Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2091572 times)

tigertom

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 187
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7830 am: 11.10.2023 17:59 »
Wieso in aller Welt ist Berlin als Mietstufe IV eingestuft??

Der Döner in Berlin ist nicht viel günstiger als in München 😄

Wer entscheidet überhaupt, welche Stadt wie eingestuft wird und wie ist der zeitliche Rhythmus einer Änderung?

Weil Berlin immer noch deutlich günstiger als München, Hamburg, Frankfurt/Main, Stuttgart usw. ist.

Ja, "Berlin is aber ganz schön teuer geworden".

München auch, war vorher aber schon viel teurer.

Wenn Berlin anstatt IV in der V oder VI wäre, müsste München VIII oder IX und Hamburg VII oder VIII sein.

MasterOf

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 396
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7831 am: 11.10.2023 18:03 »
Mal abgesehen von eurer Diskussion, gibt es nicht zwischenzeitlich wieder nähere Infos
zum neuen Entwurf? Oder den Entwurf selbst? Hat ihn keiner?

Werbinich

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7832 am: 11.10.2023 19:33 »
Mal abgesehen von eurer Diskussion, gibt es nicht zwischenzeitlich wieder nähere Infos
zum neuen Entwurf? Oder den Entwurf selbst? Hat ihn keiner?

Welche Aspekte der neuesten Version des Entwurfs rufen dein besonderes Interesse hervor?

amy1987

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 24
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7833 am: 11.10.2023 19:40 »
Mal abgesehen von eurer Diskussion, gibt es nicht zwischenzeitlich wieder nähere Infos
zum neuen Entwurf? Oder den Entwurf selbst? Hat ihn keiner?

Welche Aspekte der neuesten Version des Entwurfs rufen dein besonderes Interesse hervor?

Besonders spannend dürfte wohl für die meisten hier das Datum des Inkrafttretens und die Nachzahlungsmodalitäten sein.

Dunkelbunter

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 85
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7834 am: 11.10.2023 19:48 »
Mal abgesehen von eurer Diskussion, gibt es nicht zwischenzeitlich wieder nähere Infos
zum neuen Entwurf? Oder den Entwurf selbst? Hat ihn keiner?

Welche Aspekte der neuesten Version des Entwurfs rufen dein besonderes Interesse hervor?

Besonders spannend dürfte wohl für die meisten hier das Datum des Inkrafttretens und die Nachzahlungsmodalitäten sein.

Sollte dies aber nicht mit einem extra Gesetz zur Nachzahlung geregelt werden ?
Ich glaub ja auch nicht, dass für die Nachzahlung die Zahlen für 2024 zu Grunde gelegt werden. Denke die Zahlen werden sie schon niedriger halten. Daher sollte man sich nicht  zu viel erhoffen.

Hugo

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 90
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7835 am: 11.10.2023 19:49 »
Weiß nicht ob es bisher beantwortet wurde: wird der Verheiratetenzuschlag gestrichen? Wenn ja: wird der Betrag
mit Bestandsschutz mit dem AEZ Betrag verrechnet? Gibt es ab drei Kindern überhaupt keinen Abschmelzbetrag mehr?
Wurden die Familienzuschläge nur um den Betrag des Tarifabschlusses erhöht?
Gelten für Nachzahlungen ab 2021 die jetzigen AEZ Beträge oder werden diese für jedes Jahr extra ausgerechnet?

Dunkelbunter

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 85
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7836 am: 11.10.2023 19:49 »
Mal abgesehen von eurer Diskussion, gibt es nicht zwischenzeitlich wieder nähere Infos
zum neuen Entwurf? Oder den Entwurf selbst? Hat ihn keiner?

Welche Aspekte der neuesten Version des Entwurfs rufen dein besonderes Interesse hervor?

Stimmt es, dass der Abschmelzbettag nur einmal abgezogen wird im.neuen Entwurf ?
Uns hast Du die genauen neueren Abschmelzbeträge bitte ?

MasterOf

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 396
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7837 am: 11.10.2023 20:12 »
Mal abgesehen von eurer Diskussion, gibt es nicht zwischenzeitlich wieder nähere Infos
zum neuen Entwurf? Oder den Entwurf selbst? Hat ihn keiner?

Welche Aspekte der neuesten Version des Entwurfs rufen dein besonderes Interesse hervor?

Tatsächlich interessiert mich das geplante Inkrafttreten sehr und auch das Geschriebene zu den Nachzahlungen.
Im letzten Entwurf war noch die Rede, dass diese durch eine Rechtsverordnung im Anschluss an das Gesetz geregelt werden sollte, dabei habe ich aber tatsächlich den Sinn nicht verstanden. Wenn ich schon ein neues Gesetz formuliere, kann ich das ja gleich mit aufnehmen?

Details zu den neuen Abschmelzbeträgen hast du ja schon genannt, also dass diese um knapp 11% zum vorherigen Entwurf steigen sollen.

Also diese beiden Dinge, insbesondere das geplante Inkrafttreten, wären super.

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 808
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7838 am: 11.10.2023 20:19 »
@ werbinich

Einfacher wäre es die aktuelle Fassung einfach online zustellen.

flip

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 560
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7839 am: 11.10.2023 20:29 »
Wieder einer, des böse entäuscht werden wird.

Kannst Du sagen, worauf deine Annahme gründet? Nach den letzten hier genannten Eckdaten scheint das geschriebene ja halbwegs zu passen, oder?

1. Die Nachzahlungen sollen durch eine Rechtsverordnung im Anschluss an das Gesetz festgelegt werden. Die Beträge werden deutlich niedriger sein. Dafür muss man kein Hellseher sein.
2. Verrechnung bzw. Wegfall des Familienzuschlages FZ1 und Abschmelzbeträge scheinen hier bei den Jubelnden unbekannt zu sein.
3. Viele vergessen, dass Kinder recht schnell erwachsen werden und aus dem Familienzuschlag sowie AEZ fallen und einige Zeit trotzdem dem Beamten auf der Tasche liegen.
4. Bei Beamten-Paaren kann nur einer vom AEZ profitieren.
5. Für die Pension bringt es auch nichts.

MasterOf

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 396
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7840 am: 11.10.2023 20:30 »
Wieder einer, des böse entäuscht werden wird.

Kannst Du sagen, worauf deine Annahme gründet? Nach den letzten hier genannten Eckdaten scheint das geschriebene ja halbwegs zu passen, oder?

1. Die Nachzahlungen sollen durch eine Rechtsverordnung im Anschluss an das Gesetz festgelegt werden. Die Beträge werden deutlich niedriger sein. Dafür muss man kein Hellseher sein.
2. Verrechnung bzw. Wegfall des Familienzuschlages FZ1 und Abschmelzbeträge scheinen hier bei den Jubelnden unbekannt zu sein.
3. Viele vergessen, dass Kinder recht schnell erwachsen werden und aus dem Familienzuschlag sowie AEZ fallen. Zudem kann bei Beamten-Paaren nur einer profitieren. Und für die Pension bringt es auch nichts.

@flip worauf begründest du die Annahme zu Nr. 1? Also dass es doch durch Rechtsverordnung geregelt werden soll?
Hattest du Einblick in den aktuellen Entwurf vom 08.09.23 oder entnimmst du das noch aus der alten Entwurfsfassung?

Werbinich

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7841 am: 11.10.2023 20:33 »
Mal abgesehen von eurer Diskussion, gibt es nicht zwischenzeitlich wieder nähere Infos
zum neuen Entwurf? Oder den Entwurf selbst? Hat ihn keiner?

Welche Aspekte der neuesten Version des Entwurfs rufen dein besonderes Interesse hervor?

Tatsächlich interessiert mich das geplante Inkrafttreten sehr und auch das Geschriebene zu den Nachzahlungen.
Im letzten Entwurf war noch die Rede, dass diese durch eine Rechtsverordnung im Anschluss an das Gesetz geregelt werden sollte, dabei habe ich aber tatsächlich den Sinn nicht verstanden. Wenn ich schon ein neues Gesetz formuliere, kann ich das ja gleich mit aufnehmen?

Details zu den neuen Abschmelzbeträgen hast du ja schon genannt, also dass diese um knapp 11% zum vorherigen Entwurf steigen sollen.

Also diese beiden Dinge, insbesondere das geplante Inkrafttreten, wären super.

Die AEZ-Beträge und Abschmelzbeträge der aktuellen Version des Entwurfs dürften inzwischen hinreichend transparent sein, und eine weitere Elaboration dieser Materie erscheint redundant. Von besonderer Relevanz ist die periodische jährliche Evaluation der AEZ-Beträge, um die adaptiven Gegebenheiten adäquat zu berücksichtigen.

Es ist zu vermerken, dass die Nachzahlungen für das Jahr 2020 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in vollem Umfang der bekannten AEZ Beträge fällig sind. Hierbei sei anzumerken, dass das exakte Datum des Inkrafttretens mit "xx.2024" datiert ist und folglich noch einer exakten Festsetzung harrt.

Die Normierung der Nachzahlungen erfolgt in dem Gesetz. Im Spezifischen umfassen sie:

- Die Jahre 2017 bis 2019 für die Kohorte der Besoldungsempfänger, die gegen ihre Besoldung Einspruch erhoben und mindestens drei Kinder haben
- Das Jahr 2020 für alle, die Einspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben.
- Die Jahre 2021 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes für sämtliche Besoldungsempfänger

Diese elaborierte Darlegung sollte somit alle offenen Fragestellungen in adäquater Weise adressieren.

tumnus

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 39
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7842 am: 11.10.2023 20:38 »
Mal abgesehen von eurer Diskussion, gibt es nicht zwischenzeitlich wieder nähere Infos
zum neuen Entwurf? Oder den Entwurf selbst? Hat ihn keiner?

Welche Aspekte der neuesten Version des Entwurfs rufen dein besonderes Interesse hervor?

Tatsächlich interessiert mich das geplante Inkrafttreten sehr und auch das Geschriebene zu den Nachzahlungen.
Im letzten Entwurf war noch die Rede, dass diese durch eine Rechtsverordnung im Anschluss an das Gesetz geregelt werden sollte, dabei habe ich aber tatsächlich den Sinn nicht verstanden. Wenn ich schon ein neues Gesetz formuliere, kann ich das ja gleich mit aufnehmen?

Details zu den neuen Abschmelzbeträgen hast du ja schon genannt, also dass diese um knapp 11% zum vorherigen Entwurf steigen sollen.

Also diese beiden Dinge, insbesondere das geplante Inkrafttreten, wären super.

Die AEZ-Beträge und Abschmelzbeträge der aktuellen Version des Entwurfs dürften inzwischen hinreichend transparent sein, und eine weitere Elaboration dieser Materie erscheint redundant. Von besonderer Relevanz ist die periodische jährliche Evaluation der AEZ-Beträge, um die adaptiven Gegebenheiten adäquat zu berücksichtigen.

Es ist zu vermerken, dass die Nachzahlungen für das Jahr 2020 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in vollem Umfang der bekannten AEZ Beträge fällig sind. Hierbei sei anzumerken, dass das exakte Datum des Inkrafttretens mit "xx.2024" datiert ist und folglich noch einer exakten Festsetzung harrt.

Die Normierung der Nachzahlungen erfolgt in dem Gesetz. Im Spezifischen umfassen sie:

- Die Jahre 2017 bis 2019 für die Kohorte der Besoldungsempfänger, die gegen ihre Besoldung Einspruch erhoben und mindestens drei Kinder haben
- Das Jahr 2020 für alle, die Einspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben.
- Die Jahre 2021 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes für sämtliche Besoldungsempfänger

Diese elaborierte Darlegung sollte somit alle offenen Fragestellungen in adäquater Weise adressieren.

Das heißt für mich als Beamter mit einer A3 Stufe 7, Mietstufe III, bekomme rückwirkend 33€ pro Monat und das wars? Die Streichung der Besoldungsgruppe A3 wird ja wenn erst zum neuen Jahr stattfinden, stimmt's? Anpassung der Beihilfe sicherlich auch nicht rückwirkend.

Bei mir steht im Januar 24 eine Beförderung auf A4 statt. Wenn jetzt vorher die A3 gestrichen wird und ich dann die A4 bekomme, könnte trotzdem eine Beförderung stattfinden, dann auf A5?

Mein Partner ist auch Beamter, aber mit freier Heilfürsorge. Bekommt er auch monatlich nur die 33€?

Edith: Sehe gerade, er bekommt keine 33€, da Abschmelzbetrag 62€ ist.

Werbinich

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7843 am: 11.10.2023 20:40 »
@ werbinich

Einfacher wäre es die aktuelle Fassung einfach online zustellen.

Aufgrund einer Kombination divergierender Faktoren erweist sich die Verwirklichung dieses Unterfangens als problematisch.

flip

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 560
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7844 am: 11.10.2023 20:46 »
@flip worauf begründest du die Annahme zu Nr. 1? Also dass es doch durch Rechtsverordnung geregelt werden soll?
Hattest du Einblick in den aktuellen Entwurf vom 08.09.23 oder entnimmst du das noch aus der alten Entwurfsfassung?
Solange der neue Entwurf (vom 08.09.23) nicht vorliegt, gehe ich davon aus, dass dieser nicht existiert.
Von offizieller Seite hört man auch lediglich von Anpassungen der Beträge und nichts zu grundlegenden Änderungen.
« Last Edit: 11.10.2023 20:52 von flip »