Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089968 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8550 am: 26.11.2023 14:58 »
Es ist richtig und gut, dass wir sachlich miteinander diskutieren, Vier (ich tue hier einfach weiterhin so, als wäre's Dein Vorname, um Gewogenheit zu signalisieren, von der wir gegenseitig wissen, dass sie da ist).

Zunächst einmal ist das, was Du schreibst, schlüssig - es verbleibt aber meiner Meinung nach an einer entscheidenden Stelle fraglich, und dass dieser fragliche Gehalt von uns Bürgern wiederkehrend akzeptiert wird, halte ich für falsch. Denn in dieser Akzeptanz haben uns die einen oder anderen Politiker klasse erzogen (um's wieder lerntheoretisch zu machen: "Erziehung" ist ein von außen auf das Individuum einwirkender Prozesse, in dessen Gefolge es zur Veränderung von Dispositionen und/oder Verhalten kommt; erfolgt der Erziehungsprozess intentional - also zielgerichtet - und führt er zu einer erwünschten dauerhaften Veränderung von Dispositionen und/oder Verhalten, zeitigt er also den bezweckten Lernerfolg, kann man ihn aus Sicht des Erziehenden als erfolgreich betrachten).

In Deiner Argumentation findet sich ein relativistisches Moment, das Teil einer vulgärpragmatischen Argumentation ist (die Du nicht teilst oder anstellst, aber der Du im nachfolgenden Zitat folgst) und das da lautet:

"Du sprichst davon, dass das wahrscheinlich verfassungswidrig ist. Inhaltlich stimme ich Dir voll zu. Aber 'wahrscheinlich verfassungswidrig' ist kein Begriff, den man in einem der erlassenen Gesetze findet. Das ist unsere persönliche Meinung. Daraus folgt kein unmittelbares Verwaltungshandeln. Wir beide müssen warten, bis aus dem 'wahrscheinlich' ein 'tatsächlich' wird (Ergo: wir müssen klagen)."

Denn hier betrachtest Du zunächst einmal zwei personale Kategorien, die getrennt voneinander zu sehen sind: Der Beamte, der Du bist, hat Recht, Verwaltungshandeln setzt eine im Letzten gesetzliche Regelung voraus; ohne gesetzliche Grundlage darf die Verwaltung nicht handeln - das ist eine der zentrale Lehren, die das Verfassungs- und Verwaltungsrecht aus der NS-Zeit gelernt hat. Soweit ist das, was Du schreibst, korrekt.

Allerdings klagst Du, wenn Du gegen Deine Besoldung klagst, nicht in Deiner Funktion als Beamter, sondern als die Privatperson, die ihr grundrechtsgleiches Individualrecht einforderst, das aus deinem Beamtenverhältnis entspringt. Hier gilt kein Gesetzesvorbehalt, da Dir als Privatperson nicht auferlegt werden kann, ob und dass Du gegen die Dir gewährte Alimentation klagst oder nicht klagst: Das ist Deine Privatentscheidung (während es nicht Deine Privatentscheidung wäre, zu remonstrieren, wenn Du als Beamter der Ansicht bist, dass ein von Dir erwartetes Handeln nicht auf Basis von Recht und Gesetz geschehen würde).

So verstanden liegt hier zunächst einmal kein Verwaltungsakt vor, sodass die enge Bindung an das Recht für Dich (und mich) als Privatperson nicht gilt, das für uns als Beamte gilt. So weit, so weit noch nicht relativistisch.

Der Relativismus kommt allerdings nun, wenn wir uns also zunächst einmal über die Basis verständigt haben, dass nicht der Beamte Vier oder Swen klagen würde, sondern der Bürger Vier oder Swen. Denn nun stellt sich uns der Sachverhalt völlig anders dar: Es gibt für uns keine aus unserem Beamtenstatus entspringende enge Bindung an Recht und Gesetz, sondern es gibt nur unsere freie Entscheidung im Rahmen unserer Rechtsordnung und also als Bürger, dem man nicht dienstrechtlich auferlegen kann, wie er zu handeln oder nicht zu handelt hat, da unsere Grundrechte als Bürger solange uneingeschränkt gelten, wie sie nicht im Rahmen unserer verfassungsmäßigen Ordnung eingeschränkt werden.

Ergo haben wir als Bürger nicht zu akzeptieren, dass bis zum Beweis des Gegenteils ein staatlicher Eingriff in unser Recht solange als sachlich gerechtfertigt anzusehen ist, bis der Beweis des Gegenteils rechtskräftig vollzogen wäre - denn müssten wir das akzeptieren, wären wir letztlich weitgehend wieder da, wo wir vor 1945 gestanden hätten, nämlich dass die staatliche Gewalt bis zum Beweis des Gegenteils Recht hätte (und damit müssten wir im Extremfall ebenfalls akzeptieren, dass das Gegenteil ggf. niemals einträte, da die staatliche Gewalt sich ungeteilt auch auf die Justiz erstreckt hat). Ergo: Das Gewaltverhältnis hat sich mit dem 23. Mai 1949 umgedreht: Das Individuum darf nach Art. 1 Abs. 1 GG nicht als Mittel zum Zweck betrachtet werden. Nicht das Individuum ist darauf auszurichten, dem Staat zu dienen (jedenfalls solange es sich in keinem Sonderrechtsverhältnis befindet), sondern der Staat hat das Individuum zu schützen, und zwar insbesondere gegenüber der Gewalt, die der Souverän den staatlichen Gewalten übertragen hat - auch deshalb haben alle Amtspersonen in der Bundesrepublik Deutschland einen persönlichen Eid zu leisten, der sie als Amtspersonen genau darauf verpflichtet und der also genauso wenig teilbar ist, wie es das Grundgesetz ist, womit wir bei der relativistischen These wären, dass man ja bis zum rechtskräftigen Beweis des Gegenteils gar nicht eindeutig wissen könne, ob ein Besoldungsgesetz verfassungswidrig oder verfassungskonform sei, die (diese relativistische These) verfassungsrechtlich keinen Bestand haben kann, unabhängig davon, wie oft sie uns als Bürger dieses Landes vorgegaukelt werden soll.

Denn mit dieser Argumentation, dass man ja bis zum rechtskräftigen Beweis des Gegenteils gar nicht eindeutig wissen könne, ob ein Besoldungsgesetz verfassungswidrig oder verfassungskonform sei, finden wir uns - hier liegt das relativistische Moment - in einem Spezialfall der klassisch positivistischen Ansicht, dass das Recht nur formal zu betrachten wäre, womit allerdings letztlich jede Rechtskategorie verwischt werden könnte.

Denn mit dieser Argumentation, man könne ja bis zum rechtskräftigen Beweis des Gegenteils gar nicht eindeutig wissen, ob ein Besoldungsgesetz verfassungswidrig oder verfassungskonform sein würde, könnte man - um es an einem strafrechtlichen Beispiel plastisch zu machen - gleichfalls zunächst einmal sachlich rechtfertigen, dass einer von uns beiden den anderen erschießen, das zuvor ankündigen, es mit wüsten Beschimpfungen des anderen verbinden und schließlich mit dem Diebstahl der Geldbörse beenden könnte, um dann zu sagen: Er habe ja nicht wissen können, dass er strafrechtlich betrachtet (unter der Voraussetzung seiner vollen Schuldfähigkeit) einen Mord begangen habe, da er ja noch gar nicht rechtsräftig wegen Mordes verurteilt sei.

Denn zunächst einmal wäre der eine von uns beiden, der entsprechend so gehandelt hätte, bis zum Beweis des Gegenteils strafrechtlich zwar als unschuldig zu betrachten, womit seine Grundrechte gewahrt bleiben - aber seine Handlung wäre dadurch nicht gerechtfertigt, sondern würde "nur" rechtsstaatlich betrachtet werden. Das Wissen aber, dass jedes voll schuldfähige Individuum auf deutschen Boden hat (unabhängig von dem Grundsatz, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schütze), ist nun einmal, dass in Tateinheit niedere Beweggründe, die entsprechende Zielsetzung und die Verwerflichkeit bei der Tatbegehung als notwendige Voraussetzung für einen Mord anzusehen sind (wenn auch nicht jeder dem bundesdeutschen Recht Unterworfene das im Detail wüsste).

Und damit verlassen wir wieder das Strafrecht und die Betrachtung von Privatpersonen und kehren zu unserem Fall zurück:

Ein noch nicht beschlossenes Gesetz - um damit der noch nicht verabschiedete Gesetzentwurf - kann in keinem Fall als rechtskräftig verfassungswidrig betrachtet werden, da eine entsprechend rechtskräftige gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich ausnahmslos erst nach dessen Verabschiedung erfolgen kann. Daraus kann aber gerade nicht folgen, dass die staatliche Gewalt nun bis zum Beweis des Gegenteils fleißig handeln könnte, wie sie es wollte, da mindestens bereits das Verhältnismäßigkeitprinzip der staatlichen Gewalt enge Grenzen setzt und da darüber hinaus vor allem die von der staatlichen Gewalt zu schützenden Grundrechte nun einmal negativ auf Staatsabwehr ausgerichtet sind (und als positive Schutzpflichten auf Freiheitsbedrohungen von privater Seite; aber das wäre ein anderes Thema). Von daher hat das Bundesverfassungsgericht dem Besoldungsgesetzgeber innerhalb seines weiten Entscheidungsspielraums ein heute mittlerweile bereits sehr enges Prüfungsheft auferlegt, das es zweifelsfrei sachlich möglich macht, einen Gesetzentwurf als verfassungswidrig zu betrachten, ohne dass er bereits als rechtskräftig verfassungswidrig zu betrachten wäre: Die Beweislast, dass der Besoldungsgesetzgeber verfassungskonform handelt, liegt heute (spätestens nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze) bereits im Gesetzgebungsverfahren vollständig beim Gesetzgeber. Er hat zu gewährleisten, dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein verfassungskonformer Besoldungsgesetzentwurf zur Verabschiedung vorliegt, da er im Gesetzgebungsverfahren (unter der Prämisse der Übertragung der Parteienfinanzierungs- auf die kommende Besoldungsrechtsentscheidung) berechtigte sachliche Kritik hinlänglich entkräften muss, da ihm das im Nachhinein - also in der gerichtlichen Kontrolle - nicht mehr gestattet ist.

Ergo I: Die Bindung der exekutiven Gewalt an Recht und Gesetz (und über ihren Eid personal auch an die Verfassung) sowie der legislativen Gewalt an die verfassungsmäßige Ordnung kann nicht abgeschüttelt werden, ohne damit Recht und Gesetz sowie ggf. die verfassungsmäßige Ordnung abzuschütteln - das ist eine der zentralen Erkenntnisse der NS-Zeit und eines der maßgeblichen Prinzipien, die die Verfassungsmütter und -väter geleitet haben. Insofern besteht für einen spezifischen Relativismus der handelnden Amtspersonen und des einzelnen Abgeordneten als Teil der Gesetzgebung kein Raum: Die Aussage (und das daraus folgende entsprechende Handeln) "Leider können wir kein Besoldungsgesetz verabschieden, das in diesem Fall verfassungskonform wäre, da wir das politisch nicht umsetzen könnten" lässt sich verfassungsrechtlich und also auf dem Boden unseres Grundgesetzes und damit vor dem Souverän genauso wenig begründen wie die weitere Aussage (und das daraus folgende entsprechende Handeln) "Leider können wir nicht wissen, ob ein Besoldungsgesetz(entwurf) verfassungkonform ist oder nicht, weil darüber noch nicht rechtskräftig entschieden ist". Der Beamte kann aus dem Sonderrechtsverhältnis, dem er unterliegt, gezwungen werden, gegen seine eigene Rechtsauffassung ein Handeln akzeptieren und dann vollziehen zu müssen, das noch nicht als Rechtsbruch erwiesen ist (unabhängig davon, dass er zu einem offensichtlich rechtsbrüchigen Handeln nicht gezwungen werden kann); der Bürger, der in seinem Handlungskontext keinem Sonderrechtsverhältnis unterliegt, kann dazu nicht gezwungen werden. Dahingegen muss es das staatliche Handeln sachlich hinreichend rechtfertigen, wenn es Grundrechte und grundrechtsgleiches Recht bei seinem Handeln nicht hinlänglich beachten wollte.

Ergo II: Es ist verfassungsrechtlich unerheblich, ob eine Ministerin oder ein Bundeskanzler oder am Ende ein Kabinett meinte, es könne für ein verfassungsrechtlich notwendiges Gesetz keine parlamentarische Mehrheit finden oder nicht. Denn diese Ansicht wäre keine verfassungsrechtliche, sondern eine politische. Handeln eine Ministerin oder ein Bundeskanzler oder ein Kabinett jeweils als Amtspersonen, hat dieses Handeln im Rahmen von Recht und Gesetz sowie mit dem Ziel zu erfolgen, das Grundgesetz zu wahren und zu verteidigen. Das Einbringen eines offensichtlich verfassungswidrigen Besoldungsgesetzentwurfs, dessen entsprechender Gehalt umfassend betrachtet worden wäre, sodass jene Kritik nicht vor dem Einbringen sachlich hinreichend zurückgewiesen worden wäre, könnte kaum Gewähr dafür bieten, Schaden von deutschen Volk zu wenden, die eigenen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben. Denn auf Grundlage des genannten Pflichtenhefts und im Hinblick auf das auf Rechtsstaatlichkeit angelegte Verhältnis von exekutiver und legislativer Gewalt ist es eben Teil der eigenen Pflichten des Kabinetts, die von ihm in das Parlament eingzubringenden Gesetzentwürfe gewissenhaft zu prüfen, so wie es Teil ihres Staatsauftrags ist, Schaden vom deutschen Volk zu wenden und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben. Das von Dir hinsichtlich des Besoldungsrechts nicht gänzlich zu unrecht abschließend betrachtete Demokratiedefizit kann kaum zur politischen Rechtfertigung herangezogen werden, um am Ende entsprechend zu handeln: Denn ein solches Defizit wäre zunächst nicht die Folge, sondern erst einmal Ursache eines entsprechenden Handelns.

So verstanden ist Dein abschließendes Fazit: "Meine Beobachtung oder Meinung ist daher, dass wir bis zum Urteil des BVerfG hier ein strukturelles Demokratiedefizit haben. Nicht ein Versagen von Personen, sondern ein Versagen unseres Systems" in seinem zweiten Satz sachlich falsch: Es sind die in ihrem Amt Verantwortung tragenden Personen, die handeln und die sich dabei nicht auf "unser System" zurückziehen könnten: Denn "unser System" leitet sich aus der Verfassung ab, der sie Treue geschworen haben, und nicht aus einem luftleeren Raum, den man politisch füllen könnte, wie man wollte. Sofern wir ein "Demokratiedefizit" hätten, läge es nicht im System, also in der unsere Demokratie begründenden Verfassung versteckt, welcher staatliche Gewalt auch und gerade im politischen Handeln unterworfen bleibt, sondern ein solches Defizit entsteht staatlicherseits in der Bundesrepublik aus einem politischen Handeln, das sich nicht im Rahmen unser Demokratie bewegte, also nicht das sie (die politisch handelnden Amts- und Mandatsträger) bindende Grundgesetz sowie die aus ihm entspringenden Gesetze zur hinlänglichen Maßgabe ihres Handelns machten.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8551 am: 26.11.2023 19:03 »
Kurz und bündig sagst du also, nicht das System ist Schuld am Verfassungsbruch, sondern die Person.
Wenn man jetzt aber z.B. die Besoldungsgesetzgebung in Hessen anschaut, bei der von der Legislative praktisch der Verfassungsbruch eingestanden wird, dann ist diese Person erst einmal schwer einzugrenzen. Ist es der Ministerpräsiden, oder jeder Abgeordnete, oder eine andere Person, die für den Verfassungsbruch verantwortlich ist? Und wenn man jetzt diese Person ermittelt hat, dann ist es doch so, dass es für diese Person oder diese Personen rentierlich ist, einen Verfassungsbruch zu begehen. Damit hätten wir dann wieder ein Versagen des Systems.

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8552 am: 26.11.2023 19:12 »
Also Swen, ich muss zugeben, irgendwie überzeugt mich das.

Verrückterweise aus einer anderen Perspektive, die Du als Beamter vielleicht auch kennst. Es gibt manchmal Situationen, die sind schwierig und die erfordern, dass sich einer einbringt und etwas durchzieht (hier war zB mal die Rede von jemandem, der jahrelang Geld bezog und nichts tat - und keiner in der Behörde tat etwas bis ein Forenmitglied sagte "jetzt reicht es" und dann wurde das Problem gelöst. Man kann auch einfach den Mund halten und Dienst nach Vorschrift machen, ist einfacher und löst aber das Problem gerade nicht. Bringt mir wahrscheinlich sogar weniger Ärger! Da ist es dann eine Frage der Selbstachtung, ob man das nun macht oder lässt und manchmal auch eine Frage, ob man edeka ist oder noch was werden will. Ich jedenfalls habe in solchen Situationen, in denen ein Amt mir etwas auftrug, das dann auch durchgezogen, auch wenn es unangenehm war.

Aber gehen wir mal zu den Akteuren, die schon oben sind. Also wenn ich in der Regierung wäre (Popcorn ist genug da), dann würde ich es wahrscheinlich als meine unangenehme Aufgabe ansehen, diesen Entwurf zu formulieren und vors Kabinett zu bringen. Dort würde er dann vermutlich abgelehnt aus den Gründen, die ich oben genannt habe.

Aber darum geht es Dir nicht und da hast Du Recht. Die Leute versuchen es nicht einmal und das ist ihnen vorzuwerfen. Da hast Du Recht, das kann man tun und das ist vermutlich Rechtsbruch, der ungesühnt bleibt (bestenfalls am Wahltag, und da haben wir ja nächstes Jahr drei, Gott Gnade uns).

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8553 am: 26.11.2023 20:12 »
Eure letzten Beiträge finde sehr spannend und lehrreich. Danke dafür, insbesondere natürlich an Swen.

Ich möchte noch ein paar Zeilen zum Begriff "systemisches Problem" beitragen. Das gemeinte System ist das Zusammenspiel der staatlichen Gewalten einschließlich der betroffenen Beamten/Bürger. Ein systemisches Problem ist demnach ein Konstruktionsfehler dieses Zusammenspiels, der verhindert oder verzögert, dass "jedermann Recht widerfährt".

Erkannte systemische Probleme:
a) Verfassungsbruch bringt Wählergunst
Die Folgenlosigkeit vorsätzlicher, also willentlicher Verfassungsbrüche ist für sich betrachtet m.E. schon demokratiegefährdend.

b) Prüfung von Gesetzen auf Verfassungswidrigkeit nur im konkreten Fall (Rechtskreis/Zeitraum) möglich
Im Falle des konzertierten Verfassungsbruches beim Thema der Alimentation öffnet dieser Grundsatz den Besoldungsgesetzgebern Tür und Tor für die Salamitaktik. Ich sehe jedoch keine Möglichkeit Abhilfe zu schaffen. Die einzige Abhilfe stellt die Strahlwirkung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dar, die leider zu einer akademischen Idee verkommen zu sein scheint (wegen Problem a)).

c) Dauer der Verfahren vor dem BVerfG
Das letztlich verbleibende systemische Problem ist die Dauer der Verfahren, welche nach Interviews mit dem ehem. Präsidenten des BVerfG Voßkuhle auch (mindestens von ihm) als ärgerlich betrachtet wird. In der US-amerikanischen Justiz gilt nicht von ungefähr die Maxime "Justice delayed is justice denied". Darauf wies erst kürzlich ein anderer Teilnehmer hier richtigerweise hin.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8554 am: 26.11.2023 22:13 »

Verrückterweise aus einer anderen Perspektive, die Du als Beamter vielleicht auch kennst. Es gibt manchmal Situationen, die sind schwierig und die erfordern, dass sich einer einbringt und etwas durchzieht (hier war zB mal die Rede von jemandem, der jahrelang Geld bezog und nichts tat - und keiner in der Behörde tat etwas bis ein Forenmitglied sagte "jetzt reicht es" und dann wurde das Problem gelöst. Man kann auch einfach den Mund halten und Dienst nach Vorschrift machen, ist einfacher und löst aber das Problem gerade nicht.


Redest du von Kimonbo? Was ist eigentlich mit Ihr passiert? Man hat doch wohl nicht den echten Namen herausgefunden?

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8555 am: 26.11.2023 22:20 »
Der ehrenwerten US-Richterin Pauline Newman ist ein fragwürdiges Denkmal gesetzt worden, indem ihre Arbeitsgeschwindigkeit nicht nur akribisch festgehalten worden, sondern auch veröffentlicht worden ist. Ob man nun ihr zu Ehren das Maß der Richterarbeitsgeschwindigkeit nach sie benennen wird? Das dahingehend untransparente deutsche Gerichtswesen käme da in Relation zu welchen Werten? Das erledigte Pensum des gesamten BverfG eines Quartals entspricht dem Tagespensum von Pauline Newman? Also während man in den USA eigentlich ein Vielfaches der P. Newman Rate erwartet, erhält man hier nur ein Bruchteil?

Tatsachenbehauptungen zum Thema, z.B. dass das BverfG als systemischer Teil der illiberalen Demokratie, die auch geeignet sei, "das Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit" der Bundesrepublik "zu gefährden", werden bald zensiert, wenn dieses Forum mal eine hohe Reichweite hinein in die Bevölkerung haben sollte.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8556 am: 27.11.2023 00:12 »
Kurz und bündig sagst du also, nicht das System ist Schuld am Verfassungsbruch, sondern die Person.
Wenn man jetzt aber z.B. die Besoldungsgesetzgebung in Hessen anschaut, bei der von der Legislative praktisch der Verfassungsbruch eingestanden wird, dann ist diese Person erst einmal schwer einzugrenzen. Ist es der Ministerpräsiden, oder jeder Abgeordnete, oder eine andere Person, die für den Verfassungsbruch verantwortlich ist? Und wenn man jetzt diese Person ermittelt hat, dann ist es doch so, dass es für diese Person oder diese Personen rentierlich ist, einen Verfassungsbruch zu begehen. Damit hätten wir dann wieder ein Versagen des Systems.

Ich spreche erst einmal gar nicht von "Schuld", lotsch, weil es um sie nicht geht, sondern um Verantwortung. Und da deckt sich meine Erfahrung wiederkehrend mit der von Vier, die er nicht nur in seinem letzten Beitrag, sondern auch zuvor bereits treffend dargelegt hat: Jedes Amt bringt eine Verantwortung mit sich - und mit je größerer Verantwortung ein Amt ausgestattet ist, um desto größer ist die mit ihm verbundene Besoldung und Alimentation. Das gilt im Beamtenwesen, das gilt bei politischen Beamten und ebenso hinsichtlich der Amts- und Mandatsträger unserer Verfassungsorgane (welche letztere eine Diät bzw. Aufwandsentschädigung erhalten, die wiederum Art. 3 Abs. 1 GG unterworfen ist).

Hinsichtlich der Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte sehen sich nun die genannten Amtsträger unserer Verfassungsorgane in Bund und Länder regelmäßig gezwungen, einen Gesetzentwurf zu erstellen, da die Beamten, Richter und Staatsanwälte ein Recht auf Alimentation und Besoldung auf Grundlage eines Gesetzes haben und da sie weiterhin das Recht haben, dass ihre Besoldung und Alimentation regelmäßig an die allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst werden, sodass eine amtsangemessene Alimentation im verfassungskonformen Rahmen durch einen Gesetzentwurf der Bundes- und jeweiligen Landesregierung vorzubereiten und am Ende vom Bundestag und Bundesrat sowie jeweils von den 16 Landesparlamenten zu verabschieden ist. Dieser Verantwortung haben sich die genannten Amts- und Mandatsträger im Rahmen des Verfassungsauftrags zu stellen, wobei sie in den Jahren seit spätestens 2012 dem Bundesverfassungsgericht wiederkehrend Veranlassung gegeben haben, sowohl zur gerichtlichen Kontrolle, aber ebenso für die Prüfung bereits im Gesetzgebungsverfahren ein zunehmend umfassend ausgeführtes Prüfungsheft direktiv in die Tat umzusetzen, das zwischenzeitlich so im Detail ausgeführt ist, dass es verfassungsrechtlich nicht allzu komplex ist, einen präzisen Gesetzentwurf zu erstellen, der im Rahmen des tradierten Besoldungsrechts als sachgerecht beurteilt werden kann und damit die Voraussetzung erfüllte, bereits im Vorhinein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem verfassungskonformen Gesetzentwurf zu gelangen, der als solcher am Ende zu einem entsprechenden Besoldungsgesetz führte.

Ein solches Ergebnis wäre mit drei Konsequenzen verbunden, die Andreas Voßkuhle unlängst im Hinblick auf das Bundesverfassungsgericht ins Feld geführt hat, die sich aber ebenso auf die Verfassungsorgane beziehen lassen, die mit der Vorbereitung und Verabschiedung eines solchen Gesetzes beschäftigt sind:

1. Konsequenz: Ein solches sachgerechtes Besoldungsgesetz erfüllte die an es anzulegenden qualitativen Anforderungen und wäre also verfassungskonform.

2. Konsequenz: Es wäre zugleich funktional, da es mit hoher Wahrscheinlichkeit eine hinreichende Attraktivität der Besoldung und Alimentation gewährleistete, sodass die offensichtlich in vielen Bereichen des öffentlichen Diensts immer weiter aufklaffenden personellen Lücken nach und nach aufgefüllt werden könnten (und in dieser streckenweise extremen Form gar nicht erst so aufgetreten wären, worin sich die Qualität einer solchen Gesetzgebung widergespiegelt hätte, wenn sie denn dann in den letzten mindestens 15 Jahren vollzogen worden wäre).

3. Konsequenz: Es hätte zugleich auf die personale Integrität der Verantwortungsträger hingewiesen, die sich nicht nur in ihrer Verfassungstreue, sondern ebenso in einer realistischen Fähigkeit zur Selbstbeurteilung der eigenen Kompetenz wiedergefunden hätte.

Denn ein solcher Gesetzentwurf hätte - da er mit erheblichen Mehrausgaben verbunden wäre - mit erheblichen Widerständen zu rechnen (gehabt). Aber hinsichtlich der ersten und zweiten Konsequenz konnte und kann sich diese Frage nicht stellen - auch wenn sie politisch nachvollziehbar ist -, da alles andere zu qualitativ minderwertigen Besoldungsgesetzen führt, die im Ergebnis dysfunktional wirken und das Ansehen der politischen Verantwortungsträger desavouieren, die für die Ausarbeitung in zunehmender Reihenfolge die Verantwortung tragen bzw. nicht gegen die Verabschiedung ihre Hand heben. Das Handeln richtet also einen zunehmend beträchtlichen Schaden an, da es neben der negativen Wirkung der gerade genannten drei Konsequenzen mindestens auch mit der Missachtung grundrechtsgleichen Rechts sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einhergeht.

(Mit-)Verantwortlich ist dabei jeder Amts- und Mandatsträger, der sich entsprechend an einer solchen Gesetzgebung beteiligt, und zwar ist er nach Maßgabe seines Handelns im Hinblick auf seine Weisungsgebundenheit bzw. seiner Weisungsbefugnis und also mit hoher Wahrscheinlichkeit mit zunehmender Verantwortung, die mit seinem Amt oder Mandat verbunden ist, umso stärker (mit-)verantwortlich.

Eine systemische Frage stellt sich so betrachtet nicht: Das zu beachtende Verfassungsrecht ist hinreichend klar, die dafür notwendigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind hinreichend klar und also auch der Verfassungsauftrag ist hinreichend klar. Was wir also sehen, ist zuallerst ein klares Verantwortungsproblem, das umso klarer wird, umso größer die Verantwortlichkeit ist und umso höher wir also in der Verantwortungshierarchie nach oben schauen. Die Ursache, das wir vor allem von einem Verantwortungsproblem sprechen müssen, liegt dabei - wie schon wiederholt hervorgehoben - in dem Amtseid. Denn der Eid verlangt nun ein der Eidesformel entsprechendes Verhalten und Handeln, wie wir das als Beamte allesamt wissen.

Dass sich eine systemische Frage (verfassungs-)rechtlich also nicht stellt, bedeutet nun wiederum nicht, dass man sie politisch durchaus stellen kann und darf und auch stellen muss, wenn man also politische Anworten erhalten will, wieso es wiederkehrend zu einem mittlerweile konzertierten Verfassungsbruch gekommen ist, der regelmäßig und weitgehend ritualisiert wiederholt wird, so wie das berechtigt gerade emdy tut. Denn die von ihm festgehaltenen systemischen Gründe und noch einige mehr haben eine die Politik des wiederkehrenden Verfassungsbruchs stark stabilisierende Wirkung; sie können (mit)erklären, wieso es für den einzelnen Politiker - sei es in seiner Funktion als Amts- oder als Mandatsträger - allein kaum möglich ist, die Tradition dieses konzertierten Verfassungsbruchs überwinden zu wollen (und noch weitergehend: dass dieser Wille i.d.R. gar nicht erst wahrhaftig empfunden wird, was zugleich auch mit den kurzfristigen Vorteilen verbunden ist, die aus einem solchen Handeln für den einzelnen so handelnden Amts- und Mandatsträger verbunden ist). Die Quintessenz bedeutet also: Der Blick auf systemische politische Faktoren erhellt die Problematik, enthebt aber keinen Verantwortungsträger seiner aus der Verfassung entspringenden Verantwortung.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8557 am: 27.11.2023 08:03 »
Und PS. Da die grundsätzliche Unterscheidung von Verfassungsrecht und Politik ggf. für den einen oder anderen Leser zu abstrakt bleibt, da ich hier ja in meinen letzten Beiträgen weitgehend eine theoretische Darlegung vollziehe, um so das "Prinzip Verantwortung" in der Politik herauszuarbeiten - zusammengefasst: Die verfassungsrechtlichen Bindungen sind von den politisch Handelnden nicht abzuschütteln, da sie über ihren Eid auch personal an die Verfassung gebunden sind (was ebenso für uns Beamte in der Verrichtung unserer Amtsgeschäfte gilt) -, kann man typische politische Folgen bspw. im Unterforum zum Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz finden, die das, was ich hier schreibe, dort an einem praktischen Beispiel transparent werden lassen, wobei wir hier in der Verfassungsabstention seit spätestens Ende 2020 ein besonderes Extrembeispiel finden. Das zeigt dort insbesondere mein Beitrag vom 16.11. um 10:36 h (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,121750.30.html). Die mangelnde Qualität des Gesetzes und die damit einhergehende Dysfunktionalität sowie die damit verbundene Zersetzung persönlicher Integrität der aktiv am Gesetzgebungsprozess beteiligten Verantwortungsträger wird dabei umfassend in der Stellungnahme nachgewiesen, die jenem Beitrag zugrunde liegt und neben der unzureichenden Gesetzesqualität ebenso die damit verbundenen dysfunktionalen Folgen darlegt, die unter anderem die Rechtssicherheit in unserem Land und hier zunächst konkret in Hamburg gefährdet, die notwendige Rekrutierung von Nachwuchskräften in extremer Art und Weise behindert, die grundrechtsgleichen Rechte der Beschäftigten negiert, was ebenfalls nicht folgenlos bleiben kann und bleibt, und schließlich ebenfalls hinsichtlich der politischen Parteien und Mandatsträgern, die dem Gesetz zugestimmt haben, eine selbstzerstörerische Komponente beinhalten, da die hamburgische Regierungpolitik hinsichtlich der Besoldung und Alimentation ihrer Bediensteten politisch offensichtlich so verwirrt ist, dass sie wissentlich und willentlich und also zielgerichtet ihre zentrale und größte Wählergruppe zum Opfer ihres Anschlags auf unsere Verfassung und also zum Anschlag auf die verfassungsrechtlich verbrieften Frauenrechte in der Bundesrepublik macht. Man muss - um hier moralisch zu werden und also ein Werturteil auf Basis des umfassend in der Stellungnahme vollzogenen Sachurteils zu vollziehen - schon besoldungsrechtlich völlig den politischen Kompass verloren haben, um solches Handeln in Anbetracht des politischen Zustands in unserem Land als politischer Verantwortungsträger zu zeigen.

Ob es also politische Verzweifelung oder Abgebrühtheit oder einfach nur Unwissendheit und also mit ihr verbundene politisch Dummheit ist, die als Ursache für das dargelegte Handeln fungiert hätten, lässt sich hier nicht klären. Das Ergebnis ist allerdings, dass sich die politischen Verantwortungsträger verfassungsrechtlich und politisch selbst in eine so auswegslose Lage hinein manövriert haben, die einem als gewogener Zuschauer das Erschrecken über die Seele fahren lässt. Der Schaden, den die politischen Verantwortungsträger sich mit ihrem spezifischen Handeln selbst, aber noch viel mehr dem hamburgischen Gemeinwesen gerade zugefügt haben, ist noch nicht vollständige absehbar, er wird allerdings beträchtlich sein.

Auch deshalb kann es politischen Verantwortungsträgern nur geboten sein, sich in ihren Entscheidungen im Rahmen unserer Verfassung zu bewegen. Denn ansonsten legen sie mit einem solchen wie gerade wieder in Hamburg gezeigten Handeln nicht nur Hand an unser Gemeinwesen, sondern ebenso an die Grundlage ihres politischen Geschäfts und ihrer zukünftigen politischen Gestaltungsmöglichkeiten. Auch das ist der politische Preis, den man zahlt, wenn man sich hinsichtlich des Besoldungsrechts regelmäßig und also wissentlich und willentlich vom Boden des Grundgesetzes absentiert.

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8558 am: 27.11.2023 15:25 »
So ruhig heute…es warten wohl alle auf neue Erkenntnisse von Einigung2023. War ja für diese Woche angekündigt…oder?

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8559 am: 27.11.2023 15:32 »
Es warten wohl alle generell mal auf irgendwelche Neuigkeiten... am liebsten wären mir welche, die sich auch irgendwann auf meinem Konto widerspiegeln.

Jambalaya

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8560 am: 27.11.2023 15:50 »
Es warten wohl alle generell mal auf irgendwelche Neuigkeiten... am liebsten wären mir welche, die sich auch irgendwann auf meinem Konto widerspiegeln.

Erst mal wird ruhig und besinnlich Weihnachten gefeiert. Bald schon ist Winterpause im Bundestag ab 15.12. bis 15.01.24...eine Ausfertigung des Besoldungsanpassungsgesetzes gibt es auch noch nicht. Da werden wir dieses Jahr NICHTS mehr hören, bin ich mir sicher. Ich für meinen Teil werde erst wieder Ende Januar reingucken. Ich merke mir die aktuelle dreistellige Seitenzahl und wenn bis dahin 150 Seiten mehr angezeigt werden, dann weiß ich auch sofort, dass was passiert ist. Frohes Fest und liebe Grüße an Godot!

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8561 am: 27.11.2023 15:51 »
So ruhig heute…es warten wohl alle auf neue Erkenntnisse von Einigung2023. War ja für diese Woche angekündigt…oder?

Ich denke, dass ich morgen Nachmittag Einblick erhalte.

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8562 am: 27.11.2023 16:24 »
So ruhig heute…es warten wohl alle auf neue Erkenntnisse von Einigung2023. War ja für diese Woche angekündigt…oder?

Ich denke, dass ich morgen Nachmittag Einblick erhalte.

Ich bin gespannt… hoffentlich machst du dir nicht nur nen Spaß 😅

Einigung2023

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« Antwort #8563 am: 27.11.2023 17:30 »
So ruhig heute…es warten wohl alle auf neue Erkenntnisse von Einigung2023. War ja für diese Woche angekündigt…oder?

Ich denke, dass ich morgen Nachmittag Einblick erhalte.

Ich bin gespannt… hoffentlich machst du dir nicht nur nen Spaß 😅

Nein. Ich bin dankbar einen aktuellen Einblick erhalten zu können, diesen teile ich hier.

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8564 am: 27.11.2023 18:08 »
Für mich wäre mal interessant, ob dieser Entwurf trotz Haushaltskriese überhaupt noch ne Chance hat. Hier würde mich mal eine Einschätzung aus dem BMI interessieren.