Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2094346 times)

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6885 am: 28.08.2023 11:33 »
@BVerfGBeliever

Ich neige immer mehr dazu, dass den Beamten das Streikrecht zuerkannt wird.
Von dem sogenannten oeffentlich rechtlichen Treueverhaeltnis ist in meinen Augen gar nichts mehr uebrig, ausser dem Punkt das offensichtlich der Dienstherr tun und lassen kann was er will.

+1

Das gegenseitige Dienst- und Treueverhältnis ist anscheinend nur noch eine Einbahnstraße. Der Pflichenkatalog für die Beamten wird dabei immer enger ausgelegt (siehe Gesetzesentwurf bezüglich der Abkehr der Unschuldsvermutung bei Verdachtsfällen)

Wenn das EGMR das Streikrecht zuerkennt, dann fordert sie Deutschland auf dies zu regeln.

Bei den unfairen überlangen Klageverfahren durfte Deutschland sich dann selbst mit einem Minibetrag freikaufen (§ 198 GVG).

Beim Streikrecht wird das dann in der FrUrlV verortet. Neben den Rüstzeiten (anlegen der Ärmelschoner, Bleistift gerade rücken) werden dann auch Entrüstungs-zeiten anerkannt. Zu beantragen 26 Wochen vorher, zu bewilligen oder abzulehnen frühestens 36 Monate nach Antragseingang. Es sind die Sonderurlaubszeiten aus anderen Gründen mit einzubeziehen und zu verrechnen.... weitere komplizierte beschneidende Regelungen usw.

Zufälligerweise wird neben diesen Entrüstungs- und Empörungszeitenverordnungsneuordnung, je nach Bundesland die Wochenarbeitszeit, Lebensarbeitszeit neu kalkuliert. Man rechnet mindestens mit einer Woche Empörung und eine Woche Entrüstung im Jahr. Denn seine Entrüstung an der frischen Luft Luft zu verschaffen, ist eine gesundheitsfördernde Maßnahme, die die Dienstfähigkeit auf Dauer zu Gute kommt. Das ist bis zur bisherigen Erschöpfung abzuschöpfen. Das macht in 49 Dienstjahren eine Verlängerung oder Ausweitung von in Summe mindestens drei Jahren obligatorisch.
« Last Edit: 28.08.2023 11:42 von A9A10A11A12A13 »

Big T

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6886 am: 28.08.2023 11:43 »
ich meine in der PK zur Kindergrundsicherung gehört zu haben, dass man davon ausgeht, dass bei der nun angestoßenen Neuberechnung (durch statistisches Bundesamt) des soziokulturellen Existenzminimums (des Kindes) ein Betrag von 28€ (/Tag? also 10.220 € / Jahr?) minimum rauskommt..

an alle: Lautet dieser Betrag bislang 6.024 € ?

Hat dann eine Anpassung auch Auswirkung auf die Einkommensteuer (Kinderfreibetrag vs. Kindergeld)?
 
« Last Edit: 28.08.2023 11:50 von Big T »

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6887 am: 28.08.2023 12:33 »
ich meine in der PK zur Kindergrundsicherung gehört zu haben, [...]

Alleine die Tatsache, dass die Rechtsprechung von jedem Beamten erwartet, sich mit genau solchen tagespolitischen sozialrechtlichen Fragen zu befassen ist eine Frechheit. Ohne solch eine Befassung kann man ja nicht zu dem Ergebnis kommen, dass man seiner Besoldung widersprechen muss, Und wer nicht widerspricht geht leer aus, wenn dann Jahre später ein Urteil/Beschluss aus Karlsruhe kommt -.-

Wie gerne würde ich als interessierter Bürger an diesen sozialrechtlichen Debatte teilhaben bzw. diese verfolgen ohne ständig im Hinterkopf zu haben "Und was bedeutet das nun für das Besoldungsrecht?". Es ist wirklich traurig, dass die Besoldungsgesetzgeber einen zwingen jede sozialpolitische Diskussion nachzuvollziehen, um beim nächsten Besoldungsgesetzgebungsverfahren zu erkennen, wo und wie mal wieder versucht wird die Beamt:innen zu besch#§!&n.  >:(

Aber irgendwie ist das Alles staatsbürgerlich auch sehr interessant. Ohne den Themenkomplex Alimentation wäre mein allgemeines Verständnis hinsichtlich Gesetzgebungsverfahren, Beteiligungsrechte, Normenhierarchie oder der (Landes-)Verfassungsgerichtsbarkeit. Da kann man dann ja gleich nochmals die Finanzmittel für die Bundeszentrale für politische Bildung kürzen  ::)

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6888 am: 28.08.2023 13:00 »
ich meine in der PK zur Kindergrundsicherung gehört zu haben, dass man davon ausgeht, dass bei der nun angestoßenen Neuberechnung (durch statistisches Bundesamt) des soziokulturellen Existenzminimums (des Kindes) ein Betrag von 28€ (/Tag? also 10.220 € / Jahr?) minimum rauskommt..

an alle: Lautet dieser Betrag bislang 6.024 € ?

Hat dann eine Anpassung auch Auswirkung auf die Einkommensteuer (Kinderfreibetrag vs. Kindergeld)?
 

In 2023 sind 8.952 EUR steuerlich je Kind freigestellt (6.024 EUR Freibetrag und 2.928 EUR Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf). Für nächstes Jahr ist eine Erhöhung vorgesehen.

Selbstverständlich hat eine Erhöhung positive Auswirkungen auf die Einkommenssteuer… Es wird mehr netto geben.   8)

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6889 am: 28.08.2023 13:08 »
https://www.dbb.de/artikel/senat-beschliesst-entwurf-des-besoldungsstrukturgesetzes.html

"Für Familien mit Kindern, deren „Zwei-Verdiener-Einkommen“ (neue rechtliche Systematik) unter festgelegten Schwellenwerten liegt, wird ein sogenannter Besoldungsergänzungszuschuss eingeführt. In diesem Zusammenhang wird die vierköpfige Familie mit zwei Verdienenden als neue Bezugsgröße für die Schwellenwerte im Besoldungsrecht eingeführt. Sie löst damit die bislang als Bezugsgröße geltende Alleinverdiener-Familie ab. Der dbb hamburg lehnt die Einführung dieses neuen Berechnungsmodells ab."

Ob der Bund auch den Weg der „Zwei-Verdiener-Einkommen“ gehen wird?

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6890 am: 28.08.2023 13:14 »
Ich denke, das wird nicht unmittelbar kommen, aber auf lange Sicht schon, alles andere halte ich dem Steuerzahler gegenüber für nicht vermittelbar. Allein der kommende AEZ hat in meinem Umfeld Kopfschütteln ausgelöst, mir gehts auch so schon gut, meine Frau verdient auch ganz ordentlich. Ist im Freundeskreis schwer zu erklären… Aber hoffen wir, das wir den AEZ zumindest ein paar Jahre mitnehmen… Wir leben ja im jetzt und hier. Auf Dauer wird er keinen Bestand haben und das Partnergehalt wird berücksichtigt werden, was ich auch für richtig halte.


SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6891 am: 28.08.2023 13:37 »
Auf Dauer wird er keinen Bestand haben und das Partnergehalt wird berücksichtigt werden, was ich auch für richtig halte.

Also ich meine mit der Bezugsgröße „Alleinverdiener“. Der AEZ wird sicher bleiben, aber nur noch für wirklich Bedürftige bei Berücksichtigung des Partnereinkommens. Damit sind dann viele, einschl. meiner Einer, raus und die „Neiddiskussionen“ hier ala „AEZ ist Schei… ich bekomme nix“ erübrigen sich auch. 

BRUBeamter

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« Antwort #6892 am: 28.08.2023 13:59 »
Ich persönlich finde das Modell auch veraltet, jedoch sollten Kindern, Partner etc. bei der amtsangemessen Besoldung schon eine Rolle spielen. Wie man das genau abbildet und wer wie stark berückstigt wird steht ja auf einem anderen Blatt. Es wird sicher immer Leute geben, die entweder einen Vorteil haben oder halt auch einen vermeintlichen Nachteil erleiden.

Davon aber mal losgelöst steht ja wie es rechtlich zu bewerten ist.
Bezogen auf das Abstandsgebot finde ich einige geplante Lösungsansätze schon mehr als fragwürdig. Das Abstandsgebot und damit verbundene Leistungsprinzip sollte bei allen Läsungsversuchen strikt eingehalten werden, da ansonsten das gesamte Besoldungsgefüge ins Wanken gerät.

Manchmal kann man Dinge auch nicht mehr reparieren und man muss es einfach mal neu machen!
« Last Edit: 28.08.2023 14:09 von BRUBeamter »

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6893 am: 28.08.2023 14:13 »
Ich denke, das wird nicht unmittelbar kommen, aber auf lange Sicht schon, alles andere halte ich dem Steuerzahler gegenüber für nicht vermittelbar. Allein der kommende AEZ hat in meinem Umfeld Kopfschütteln ausgelöst, mir gehts auch so schon gut, meine Frau verdient auch ganz ordentlich. Ist im Freundeskreis schwer zu erklären… Aber hoffen wir, das wir den AEZ zumindest ein paar Jahre mitnehmen… Wir leben ja im jetzt und hier. Auf Dauer wird er keinen Bestand haben und das Partnergehalt wird berücksichtigt werden, was ich auch für richtig halte.

Ach Christian, musst du dich nicht noch ein bisschen mit der Frau Paus herumärgern? Schon Feierabend? Es ist doch erst Montag.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6894 am: 28.08.2023 14:19 »
@Seppelmaier

Sie haben die Thematik nicht wirklich durchdrungen oder ?

Es geht nicht darum, ob es medial vermittelbar ist, oder im Freundes-/Bekanntenkreis erklaerbar ist.
Es geht nur um die rechtliche Bewertung ob die gewaehrte Alimentation verfassungsgemaess ist oder nicht.
Ja ich kann auch sehr gut von meiner Besoldung leben, aber nochmal darum geht es nicht !!

Sorry aber wenn ich das mit dem Partnergehalt lese kann ich nur noch mit dem Kopf schuetteln.
Wir werden, so ist nunmal das Konstrukt, nach dem Amt besoldet und was hat der Partner damit zu tun ? Haben wir demnaechst A11 wo der eine die gesamte Besoldung erhaelt und der andere weil der Partner mit entsprechendem Einkommen arbeitet, , nur eine verminderte Besoldung erhaelt ?

Das Sie das auch noch fuer richtig halten, da komme ich aus dem Kopfschuetteln gar nicht mehr raus.
Es ist ja schoen fuer Sie, dass Sie mit ihrer Alimentation und dem Gehalt der Frau auskommen und das okay finden, aber das hat mit der rechlichen Bewertung so gar nichts zu tun.

Ich hoffe mal nicht, dass Sie in einem Bereich taetig sind, in dem Sie tatsaechlich hoheitlich taetig werden muessen oder Bescheide erlassen muessen. Dann wird das mit Sicherheit in die Hose gehen, da Sie ja ganz offensichtlich die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes nicht von dem persoenlichen Empfinden trennen koennen.




Aloha

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6895 am: 28.08.2023 14:20 »
Auf Dauer wird er keinen Bestand haben und das Partnergehalt wird berücksichtigt werden, was ich auch für richtig halte.

Also ich meine mit der Bezugsgröße „Alleinverdiener“. Der AEZ wird sicher bleiben, aber nur noch für wirklich Bedürftige bei Berücksichtigung des Partnereinkommens. Damit sind dann viele, einschl. meiner Einer, raus und die „Neiddiskussionen“ hier ala „AEZ ist Schei… ich bekomme nix“ erübrigen sich auch.

Also die Neiddiskussion in Deinem Bekanntenkreis wird das Bundesverfassungsgericht zum Glück nicht interessieren, es geht um die Verfassungsmäßigkeit. Das BVerfG hat sich in den letzten Jahren ja viel Mühe gegeben zu definieren, dass jede Besoldung der 4K-Familie unterhalb von Grundsicherung plus 15% auf einen klaren Verfassungsverstoß hindeutet. Dass daraus die Besoldungsgeber die Formel "Besoldung bis A11 = Bürgergeld plus 15%" machen - und dabei eine Art Bedarfsgemeinschaft unter Anrechnung von (virtuellem) Fremdeinkommen von Partner und Ex-Partner (?) definieren -  ist ein durchsichtiger, aber dennoch verfassungsmäßig offensichtlich nicht valider, Ansatz. Wieso sollten offensichtliche Lösungen, wie verfassungsmäßig unkritische Erhöhung der Grundbesoldung, evtl. bei Abbau neu eingebrachter Phantasiezulagen, denn nicht vermittelbar sein? Basis ist das Amt, Zulagen gibt es in überschaubaren Rahmen für Ausnahmen, zwischen den Ämtern gibt es einen Mindestabstand, fertig. Und für das dritte Kind hat das BVerfG ja schon vor Jahrzehnten erklärt, warum man dort anders rechnet, also das kennt die Öffentlichkeit (Blöd-Zeitung) ja auch schon. Leider wird es noch 10 Jahre dauern, bis es so kommt...

@Bundi: Du warst schneller ;-)

BuBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6896 am: 28.08.2023 14:22 »
Aber warum soll das Partnereinkommen berücksichtigt werden?

Mein Einkommen wird doch auch nicht bei meiner Partnerin am Arbeitsplatz berücksichtigt?! Man will doch auch nicht bei jeder Gehaltserhöhung Angst haben, direkt ne Meldung an das BVA senden zu müssen.

Meine Besoldung sollte doch nahezu ausschließlich mit der Wertigkeit meines Amtes zusammen hängen.

Vielleicht sind viele Dienstposten einfach stark überbewertet wenn hier ständig jemand Angst bekommt, was denn sein Nachbar denken würde, wenn man noch mehr verdient.
Niemand hat Angst in der freien Wirtschaft Geld zu verdienen, aber der Beamte fürchtet sich direkt vor Axel Springer rechtfertigen zu müssen.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6897 am: 29.08.2023 07:48 »
Auf Dauer wird er keinen Bestand haben und das Partnergehalt wird berücksichtigt werden, was ich auch für richtig halte.
Achso ... und wie willst du das bewerkstelligen?
Was ist wenn die Frau nicht arbeitet?
Wenn das Partnergehalt angerechnet wird, dann soll meine Frau gleich zu Hause bleiben.
Meine Frau arbeitet TZ 50% im Krankenhaus.
Wenn das Gehalt angerechnet wird kann sie gleich zu Hause bleiben.
Denn dann würde sie ja weniger als den Mindestlohn verdienen, wenn sie mir das Geld abziehen.

Powernapster

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« Antwort #6898 am: 29.08.2023 07:51 »
Was bei der ganzen Partnereinkommensdiskussion auch gerne weggelassen wird, ist die Tatsache, dass diese Lebenswirklichkeit nicht unbedingt aus dem Wunsch beispielsweise der Frauen heraus, trotz Kindern gleichberechtigt arbeiten und sich verwirklichen zu können ergibt: Die realen Verhältnisse zwingen sie dazu, so viel wie möglich dazu verdienen zu müssen - unter enormen Belastungen mit Kinderbetreuung, Kinder bringen und holen neben der Teilzeitarbeit und dann de facto bei Leibe nicht die gewünschte und wünschenswerte Zeit mit den Kindern verbringen zu können - weil es sonst hinten und vorne nicht reicht.
Abgesehen davon, dass der Rechtsanspruch auf Kita / Kindergarten etc. für viele Eltern leider durch mangelnde Plätze aber auch unerwartete Schließungen zwischendurch aufgrund Personalmangels eine Luftnummer ist.

Bastel

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« Antwort #6899 am: 29.08.2023 08:05 »
Was bei der ganzen Partnereinkommensdiskussion auch gerne weggelassen wird, ist die Tatsache, dass diese Lebenswirklichkeit nicht unbedingt aus dem Wunsch beispielsweise der Frauen heraus, trotz Kindern gleichberechtigt arbeiten und sich verwirklichen zu können ergibt: Die realen Verhältnisse zwingen sie dazu, so viel wie möglich dazu verdienen zu müssen - unter enormen Belastungen mit Kinderbetreuung, Kinder bringen und holen neben der Teilzeitarbeit und dann de facto bei Leibe nicht die gewünschte und wünschenswerte Zeit mit den Kindern verbringen zu können - weil es sonst hinten und vorne nicht reicht.
Abgesehen davon, dass der Rechtsanspruch auf Kita / Kindergarten etc. für viele Eltern leider durch mangelnde Plätze aber auch unerwartete Schließungen zwischendurch aufgrund Personalmangels eine Luftnummer ist.

Jetzt zerstörst du ja das Weltbild der ganzen Linksgrünen Hippies. Jede Frau will doch 40h/Woche arbeiten und den Nachwuchs in die Kita/Kindergarten stecken. Dort werden Sie dann direkt in guter alter DDR Manier indoktriniert.