Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2091793 times)

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8955 am: 15.12.2023 13:07 »
Jetzt ist es dann auch mal gut mit dem Gehacke.

Es ist natürlich richtig, Widerspruch einzulegen! Es ist auch richtig, den juristisch sichersten Weg einzuschlagen!

Trotzdem kann man sich ja durchaus mal Gedanken links und rechts des sicheren Weges machen. Natürlich ist das mit juristischen Unsicherheiten verbunden. Und man darf dieses auch nicht als einen alternativen sicheren Weg propagieren!

Jedenfalls ist es nicht abwegig zu diskutieren, ob durch das Rundschreiben vielleicht ein Vertrauenstatbestand gesetzt wurde, der unter Umständen eine Wiedereinsetzung rechtfertigt. M.E. wurde Widerspruchsführern teilweise auch mitgeteilt, dass ein Widerspruch angesichts des Rundschreibens nicht erforderlich sei. Dies wäre auch durchaus unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung vielleicht diskussionswürdig.

Jedenfalls hilft es nichts, diese Gedanken im Keim zu ersticken.

Es wird nämlich genug Beamte geben, die den hier im Forum anerkannten Rat, Widerspruch einzulegen, nicht befolgen werden. Diesen ist vieleicht geholfen, wenn man sich hier auch Gedanken macht, wie die Situation im Nachhinein gerettet werden kann.

Da stimme ich dir grundsätzlich zu. Aber: diese Beamten wissen dann wohl gar nichts von dem ganzen Vorgang.

Also werden diese sich entweder irgendwann über einen vollkommen unerwarteten Geldsegen freuen, oder gar nicht mitkriegen, dass sie Pech gehabt haben.

Klar, irgendwann werden sie von anderen davon hören und sich ärgern. Da muss man dann aber auch ein Stück weit "selbst Schuld" sagen...

DerAlimentierte

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8956 am: 15.12.2023 13:20 »
Mein Widerspruch für 2023 ist raus. Ich habe gelernt, wenn es ums Geld geht, kann man dem Dienstherren nicht vertrauen.
Warum?
Seit 2017 ist die Alimentation für Familien mit 3 und mehr Kindern verfassungswidrig.
In den Genuss einer Nachzahlung kommt man aber auch nur, wenn man einen Widerspruch gegen seine Besoldung eingelegt hat. D.h. wer das nicht wusste oder auf den Bund und die verfassungskonforme Besoldung vertraut hat, geht für die Jahre 2017 - 2020 leer aus obwohl die Parameter zur Inanspruchnahme der Besoldung Familienzuschlag) vorlagen.

Ganz genau so sieht es aus. Ich finde es auch ein Unding seitens des Dienstherrn, mit seinen Beamten so umzugehen!


MasterOf

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SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8959 am: 15.12.2023 13:32 »

Jedenfalls hilft es nichts, diese Gedanken im Keim zu ersticken.

Es wird nämlich genug Beamte geben, die den hier im Forum anerkannten Rat, Widerspruch einzulegen, nicht befolgen werden. Diesen ist vieleicht geholfen, wenn man sich hier auch Gedanken macht, wie die Situation im Nachhinein gerettet werden kann.

Sofern sich Deine erste Anmerkung auf mich beziehen sollte - wovon ich nicht ausgehe, ChRosFw -, würde ich dem erwidern, dass ich hier nichts im Keim ersticke und auch nicht auf Warzenharry rumhacke, sondern mit ihm sachlich diskutiere, wobei ich den Zeitpunkt als unglücklich erachte, da es nun für viele Kolleginnen und Kollegen darum geht, einen Widerspruch einzulegen oder nicht (genau deshalb schreibe ich mir hier gerade ein weiteres Mal die Finger wund, obgleich ich eigentlich anderes zu tun habe). Diese Frage kann man besser zwischen Januar und August eines Jahres sachlich diskutieren, eben um nicht zu Verunsicherungen zu gelangen, die gepaart mit unserer aller Bequemlichkeit eher dazu führt, die Sache auf sich beruhen zu lassen und dann ggf. keinen Widerspruch einzulegen.

Der zweite Satz des letzten Absatzes wird ggf. keinen Erfolg mit sich bringen können - denn wenn die Gerichte ohne zeitnahe Hemmung ggf. vorhandene Ansprüche als verjährt ansehen werden, nützte kein sich Gedankenmachen mehr, so wie es dem Kläger 2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts mehr genutzt hat, dass er seinen ursprünglichen Rechtsbehelf umzuinterpretieren versucht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese nachträgliche Uminterpretation nicht akzeptiert, da sich sein ursprüngliches Widerspruchsschreiben nicht gegen die Gesamthöhe der ihm gewährten Alimentation gerichtet hat. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage als unbegründet zurückgewiesen und anders als zuvor das OVG entsprechend hervorgehoben:

"Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Dezember 2004 im Widerspruchsverfahren nicht bloß die Gewährung einer Sonderzuwendung in bisheriger Höhe begehrt, sondern 'in diesem Zusammenhang die Thematik der insgesamt zu niedrigen Alimentation hinreichend aufgeworfen' und damit auch eine verfassungswidrige Unteralimentation für das Haushaltsjahr 2004 geltend gemacht, kann nicht auf den Widerspruch des Klägers vom 1. Dezember 2004 gestützt werden. Dem Wortlaut und Sinnzusammenhang nach wendet sich der Kläger mit seinem Widerspruch allein gegen die rechnerische Ermittlung der jährlichen Sonderzahlung und rügt in Anwendung der nicht bestrittenen Rechtsvorgaben bloße Berechnungsfehler. Unter Beifügung einer eigenen Berechnung als Anlage macht er einen rechnerischen Fehlbetrag bei der Ermittlung der auf die Versorgungsbezüge entfallenden Sonderzahlung geltend und bittet um Aufklärung sowie im Übrigen um Erläuterung, aus welchen Gründen die Sonderzahlung unter Vorbehalt gezahlt worden sei. Dass seine Versorgung im Allgemeinen insgesamt zu niedrig bemessen sei, behauptet er weder ausdrücklich noch der Sache nach." (Rn. 19 https://www.bverwg.de/210219U2C50.16.0)

"Der Kläger ist der Verpflichtung, die behauptete Unteralimentation im Jahr 2004 im laufenden Haushaltsjahr 2004 geltend zu machen, nicht nachgekommen. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, lässt sich weder seinem Widerspruch vom 1. Dezember 2004 noch seinem Schreiben vom 14. Dezember 2004 ein Begehren entnehmen, das auf Feststellung einer nicht mehr amtsangemessenen Versorgung gerichtet ist. In keinem der beiden Schreiben hat er beanstandet, dass (jedenfalls auch) seine Versorgung im Jahr 2004 insgesamt zu niedrig gewesen sei." (Rn. 36)

Liegt das Kind erst einmal im Brunnen - so wie das Bundesverwaltungsgericht es hier rechtskräftig festgestellt hat -, werden dessen Tränen dort ggf. unwesentlich den Salz- und Wassergehalt erhöhen, aber vor Gericht kein Stein zum Erweichen bringen, den Brunnen also unangetastet lassen. Dessen sollte sich jeder klar sein, wenn er oder sie das Risiko eingeht, auf einen Widerspruch - aus welchen Gründen auch immer - zu verzichten.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8960 am: 15.12.2023 13:52 »
Nochmals vielen Dank für die Arbeit, die du unermüdlich leistest, Swen. Im Bund stehen wir immernoch am Anfang des Weges. Letztlich wird es Klagen im Bund bedürfen, wenn nicht ein absolut unmissverständliches Urteil aus Karlsruhe kommt.

Angesichts der Tatsache, dass der Bund immernoch nichts finalisieren konnte, keimt in mir die Hoffnung auf, dass man bald doch einen etwas größeren Wurf in Angriff nimmt. Ich kann mir vorstellen, dass der jetzige Entwurf begraben wird um es nicht noch chaotischer zu machen als es schon ist.

Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt es dabei, wer nicht Widerspruch einlegt, obwohl ihm hier das Thema vorgekaut wird, ist sein Geld nicht wert und hat den Umgang des Dienstherrn auch so verdient.

baddy1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8961 am: 15.12.2023 15:21 »
Mal zu dem Widerspruch und dem BMI Rundschreiben folgende Sichtweise:

Das BMI redet also ein, dass der Widerspruch bis zur rechtmäßigen Alimentation rückwirkend bis 2021 automatisch erfolgt - somit keine Verjährung ab 01.01.2021.

Das Urteil aus 2019 sagt, dass ein Widerspruch eingelegt werden muss, um seine Rechte zu wahren.

Woher sollen nun Beamte*innen wissen, ob das neue Gesetz, welches die Widersprüche bis 2021 durch das BMI Rundschreiben abdeckt, gesetzeskonform ist? Die Kommentierungen der verschiedensten Verbände und Spezialisten etc. mal außen vor gelassen bzw. besteht hier die Verpflichtung sich soweit detailliert darüber zu informieren? (Ja die Textpassage mit dem "Laien" habe ich gelesen ;))

Ist es denn nicht auch irgendwie sinnig (rechtskonform?), dass erst mit der Gesetzgebung festgestellt werden kann, ob es sich hierbei um eine amtsangemessene Alimentierung handelt und somit auch dementsprechend mit dem daraus resultierenden Widerspruch der dann gültigen Gesetzeslage, auch die Widersprüche bis 2021 automatisch geltend gemacht werden können? Es musste ja davon ausgegangen werden, dass eine amtsangemessene Alimentierung vorgenommen werden würde und man bis zum Abschluss des Verfahrens im guten Glauben daran war?

Mag sein, dass ich damit falsch liege, aber es wäre mal ein anderer Ansatz  ;D

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8962 am: 15.12.2023 15:42 »
Genau wegen des vierten und fünften Absatzes Deines Beitrags schreibe ich nicht, dass ohne Widerspruch die ggf. vorhandenen Ansprüche im Bund automatisch verfallen, sondern dass dafür eine m.E. nicht geringe Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Das BMI hat ein Rundschreiben mitsamt einer Empfehlung formuliert, die wiederum eine Garantie beinhaltet, dass hinsichtlich des Anspruchs auf eine amtsangemessene Alimentation ab 2021 kein Widerspruch geführt werden müsste. Wie das am Ende formell zu bewerten ist, verbleibt ggf. Sache der Gerichte. Das heißt also nicht, dass Warzenharrys Sicht auf die Dinge am Ende nicht zutreffen kann - allerdings ist die Empfehlung des BMI ggf. nicht hinreichend, um ab 2021 bestehende Ansprüche am Ende tatsächlich gerichtlich prüfen zu lassen. Deshalb meine längeren Darlegungen: Um sicher zu sein, dass die eigenen Ansprüche für das jeweils geltende Kalenderjahr gewahrt bleiben, kann man nur empfehlen, bis spätestens 30.12. eines jeden Jahrs einen statthaften Rechtsbehelf zu formulieren. Denn in dem Moment weiß man auf Grundlage der von mir angeführten Rechtsprechung, dass eine darauf aufbauende Klage zunächst einmal formell zulässig ist, sodass gerichtlich geprüft werden kann, ob sie auch begründet ist.

@ Emdy
Gern geschehen, Emdy - zugleich bin ich auch und gerade im Bund alles andere als hoffnungsvoll, sondern sehe hier eher schwarz. Insofern würde ich mich für euch freuen, wenn sich mein Pessimismus als unbegründet erweisen sollte!

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8963 am: 15.12.2023 19:18 »
Mich ärgert besonders, dass für die Nachzahlung von Beamtenbesoldung Verzugszinsen gesetzlich ausgeschlossen sind. Dies widerspricht m.E. sowohl dem GG als auch EU-Recht. Deshalb suche ich nach Begründungen, die doch noch die Erhebung von Verzugszinsen ermöglichen. Hier meine neuesten Erkenntnisse.

Ein Betrag von 1.000,00 € hat nach 10 Jahren noch eine Kaufkraft von 744,09 € bei einer angenommenen jährlichen Inflationsrate von 3 %.

Bei Ansprüchen auf Beamtenbesoldung ist jedoch der Schutz durch Art. 33 V GG spezieller, insbesondere weil der dort gewährte Schutz nicht nur dem finanziellen Interesse des Beamten als Gläubiger dient, sondern in die öffentliche Funktion des Berufsbeamtentums eingebettet ist. Soweit der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG reicht, verdrängt er aus Gründen der Spezialität die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 GG. Im Hinblick auf Gehalts- und Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen vermitteln beide Grundrechte ohnehin dasselbe Schutzniveau (BVerfGE 53, 257, 308; 80, 297, 313 f.;… BVerwGE 141, 210 Rn. 24). Eines gesonderten Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 GG bedürfen die bereits durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Ansprüche daher nicht. (sind aber vergleichbar nach m.E.).

Es wäre deshalb zu prüfen, ob Art. 4 Abs. 4 BayBesG (Ausschluss von Verzinsung, ähnlich in allen anderen Besoldungsgesetzen) mit dem GG vereinbar ist, da durch die lange Verfahrensdauer eine Teilenteignung von der eigentumsgleichen Besoldung/Versorgung gegeben ist und somit ein Verstoß gegen Art. 14 GG vorliegt.
Gleichzeitig wäre § 288 BGB zu prüfen, der als Gesetzesgrundlage für Verzugszinsen dienen könnte.
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG – 8 AZR 26/18 wird in
den Rn. 9 bis 22 umfangreich dargelegt, dass § 288 BGB grundsätzlich auch für Arbeitnehmer gilt.
Lediglich § 12 a ArbGG hat aufgrund der lex-specialis-Regel den Vorrang. Diese Regelung gilt aber nicht im Beamtenbereich. Beamte sind aber nach EU-Recht Arbeitnehmern gleichzusetzen. Folglich müsste § 288 BGB für Beamte anwendbar sein.
Auch im EU-Recht findet sich die Verankerung des Rechts auf Eigentum in Art. 1 des 1. ZP, das bereits 1951 angenommen wurde (ratifiziert von 45 Staaten/Stand: April 2014). Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte das 1. Zusatzprotokoll bereits im Jahre 1957. Auf Ebene der EU bildete die Eigentumsgarantie nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein selbständiges Gemeinschaftsgrundrecht auf Basis der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten. Die GRC-Charta, die heute Primärrecht neben den Verträgen EUV/AEUV ist, enthält in Art. 17 eine Eigentumsgarantie, welche Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK entspricht.
Artikel 1 – Schutz des Eigentums
1.   Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
2.   Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.
Gegenstand des Schutzbereiches ist das Recht auf Achtung des Eigentums („peaceful enjoyment of his possessions“ bzw. „droit au respect des biens“).Der Eigentumsbegriff ist im weiten völkerrechtlichen Sinne zu verstehen, er umfasst alle „erworbenen Rechte“ mit Vermögenswert.
Diese Urteil habe ich im Internet gefunden und könnte unseren Belangen nahe kommen: Auch die Bevorzugung öffentlich- rechtlicher Krankenhäuser bei der Berechnung der Verzugszinsen von geschuldetem Lohn zu Lasten der Arbeitnehmer stellt einen sonstigen Eingriff iSd Art. 1. ZP dar (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008). Leider habe ich zu diesem Urteil keine weiteren Unterlagen im Internet gefunden.

Allen die Rechtsschutz für ihre Klage erhalten, bitte ich mit den obigen Hinweisen, Verzugszinsen für ihre Forderungen zu verlangen, und diesbezüglich einen Vorlagebeschluss für das BVerfG und den EuGH zu beantragen. Ich selbst werde meine Erkenntnisse an die Richterverbände senden, mit der Bitte um Berücksichtigung in ihren Musterklagen.





pinmeister

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8964 am: 15.12.2023 19:22 »
Ich habe eine einfache blöde Frage.
Habe ich am 1.1.24 mehr Geld auf dem Konto, weil die Lohnsteuer weniger wird?

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8965 am: 15.12.2023 19:43 »
@lotsch
Das Thema hatten wir ja schon häufiger und ich sehe da bei einer Feststellungsklage wenig Möglichkeiten, hinsichtlich Verzugszinsen/Verzugsschaden/Prozesszinsen. Ich habe mir dazu auch ein bisschen den Kopf zerbrochen und in Kommentaren nachgeschaut. Rechtsstaat bedeutet eben nicht Gerechtigkeit, sondern in erster Linie ein normenbasiertes Rechtssystem, welches nach gewissen Regeln zu einer Entscheidung kommt. Bei Verfahrensdauern von 10-15 Jahren den Geldwert nicht zu berücksichtigen, ist sicherlich ungerecht.

Prozesszinsen kann es gegen den Dienstherr durchaus bei einer Leistungsklage geben und wurde so auch schon geurteilt. Die Beamten sind hier auch etwas selber schuld, weil in der Vergangenheit zu wenig geklagt wurde und auch Möglichkeiten wie Landesverfassungsgerichte nicht genutzt wurden. Eine eigene Verfassungsbeschwerde zu den Zinsen, von einem Anwalt geschrieben geht leicht in den niedrigen fünfstelligen Bereich.

Allgemein werden Zinsen in Deutschland nur sehr ungern bezahlt, selbst wenn man darauf Anspruch hat. Anfang der 2010er wurde geurteilt, dass Bearbeitungsgebühren bei Krediten für Auto, etc. nicht zulässig sind. 2 Banken zahlten das bei meinen Eltern nur nach mehrmaligem Nachfragen. Selbes Spiel bei dem Urteil des BGH zu den Kontoentgelten mit Fiktion vor ca. 2 Jahren. Nur nach Einschaltung des Ombudsmanns wurden Zinsen bezahlt. Den Kracher hat aber die DRV abgeschossen, die mussten 5 mal Zinsen nachzahlen, bis es gestimmt hat. Wurde komischerweise immer "vergessen".

Man könnte kleine Anfragen in Landtagen/Bundestag in die Wege leiten und fragen, wie viel Geld die Dienstherren durch Verjährung gespart haben und wie viel durch gesetzlichen Auschluss von Zinsen gespart wurde.
Wird aber niemand machen, da fast alle Parteien die letzten 10 Jahren daran beteiligt waren.


andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8966 am: 15.12.2023 22:10 »
wenn ich mich dunkel an meine Laufbahnausbildung erinnere, kann man sich mit dem Rundschreiben als Beamter doch den Hintern abwischen.

Das Rundschreiben gilt ausschließlich für die Verwaltung im Rahmen einer Innenwirkung.
Es regelt im Wesentlichen nur das Handeln der Verwaltung (hier BVA).

Es wird ggf. ein anderer Schuh daraus, wenn das BVA jeden Bundesbeamten persönlich über das Rundschreiben und den Inhalt aufgeklärt hätte. Das ist aber nie passiert… dieses hätte vielleicht eine entsprechende Außenwirkung zur Folge gehabt.
Des Weiteren: Rundschreiben gelten nur solange, bis ein neues Rundschreiben in die Welt gesetzt wird. Heute so, morgen so … und was interessiert mich mein Geschwätz aus dem letzten Rundschreiben.




Bauernopfer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8967 am: 15.12.2023 23:11 »
Ich habe eine einfache blöde Frage.
Habe ich am 1.1.24 mehr Geld auf dem Konto, weil die Lohnsteuer weniger wird?
Nein, du hast deshalb mehr auf dem Konto, weil du die Januarbezüge bereits erhalten haben wirst ;)

herbstsonne83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8968 am: 15.12.2023 23:35 »
Ich habe eine einfache blöde Frage.
Habe ich am 1.1.24 mehr Geld auf dem Konto, weil die Lohnsteuer weniger wird?
Nein, du hast deshalb mehr auf dem Konto, weil du die Januarbezüge bereits erhalten haben wirst ;)

Das kannst du im Rechner sehen. Bei mir sind es zum 1.1.24 25€ mehr... Im März dann entsprechend der Besoldungserhöhung paar Euros mehr. Bei Steuerjahr 2024-beta einstellen und dann "überraschen" lassen.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8969 am: 16.12.2023 07:59 »
Spannend das ein Grundsicherungsempfänger 50€ mehr bekommt, der arbeitende Pöbel aber nur 20-50?, je nach Einkommen.