Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2092876 times)

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7815 am: 11.10.2023 14:44 »

Dass hier schon wieder die Neidkeule geschungen wird.. A7er gegen A11er..
Die Spanne ist letztendlich aus meiner Sicht alles grobe die gleiche Liga, nämlich: Alle nicht 15% über Bürgergeld.

Dann weiter hinten neidet der Beamte, der Miete zahlt dem, der Eigentum besitzt den AEZ.. Geht's noch ? Was hat der privat eventuell vorhandene Wohlstand mit dem Amt, was er ausübt zu tun !?

Change my mind.

genau das ist doch der Punkt der diesen Entwurf verfassungswidrig macht. Nichts Neiddebatte, sondern Empörung darüber wie hoch der Anteil amtsunabhängiger Leistungen an der Gesamtbesoldung werden soll. Zumal viele nicht mal annähernd was davon haben.

Die Besoldung soll nunmal im wesentlichen entsprechend des Amtes bezahlt werden. Jetzt mal ganz unabhängig davon, wer jetz davon betroffen ist und wer nicht, wirkt es nunmal als ziemliche Motivationsbremse wenn du 41h arbeitest sagen wir als kinderloser A12 und raus gezogen bist weil die Stadt zu teuer ist. Auf der anderen Seite bekommt der A6er mit 3 Kindern für ebenfalls 41h soviel amtsunabhängige Zuschläge, dass er in Nähe der Behörde wohnen bleiben kann, sich den langen Arbeitsweg sparen kann, und am Ende für die gleiche Arbeitszeit bei niedrigerer Qualifikation mehr übrig hat. Das hat nichts mit Neid zu tun, sondern einfach mit der Wertschätzung deines Amtes und dem Binnenabstandsgebot.

Verstehe mich nicht falsch, jeder der 41h Arbeitet soll in der Lage sein seine Familie amtsangemessen zu verorgen. Dennoch setzt die oben beschriebene Konfiguration nunmal die Wertigkeit des höheren Amtes herab. Da stellt sich dann die Frage, warum jemand dann die höhere Qualifikation erwerben und die anspruchsvolleren Aufgaben und Entscheidungen übernehmen soll, wenn es in keiner Weise gewertschätzt wird.
Es gibt nunmal das Binnenabstandsgebot, und jeder der den AEZ als gute Lösung favorisiert denkt offensichtlich nur an sich selbst und nicht an das Gesamtgefüge.
Eine faire Besoldung gemessen an der Wertigkeit des Amtes ist nunmal nur über das Grundgehalt zu gewährleisten. Zuschläge sollten nur ergänzenden Charakter haben.

Volltreffer. Zu denen gehöre ich nämlich auch und A9 in Hamburg ist nicht gerade Made im Speck und schon gar nicht 15% +X (= Steigerung A3,A4,A5,A6,A7,A8,A9) überm Bürgergeld.

Aber wie gesagt: Das Private (ob nun jemand im Zelt, im Schuppen, oder auf Schloss Versailles wohnt) hat hier nichts zu suchen.

Deswegen schrieb ich ja bereits weiter vorne, dass der AEZ oder auch Ortszuschlag wenn überhaupt dann vom Dienstort abhängig sein sollte, da man den privaten Wohnort selbst aussuchen, den Dienstort jedoch per Abordnung zugewiesen bekommt.

kleinerluis

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7816 am: 11.10.2023 14:56 »
Ergänzung zu tigertom: nur weil jemand Eigentum hat, heißt es ja noch lange nicht, dass dieses auch abbezahlt ist.

Klar doch, nur wegen der Zulagen die an Mietstufen und die Anzahl der Kinder gebunden sind und sich bei den Mietstufen ja auch einfach mal nach unten korrigieren können, gleich eine andere Wohnung zu gönnen, dümmer wirds dann nicht mehr. Junge Junge, ich hoffe das war sarkastische gemeint, ansonsten empfehle ich nachdenken.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7817 am: 11.10.2023 15:02 »

Dass hier schon wieder die Neidkeule geschungen wird.. A7er gegen A11er..
Die Spanne ist letztendlich aus meiner Sicht alles grobe die gleiche Liga, nämlich: Alle nicht 15% über Bürgergeld.

Dann weiter hinten neidet der Beamte, der Miete zahlt dem, der Eigentum besitzt den AEZ.. Geht's noch ? Was hat der privat eventuell vorhandene Wohlstand mit dem Amt, was er ausübt zu tun !?

Change my mind.

genau das ist doch der Punkt der diesen Entwurf verfassungswidrig macht. Nichts Neiddebatte, sondern Empörung darüber wie hoch der Anteil amtsunabhängiger Leistungen an der Gesamtbesoldung werden soll. Zumal viele nicht mal annähernd was davon haben.

Die Besoldung soll nunmal im wesentlichen entsprechend des Amtes bezahlt werden. Jetzt mal ganz unabhängig davon, wer jetz davon betroffen ist und wer nicht, wirkt es nunmal als ziemliche Motivationsbremse wenn du 41h arbeitest sagen wir als kinderloser A12 und raus gezogen bist weil die Stadt zu teuer ist. Auf der anderen Seite bekommt der A6er mit 3 Kindern für ebenfalls 41h soviel amtsunabhängige Zuschläge, dass er in Nähe der Behörde wohnen bleiben kann, sich den langen Arbeitsweg sparen kann, und am Ende für die gleiche Arbeitszeit bei niedrigerer Qualifikation mehr übrig hat. Das hat nichts mit Neid zu tun, sondern einfach mit der Wertschätzung deines Amtes und dem Binnenabstandsgebot.

Verstehe mich nicht falsch, jeder der 41h Arbeitet soll in der Lage sein seine Familie amtsangemessen zu verorgen. Dennoch setzt die oben beschriebene Konfiguration nunmal die Wertigkeit des höheren Amtes herab. Da stellt sich dann die Frage, warum jemand dann die höhere Qualifikation erwerben und die anspruchsvolleren Aufgaben und Entscheidungen übernehmen soll, wenn es in keiner Weise gewertschätzt wird.
Es gibt nunmal das Binnenabstandsgebot, und jeder der den AEZ als gute Lösung favorisiert denkt offensichtlich nur an sich selbst und nicht an das Gesamtgefüge.
Eine faire Besoldung gemessen an der Wertigkeit des Amtes ist nunmal nur über das Grundgehalt zu gewährleisten. Zuschläge sollten nur ergänzenden Charakter haben.

Volltreffer. Zu denen gehöre ich nämlich auch und A9 in Hamburg ist nicht gerade Made im Speck und schon gar nicht 15% +X (= Steigerung A3,A4,A5,A6,A7,A8,A9) überm Bürgergeld.

Aber wie gesagt: Das Private (ob nun jemand im Zelt, im Schuppen, oder auf Schloss Versailles wohnt) hat hier nichts zu suchen.

Deswegen schrieb ich ja bereits weiter vorne, dass der AEZ oder auch Ortszuschlag wenn überhaupt dann vom Dienstort abhängig sein sollte, da man den privaten Wohnort selbst aussuchen, den Dienstort jedoch per Abordnung zugewiesen bekommt.

Nein,  der Wohnort sollte gelten und das ist auch vernünftig und gut so.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7818 am: 11.10.2023 15:08 »
Nebenbei bemerkt: Man könnte dem ganzen Spuk relativ kostengünstig ein Ende setzen, wenn man das Bürgergeld um 40% kürzen würde.

Schon bekommt ein A3 St.1   15% mehr und das Thema hat ein Ende 😂

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7819 am: 11.10.2023 15:12 »
Ergänzung zu tigertom: nur weil jemand Eigentum hat, heißt es ja noch lange nicht, dass dieses auch abbezahlt ist.

Klar doch, nur wegen der Zulagen die an Mietstufen und die Anzahl der Kinder gebunden sind und sich bei den Mietstufen ja auch einfach mal nach unten korrigieren können, gleich eine andere Wohnung zu gönnen, dümmer wirds dann nicht mehr. Junge Junge, ich hoffe das war sarkastische gemeint, ansonsten empfehle ich nachdenken.


"ansonsten empfehle ich nachdenken"

Na, na, na.. Nur weil einer eine andere Meinung hat, muss man dem ja nicht gleich unterstellen unüberlegt Äußerungen zu tätigen.

(Das Nachdenken wird im Übrigen groß geschrieben)

Manyou

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7820 am: 11.10.2023 15:16 »
Nein,  der Wohnort sollte gelten und das ist auch vernünftig und gut so.
[/quote]

Das musst du mir erklären, ich sehe das halt wie BwBoy meinen Dienstort kann ich mir nicht aussuchen meinen Wohnort schon. Wenn mein Dienstort in der Pampa ist und ich mich entscheide in die Metropolregion zu ziehen, weil ich meine da ein besseres Leben zu führen, ist das meine private Entscheidung. Wenn mein Dienstort in München ist es ja meine private Entscheidung ob ich in München wohne oder eventuell günsterige Miete gegen Fahrweg tausche. Das heißt ich entlohne oder nicht entlohne meine private Entscheidung der Wohnort wahl. Im Bereich München werden die Unterschiede nicht so hoch sein aber nehmen wir Berlin oder Hamburg da gibt es schon große Unterschiede zwischen Stadt und um Umgebung.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7821 am: 11.10.2023 15:23 »
Nein,  der Wohnort sollte gelten und das ist auch vernünftig und gut so.

Das musst du mir erklären, ich sehe das halt wie BwBoy meinen Dienstort kann ich mir nicht aussuchen meinen Wohnort schon. Wenn mein Dienstort in der Pampa ist und ich mich entscheide in die Metropolregion zu ziehen, weil ich meine da ein besseres Leben zu führen, ist das meine private Entscheidung. Wenn mein Dienstort in München ist es ja meine private Entscheidung ob ich in München wohne oder eventuell günsterige Miete gegen Fahrweg tausche. Das heißt ich entlohne oder nicht entlohne meine private Entscheidung der Wohnort wahl. Im bereich werden die Unterschiede nicht so hoch sein aber nehmen wir Berlin oder Hamburg da gibt es schon große Unterschiede zwischen Stadt und um Umgebung.
[/quote]

Wie jede hat auch diese Medaille zwei Seiten. Man hatte sowas Ähnliches mal vor geraumer Zeit: BBesO West und BBesO Ost. War auch wieder nicht richtig. Kollegen, die im "Westen" eingesetzt waren, die dicke Kohle kassiert haben, aber dann im Osten günstig gelebt haben... Eieieiei..

Und mal ehrlich, aber jetzt mal ganz ehrlich: Wer zieht denn mit der gesamten Baggage aufgrund eines AEZ X vom günstigen Speckgürtel St. II in die Großstadt St VI oder VII ?

Momentan wohnen die Leute halt dort, wo sie wohnen. Jahrzehntelang gab es einen Ortszuschlag je nach Wohnort.
Nun jahrzehntelang nicht mehr.
Wird mal wieder Zeit, dass die Kollegen, die sehr teuer wohnen endlich mal ein bisschen entlastet werden.

Manyou

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« Antwort #7822 am: 11.10.2023 15:33 »
Nein,  der Wohnort sollte gelten und das ist auch vernünftig und gut so.

Das musst du mir erklären, ich sehe das halt wie BwBoy meinen Dienstort kann ich mir nicht aussuchen meinen Wohnort schon. Wenn mein Dienstort in der Pampa ist und ich mich entscheide in die Metropolregion zu ziehen, weil ich meine da ein besseres Leben zu führen, ist das meine private Entscheidung. Wenn mein Dienstort in München ist es ja meine private Entscheidung ob ich in München wohne oder eventuell günsterige Miete gegen Fahrweg tausche. Das heißt ich entlohne oder nicht entlohne meine private Entscheidung der Wohnort wahl. Im bereich werden die Unterschiede nicht so hoch sein aber nehmen wir Berlin oder Hamburg da gibt es schon große Unterschiede zwischen Stadt und um Umgebung.

Wie jede hat auch diese Medaille zwei Seiten. Man hatte sowas Ähnliches mal vor geraumer Zeit: BBesO West und BBesO Ost. War auch wieder nicht richtig. Kollegen, die im "Westen" eingesetzt waren, die dicke Kohle kassiert haben, aber dann im Osten günstig gelebt haben... Eieieiei..

Und mal ehrlich, aber jetzt mal ganz ehrlich: Wer zieht denn mit der gesamten Baggage aufgrund eines AEZ X vom günstigen Speckgürtel St. II in die Großstadt St VI oder VII ?

Momentan wohnen die Leute halt dort, wo sie wohnen. Jahrzehntelang gab es einen Ortszuschlag je nach Wohnort.
Nun jahrzehntelang nicht mehr.
Wird mal wieder Zeit, dass die Kollegen, die sehr teuer wohnen endlich mal ein bisschen entlastet werden.
[/quote]

Okay da sind wir einfach unterschiedlicher Meinung, aber ich gebe dir Recht, es gibt immer 2 Seiten dein genanntes Beispiel hat mich halt genau anders herum getroffen. Im Westen gearbeitet und Ostbezüge bekommen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7823 am: 11.10.2023 16:15 »
Eure Diskussion führt euch - wie das i.d.R. so ist - am Ende wieder dahin, wo das Thema hingehört: Die Ämterwertigkeit ist vor allem durch das Grundgehalt zu gewährleisten. Der Besoldungsgesetzgeber besitzt darüber hinaus das Recht, die Besoldung zu differenzieren, jedoch muss diese Differenzierung einen sachlichen Grund haben. Das Ziel, Personalkosten zu sparen, ist allein kein sachlicher Grund, worauf das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber ebenfalls in schöner Regelmäßigkeit hinweist:

"Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen [...]. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG [...] vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere [...]. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen [...]. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien – gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen – erkennbar sein muss [...]. Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus [...]. Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften" (Rn. 94 der aktuellen Entscheidung).

Mit dem Ziel, Personalkosten einzusparen, hat der Gesezgeber dabei ebenso das Recht, die Besoldung durch einen Ortszuschlag zu differenzieren. Er hat dabei aber sowohl die konkreten regionalen Lebenshaltungskosten in den Blick zu nehmen und eine solche Differenzierung ebenfalls gleichheitsgerecht vorzunehmen. Entsprechend führt er Zweite Senat an derselben Stelle in der Rn. 61 aus:

"Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen [...]. Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags [...], wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE i.V.m. § 52 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt".

Da aber nun die Ämterwertigkeit zu beachten ist, können ebenso neu eingeführte Ortszuschläge nur einen begrenzten Anteil am Besoldungsniveau haben, um am Ende gleichheitsgerecht geregelt zu werden. Darüber hinaus können auch solche Zuschläge nicht erwürfelt werden, sondern müssen sich eben an den tatsächlichen Bedarfen orientieren. Im Ergebnis bleibt es dann unerheblich, ob der Dienstherr den Wohn- oder Dienstort der Besoldungsdifferenzierung zugrunde legt. Denn die Höhe des Ortszuschlags kann nur einen recht geringen Anteil am Besoldungsniveau haben, um nicht zu einer nicht statthaften Nebenbesoldung zu werden - und zur Grundlage ist eine sachlich hinreichende Begründung zu erstellen, der die Höhe des Zuschlags anhand der tatsächlichen Bedarfe rechtfertigt.

Ihr streitet euch also über ein Zuschlagswesen, das Unfriede in die Beamtenschaft hineinträgt, da jenes verfassungswidrig ausgestaltet ist, wenn es Anlass zum Streit geben kann. Das kann man als Faustregel auf die meisten Diskussionen über die amtsangemessene Alimentation übertragen. Das Problem sind die sachwidrigen und unzureichenden Regelungen der Besoldungsgesetzgeber und nicht die jeweiligen Zuschläge und weiteren Besoldungsdifferenzierungen, die sachgerecht gewährt werden. Das ist einer der weiteren Gründe für die langfristige Schädigung, die die Besoldungsgesetzgeber dem öffentlichen Dienst mit ihrem ungebrochen verfassungswidrigen Handeln zufügen: Sie sähen Zwietracht mit dem Ergebnis, dass die Leistung durch ihn kaum besser werden dürfte.

Bundesjogi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7824 am: 11.10.2023 16:53 »
Puh, war ja klar, dass die Emotionen hochkochen, ich verstehe tatsächlich nicht diese Neiddebatten und das gegeneinander ausspielen von verschiedenen Lebensentwürfen. Was ich aber schon sagen muss: vergleicht man die Situation von Beamten mit den Tarifbeschäftigten, die die selbe Arbeit machen, dann gibt es natürlich den Unterschied der Arbeitszeit, der aber nicht im Ansatz die vielen Privilegien rechtfertigt die Beamte haben (sage ich als Beamter). Eine konsequente Umsetzung der hier vielfach geforderten Maßnahme, alle Grundgehälter zu erhöhen, wäre nicht nur enorm teuer sondern würde auch bestehende Ungerechtigkeiten beim Vergleich Tarifbeschäftigte zu Beamten verschärfen (zur Erinnerung, Tarifbeschäftigte bekommen für ihre Kinder gar nichts). Das wird so nicht kommen. Die derzeitige "Lösung" dass bestimmte Leute Widerspruch einlegen und dann nachträglich ausgezahlt werden ist paradoxerweise die Optimale.

Eine Erhöhung für Alle ist zu teuer, so ist es verhältnismäßig bezahlbar. Sollte tatsächlich irgendwie irgendwann kein Ausweg mehr bestehen und Beamte ganz allgemein besser bezahlt werden als fast alle anderen Beschäftigen kann man nicht schnell genug schauen bis sich Gesetze und auch die Verfassung ändern bzw. mindestens Verbeamtungen nur noch in den allernotwendigsten Fällen erfolgen. Zusätzlich ist es auch irgendwie absurd, man pocht darauf, dass alle besser bezahlt werden sollen weil Alleinverdiener Familien unteralimentiert sind. Da muss man sich nicht wundern, wenn der Spieß umgedreht wird und Alleinverdienermodelle einfach nicht mehr als üblich gelten und angesetzt werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht quasi ohne Ausweg eine Erhöhung aller Beamten-Bezüge um die Summen die hier im Raum stehen anordnen ist der Aufschrei der Bevölkerung und die politische Beschaffung einer Zweidrittelmehrheit für eine Verfassungsänderung praktisch vorprogrammiert. Und das auch zu Recht. Alleine schon der Punkt, dass sich die Alimentation auch auf die Familie von Beamten bezieht ist eigentlich Niemandem zu erklären und kann nur bestehen so lange das Gefüge der Bezüge nicht abgekoppelt ist von der Lebensrealität der meisten Menschen. Das ist Ruckzuck geändert wenns drauf ankommt und dann ist plötzlich die Basis für alle Ansprüche weg.

Nanum

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7825 am: 11.10.2023 16:59 »
Hallo,


Ist ja alles toll.


Aber als junger Beamter kratzt man halt sehr schnell bereits jetzt am Mindestlohn. Wo ist denn da die Luft nach unten?


Die Aussichten 999 Jahren die Geldsparstufe 8 zu erreichen hilft mir ja nicht. Ebensowenig das man alle 99 Jahre mal dran ist zur Beförderung.


Man sollte auch mal anfangen nach der Arbeit zu zahlen und nicht mehr nach Dienstjahren.


Das fast alle mehr Geld bekommen als Neu beamte wegen der oben angesprochenen Stufe bei exakt identischer Arbeit ist bestimmt sachlich bestens begründet. Stufe 8 arbeitet bestimmt 50% schneller und besser.


Hier klafft Bezahlung und Erwartungshaltung diametral auseinander.

DerAlimentierte

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7826 am: 11.10.2023 17:16 »
Wieso in aller Welt ist Berlin als Mietstufe IV eingestuft??

Der Döner in Berlin ist nicht viel günstiger als in München 😄

Wer entscheidet überhaupt, welche Stadt wie eingestuft wird und wie ist der zeitliche Rhythmus einer Änderung?

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7827 am: 11.10.2023 17:28 »
Puh, war ja klar, dass die Emotionen hochkochen, ich verstehe tatsächlich nicht diese Neiddebatten und das gegeneinander ausspielen von verschiedenen Lebensentwürfen. ... Eine konsequente Umsetzung der hier vielfach geforderten Maßnahme, alle Grundgehälter zu erhöhen, wäre nicht nur enorm teuer sondern würde auch bestehende Ungerechtigkeiten beim Vergleich Tarifbeschäftigte zu Beamten verschärfen (zur Erinnerung, Tarifbeschäftigte bekommen für ihre Kinder gar nichts).

Sprach er und spielt dann doch wieder Lebensentwürfe gegeneinander aus. Klar, wenn der Beamte dann künftig für seine Kinder nicht mehr 700 € sondern 1700 € Zuschlag erhält, werden bestehende Ungerechtigkeiten natürlich nicht verschärft.

Liest du eigentlich, was du schreibst?...

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7828 am: 11.10.2023 17:30 »
Was ich aber schon sagen muss: vergleicht man die Situation von Beamten mit den Tarifbeschäftigten, die die selbe Arbeit machen, dann gibt es natürlich den Unterschied der Arbeitszeit, der aber nicht im Ansatz die vielen Privilegien rechtfertigt die Beamte haben (sage ich als Beamter).

Ähm, wenn du bei uns Dienst leisten würdest, würdest du dies nicht wiederholen ::)

Welche Privilegien sind das denn? Dass du im Jahr 2,5 Wochen mehr arbeiten darfst? Dich mit der Beihilfe rumärgern musst und alles vorstrecken musst?

Angestellte, welche die gleichen Aufgaben übernehmen gibt es bei uns nicht. Sobald in irgendeiner Form Verantwortung übernommen werden muss, sind die Beamten dran. Unkündbar sind unsere Angestellen nach ei n paar Jahren nahezu auch. Zudem haben wir ne Personalrat, der offen zugibt, dass er keine Beamten mag und alles daran setzt, dass sein Klientel möglichst wenig tun muss. Sobald es um Tätigkeiten geht wo Verantwortung ins Spiel kommt geht der auf die Barrikaden. Ist es was neues wird gleich wegen "höherwertiger Tätigkeit" und Aufgabenprofil blockiert. Ausbaden müssen es dann die verbeamteten Kollegen.

Mal ehrlich, bis weit in den mittleren Dienst hinein fährt man als Angestellter sofern man nicht gerade ne Großfamilie hat oder TG6 bekommt besser. Selbst im Ruhestand braucht man sich dank VBL nicht vor dem Beamten mD verstecken.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7829 am: 11.10.2023 17:35 »
Das fast alle mehr Geld bekommen als Neubeamte wegen der oben angesprochenen Stufe bei exakt identischer Arbeit ist bestimmt sachlich bestens begründet. Stufe 8 arbeitet bestimmt 50% schneller und besser.

Na wenigstens sind es jetzt Dienstjahre und keine Lebensjahre wie früher. Aber da bin ich bei dir. Auch diese Thematik ist nicht off topic weil die Besoldungsgesetzgeber ja nach den Beschluss 2 BvL 4/18 gehalten sind, eine neue konsistente Systematik zu entwickeln (Rn 48).