweise mehrere Länder, gesamter öffentlicher Dienst nach Nachnamen und noch zusätzliche Verwaltungsbereiche von jeweils einer Kammer gemacht.

Meine Meinung:
Es wird auch die nächsten 15 Jahre keine wirkliche Rechtssicherheit bei der Alimentation geben.

Die nächsten verfassungswidrigen Aktionen wie Sockelbeträge sind ja bereits angekündigt.
Auch wenn Swen und viele es anders sehen mögen, wenn dann die Prozesse erneut 7-10 Jahre dauern, dann macht das BVerfG leider beim konzertierten Verfassungsbruch so langsam mit.