Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2091192 times)

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8295 am: 15.11.2023 10:40 »
Diese Entscheidung verdeutlicht mal wieder das "Betreute Regieren".

Mittlerweile dürften rund 60+ Vorlageverfahren bezüglich der Besoldung anhängig sein. In der nächsten Jahresvorschau tauchen sicherlich neue auf.
Da muss sich das BVerfG mal überlegen, ob es sich nicht eine Ohrfeigenmaschine für die Regierungen zulegt. Da dürfte es nämlich einige geben.


Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8296 am: 15.11.2023 10:47 »
genau das wollte ich sagen, Rentenonkel ...

Ihr seid schneller gewesen.
Wollte auch an die gute Pipi errinnern.
Ich mach mir die Welt wie Sie mir gefällt.
Das ist leider in allen Belangen sinnbildlich für unsere Politiker gleich welcher Partei Sie sind.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8297 am: 15.11.2023 10:50 »
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-101.html

Man kann sehen, die Darlegungs- und Begründungsfpflichten des Gesetzgebers stehen immer mehr im Mittelpunkt der Rechtsprechung des BVerfG.

Das entspricht ja auch genau dem was uns Swen hinreichend in seinen Beiträgen versucht hat zu vermitteln.
Es ist ja selbst im Kindergarten und der Schule so (bzw so war es bei mir), dass den Kindern beigebracht wird wenn Sie etwas wollen, das sie es entsprechend begründen müssen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8298 am: 15.11.2023 12:21 »
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-101.html

Man kann sehen, die Darlegungs- und Begründungsfpflichten des Gesetzgebers stehen immer mehr im Mittelpunkt der Rechtsprechung des BVerfG.

Das entspricht ja auch genau dem was uns Swen hinreichend in seinen Beiträgen versucht hat zu vermitteln.
Es ist ja selbst im Kindergarten und der Schule so (bzw so war es bei mir), dass den Kindern beigebracht wird wenn Sie etwas wollen, das sie es entsprechend begründen müssen.

Interessant wird es insbesondere, wenn wir die vollständige Entscheidungsbegründung lesen können. Eventuell lassen sich daraus ebenfalls weitere für die Entscheidungen über die Besoldungsfragen von Bedeutung seiende Konkretisierungen ableiten, so wie das Anfang des Jahres hinsichtlich der Entscheidung zur Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze der Fall gewesen ist.

SwenTanortsch

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blubb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8301 am: 15.11.2023 15:00 »
Die Musterwidersprüche beziehen sich immer auf Landesbedienstete NRW, gibt es auch einen Musterwiderspruch für Bundesbeamten/Bundespolizisten/Soldaten?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8302 am: 15.11.2023 15:04 »
Ja, z. Bsp. vom vbob.

PolareuD

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MDWiesbaden

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8304 am: 15.11.2023 15:35 »
Kann vielleicht jemand den Widerspruch hier für Nichtmitglieder einstellen.

Phoenix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8305 am: 15.11.2023 15:38 »
@BalBund

gibts eigentlich irgendwelche neuen Entwicklungen?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8306 am: 15.11.2023 15:44 »
Kann vielleicht jemand den Widerspruch hier für Nichtmitglieder einstellen.


Absender

Mustertext Widerspruch gegen Besoldung
An die
zuständige Bezügestelle (bitte individuell anpassen)

Datum
Personalnummer: ………………………..
Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation

Sehr geehrte Damen und Herren,

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erhalt einer jeweils amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in grundlegenden und umfassenden Entscheidungen (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Beschluss vom 17. November 2015 zur sog. A-Besoldung – Az.:2 BvL 5/13) ausdrückliche und verbindliche Festlegungen getroffen. Diese Vorgaben hat es in seiner Entscheidung vom 04. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL4/18) zur Besoldung von Richterinnen und Richtern in Berlin ausdrücklich bestätigt, konkretisiert und die Berechnungsparameter präzisiert. Dabei wurde insbesondere das Abstandsgebot zum allgemeinen Grundsicherungsniveau als ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums hervorgehoben.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgeber Bund auch in 2023 bislang nicht nachgekommen.

Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, sodass ich gegen diese Widerspruch einlege und beantrage, mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem Jahr 2020 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.

(Optional:

Die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung für diese(s) Kind(er), die den im Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 4. Mai 2020 (2 BvL6/17 u.a.) festgelegten Grundsätzen entspricht.)
Gleichzeitig bitte ich bis zur verfassungsgemäßen Umsetzung der Entscheidung durch den für meine Besoldung zuständigen Gesetzgeber meinen Antrag ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir das zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8307 am: 15.11.2023 16:08 »
... Und kaum ist's geschrieben, liegt sie nun auch vor: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/11/fs20231115_2bvf000122.html
und wir lesen
Zitat
Dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BVerfGE 119, 96 <140>). Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers anhand der von ihm gegebenen Begründung nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>)...

Falls der Haushaltsgesetzgeber entgegen der bisherigen Finanzplanung handelt, hat er dies zu begründen (vgl. im Hinblick auf die alte Rechtslage BVerfGE 79, 311 <345>)...

Macht der Gesetzgeber wiederholt innerhalb eines Haushaltsjahres oder innerhalb aufeinander folgender Haushaltsjahre von der Möglichkeit notlagenbedingter Kreditmittel Gebrauch, so wachsen auch die Anforderungen an seine Darlegungslasten. Je länger die Krise dauert und je umfangreicher der Gesetzgeber notlagenbedingte Kredite in Anspruch genommen hat, desto detaillierter hat er die Gründe für das Fortbestehen der Krise (Krisendiagnose) und die aus seiner Sicht weiter gegebene Geeignetheit der von ihm geplanten Maßnahmen zur Krisenbewältigung darzulegen.
und so geht das weiter. Einfach irgendwas zu tun und auf den Tisch zu hauen, wird immer schwieriger. Um so besser für uns, finde ich.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8308 am: 15.11.2023 16:09 »
Danke @ xap

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8309 am: 15.11.2023 16:20 »
Nun gut, nun bin ich einmal lesend durch den Text gestiegen (oder so). Der zentrale Satz der heute gefällten Entscheidung dürfte die zusammenfassende Feststellung sein:

"Im Rahmen der grundgesetzlichen Schuldenbremse und der Berechnung der zulässigen Neuverschuldung sind der Kernhaushalt und unselbständige Sondervermögen als Einheit zu betrachten. Eine kreditfinanzierte Zuführung an ein Sondervermögen kann deshalb – unbeschadet der buchungstechnischen Vorgehensweise – nicht von den Begrenzungen der staatlichen Kreditaufnahme für das jeweils betroffene Haushaltsjahr entbinden." (Rn. 182; Hervorhebungen durch ST.)

Dieser Grundsatz dürfte weitreichende Konsequenzen für die zukünftige Budgetierung insbesondere von Sondervermögen entfalten. Denn damit wird klargestellt, dass der Praxis von Sondervermögen enge Grenzen gesetzt ist, welche sich aus den ausführlich betrachteten Prinzipien der Jährlichkeit (der Haushalt muss im Jahresryhthmus regelmäßig verabschiedet werden), Jährigkeit (die Ermächtigung ist im Haushaltsplan an einem Geltungszeitraum gebunden) und Fälligkeit (nur die Einnahmen und Ausgaben dürfen im Haushaltsplan veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden) ergeben (Rn. 157 ff.). Auf dieser Grundlage ist es nun am Haushaltsgesetzgeber, den Haushalt insbesondere in Ausnahmesituationen hinreichend nachvollziehbar und vertretbar zu machen, um vor der gerichtlichen Kontrolle bestehen zu können (Rn. 119). Denn "[a]nderenfalls könnte der Bund in Haushaltsjahren, in denen aus ganz bestimmten, zeit- und umstandsbezogenen Gründen Kreditaufnahmespielräume bestehen, diese Spielräume weit über den Bedarf hinaus wahrnehmen und notlagenbedingte Kreditermächtigungen für Zuführungen an Sondervermögen nutzen, um sie gleichsam 'anzusparen'. In späteren Jahren, für die die grundgesetzliche Schuldenbremse wiederum neue sach- und zeitgerechte eigenständige Vorgaben macht, könnte der Bund die so für die Zukunft nutzbar gemachten (ursprünglich) notlagenbedingten Kreditermächtigungen nach freiem Belieben einsetzen, ohne dass diese auf die Schuldenbremse angerechnet würden. Dem stehen Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG entgegen, die es nicht zulassen, dass die notlagenbedingten Kreditermächtigungen und das Haushaltsjahr, in welchem die Notlage festgestellt wurde, staatsschuldenrechtlich durch buchhalterische Maßnahmen voneinander entkoppelt werden." (Rn. 183)

Gemessen an den - von mir verknappt - dargelegten Maßstäben bleibt die von der CDU/CSU-Fraktion angegriffene Regelung verfassungswidrig, da die in Frage stehenden Kreditmittel zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie zwar verfassungskonform erstellt worden sind (Rn. 187 ff.). Die sich anschließende Übertragung über die Pandemie hinaus (der "Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den durch die notlagenbedingte Kreditaufnahme finanzierten Maßnahmen zur Krisenbewältigung") ist allerdings nicht ausreichend dargelegt worden (Rn. 195 ff.; vgl. insbesondere auch Rn. 206 ff. und besonders die Rn. 213 ff., die nun den Kontext der "Vorherigkeit" hinsichtlich eines Nachtragshaushalts in den Mittelpunkt stellen; hier dürfte der entsprechend enge Zusammenhang von "Fälligkeit" und "Vorherigkeit" hinsichtlich der Möglichkeiten eines Nachtragsshaushalts maßgeblich sein). Und hier nun ähnelt die Argumentation der zu den prozeduralen Anforderungen, die sich dem Besoldungsgesetzgeber stellen (die jedoch als prozedurale Anforderungen noch einmal deutlich über das hinausgehen, was sich dem Haushaltsgesetzgeber als Begründungspflicht darstellt, da in der Besoldungsgesetzgebung grundrechsgleiches Individualrecht zu beachten ist, was sich so in der Haushaltsgesetzgebung nicht darstellt - als Folge gehen die Begründungspflichten des Besoldungsgesetzgebers deutlich weiter als die des Haushaltsgesetzgebers): Die "Notwendigkeit der konkret ergriffenen Maßnahmen" stellt sich in der Gesetzesbegründung nicht als hinreichend dargelegt dar (Rn. 197 ff.; Hervorhebung durch ST.). Denn es wäre hier am Haushaltsgesetzgeber gewesen, konkret nachzuweisen, dass und wie die zur Bewältigung der Corona-Pandemie in den Haushalt eingestellten Finanzmittel nun hinsichtlich der geplanten Digitalisierungs- und Klimaschutzmaßnahmen zu verwenden wären, um also den Nexus zwischen den Folgen der Pandemie und deren Bewältigung anhand der entsprechenden Haushaltsmittel hinreichend zu präzisieren. Genau daran, dass dem nicht der Fall gewesen sei, hatte sich die Klage der CDU/CSU-Fraktion entzündet. Das Bundesverfassungsgericht gibt ihr hier nun umfassend Recht und bestätigt weitgehend deren Einwände.

Dabei findet sich hier ein Grundsatz, der ggf. auch für die Besoldungsrechtsprechung Bedeutung erlangen kann oder ggf. schon erlangt hat, wenn nämlich der Zweite Senat ausführt:

"Je länger die von ihm [dem Haushaltsgesetzgeber; ST.] diagnostizierte Krise anhält und je umfangreicher der Gesetzgeber notlagenbedingte Kredite in Anspruch genommen hat, desto detaillierter hat er die Gründe für das Fortbestehen der Krise und die aus seiner Sicht fortdauernde Geeignetheit der von ihm geplanten Maßnahmen zur Krisenbewältigung aufzuführen. Er muss insbesondere darlegen, ob die von ihm in der Vergangenheit zur Überwindung der Notlage ergriffenen Maßnahmen tragfähig waren und ob er hieraus Schlüsse für die Geeignetheit künftiger Maßnahmen gezogen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn notlagenbedingte Kreditmittel entgegen der ursprünglichen Haushaltsplanung und dem konstitutiven Beschluss nach Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG nicht oder nicht in voller Höhe benötigt worden sind." (Rn. 200)

Denn die sich hier abzeichnende Rechtsfigur kann man offensichtlich dem Grundsatz nach in etwa wie folgt auf die Begründungspflichten des Besoldungsgesetzgebers übertragen, vermute ich: Je länger eventuell nicht verfassungskonforme Einschnitte in die Besoldung vorgenommen werden (also sich eine begründende Vermutung darstellen lässt, dass solche Einschnitte nicht ohne Weiteres auszuschließen wären), desto detaillierte müsste nun der Besoldungsgesetzgeber die von ihm geplanten Maßnahmen darlegen und sie also sowohl auf ihre Geeignetheit als auch Verhältnismäßigkeit hin überprüfen, und zwar auch hinsichtlich der von ihm in der Vergangenheit ergriffenen Maßnahmen, um so hinreichend abwägend garantieren zu können, noch verhältnismäßig zu handeln. Dabei müsste ggf. auch hier die Tragfähigkeit der jeweiligen Maßnahmen mit ihrer fortdauernder Anwendung besonders in den Blick genommen werden, wobei hier zu beachten bliebe - denke ich -, dass 2021 der Nachweis für alle Besoldungsrechtskreise der Länder geführt worden ist, dass zwischen 2008 und 2020 ausnahmslos das Mindestabstandsgebot - und zwar weit überwiegend eklatant - verletzt worden ist, womit mindestens ein starkes Indiz für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der gewährten Alimentation auch der Besoldungsgruppen gegeben ist, die nicht unmittelbar von der Verletzung betroffen sind, während sich die von der Verletzung unmittelbar betroffenen Besoldungsniveaus so oder so als verfassungswidrig darstellen. Entsprechend darf man ggf. davon ausgehen, dass der Besoldungsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren - da ihn prozedural die Anforderung einer hinreichenden Prüfung auch der gewährten Besoldungshöhe trifft - nun seit spätestens dem Einsetzen des bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechungswandels neben der sich ihm stellenden Aufgabe der hinreichenden Konkretisierung der Begründung sich ebenso einer besondere Prüfung von Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit der im Gesetzgebungsverfahren ergriffenen Maßnahmen ausgesetzt sehen dürfte, die entsprechend noch während des Gesetzgebungsverfahrens hinreichend zu dokumentieren wären - das jedenfalls hielte ich für nicht gänzlich unwahrscheinlich.