Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2092726 times)

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8655 am: 29.11.2023 10:05 »
Im alten Entwurf aus Januar. Wie mehrfach geschrieben weiß ich nicht, ob auch im neuen Entwurf eine solche Regelung vorhanden ist. Würde mich wundern, wenn dies nicht der Fall wäre.. Aber hierfür müsste man natürlich den gesamten Entwurf mit Erläuterungen lesen..

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8656 am: 29.11.2023 10:09 »
Wird der Abschmelzbetrag bei zwei Kindern einmal oder zweimal abgezogen?

Einmal natürlich.

Könnte man anders interpretieren:

Ubersteigt der Abschmelzbetrag die folgenden Summen der Beträge, die in Anlage VII-Tabelle 1 ausgewiesen sind, so erfolgt keine weitere Ab-schmelzung der in-dieser Tabelle für das dritte und für weitere Kinder ausgewiesenen

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8657 am: 29.11.2023 10:10 »
Im alten Entwurf aus Januar. Wie mehrfach geschrieben weiß ich nicht, ob auch im neuen Entwurf eine solche Regelung vorhanden ist. Würde mich wundern, wenn dies nicht der Fall wäre.. Aber hierfür müsste man natürlich den gesamten Entwurf mit Erläuterungen lesen..

Es wurde viel geschrieben aber nichts gesagt. Die Formulierung im alten Entwurf, wo steht sie?

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8658 am: 29.11.2023 10:15 »
Auf Seite 74 in den Erläuterungen zu § 79 Abs. 5 steht indes:

Besoldungsempfängerinnen und -empfänger, die einen alimentativen Ergänzungszuschlag für Verheiratete erhalten erhalten, können nicht zusätzlich einen Familienzuschlag für Verheiratete als Besitzstand (Ausgleichszuschlag) erhalten. Daher wird der um den Abschmelzbetrag reduzierte alimentative Ergänzungszuschlag auf den Ausgleichszuschlag angerechnet. 

Ich lese nicht anteilig...

Simba

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8659 am: 29.11.2023 10:17 »
Im alten Entwurf aus Januar. Wie mehrfach geschrieben weiß ich nicht, ob auch im neuen Entwurf eine solche Regelung vorhanden ist. Würde mich wundern, wenn dies nicht der Fall wäre.. Aber hierfür müsste man natürlich den gesamten Entwurf mit Erläuterungen lesen..

Es wurde viel geschrieben aber nichts gesagt. Die Formulierung im alten Entwurf, wo steht sie?

Exakt. Bitte einmal posten den Ausschnitt wo es steht. Gerne mit Seitenangabe oder sonstiger Quelle.
Ist doch keine stille Post hier.😄

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8660 am: 29.11.2023 10:17 »
Wird der Abschmelzbetrag bei zwei Kindern einmal oder zweimal abgezogen?

Einmal natürlich.

Könnte man anders interpretieren:

Ubersteigt der Abschmelzbetrag die folgenden Summen der Beträge, die in Anlage VII-Tabelle 1 ausgewiesen sind, so erfolgt keine weitere Ab-schmelzung der in-dieser Tabelle für das dritte und für weitere Kinder ausgewiesenen

Referentenentwurf S.70 aus Januar 2023:

Zu § 41
Der Abschmelzbetrag wird von der Summe der alimentativen Ergänzungszuschläge für Verheiratete und für das erste und zweite Kind abgezogen. Der alimentative Ergänzungszuschlag ab dem dritten Kind wird in voller Höhe gewährt.

Man spricht von der Summe der AEZ Beträge...also nach meinem Verständnis wird der Abschmelzbetrag 1x von der Summe abgezogen.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8661 am: 29.11.2023 10:30 »
@Einigung2023

Gibt es auch schon einen Entwurf zur VO in dem die
Nachzahlungen geregelt werden?

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8662 am: 29.11.2023 10:33 »
@Einigung2023

Gibt es auch schon einen Entwurf zur VO in dem die
Nachzahlungen geregelt werden?

Kann ich nicht beantworten.

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8663 am: 29.11.2023 10:38 »
Auf Seite 74 in den Erläuterungen zu § 79 Abs. 5 steht indes:

Besoldungsempfängerinnen und -empfänger, die einen alimentativen Ergänzungszuschlag für Verheiratete erhalten erhalten, können nicht zusätzlich einen Familienzuschlag für Verheiratete als Besitzstand (Ausgleichszuschlag) erhalten. Daher wird der um den Abschmelzbetrag reduzierte alimentative Ergänzungszuschlag auf den Ausgleichszuschlag angerechnet. 

Ich lese nicht anteilig...

Danke.
Ich verstehe es aber so, dass es nur die Konstellationen ab Mietstufe V betrifft.
Der 79 (5) sagt, auf den Ausgleichzuschlag  wird der AEZ nach 41 (1) Nr1 angerechnet. Im
41(1) nr 1 heißt es, ein Beamter… erhält einen wohnortabhänigen AEZ nach Anlage VII in den Fällen dass er verheiratet ist.


Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8665 am: 29.11.2023 10:42 »
@Einigung2023

Gibt es auch schon einen Entwurf zur VO in dem die
Nachzahlungen geregelt werden?

Kann ich nicht beantworten.

Ist es jetzt Tatsache, dass der aktuelle Verheirateten Zuschlag vom AEZ abgezogen wird?

Einigung2023

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« Antwort #8666 am: 29.11.2023 10:43 »
@Einigung2023

Gibt es auch schon einen Entwurf zur VO in dem die
Nachzahlungen geregelt werden?

Kann ich nicht beantworten.


Ist es jetzt Tatsache, dass der aktuelle Verheirateten Zuschlag vom AEZ abgezogen wird?

Meiner Meinung nach wird das erst ab Mietstufe V mitangerechnet. Vorher nicht.

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8667 am: 29.11.2023 10:45 »
Hoch lebe die Verwaltungsvereinfachung  >:(

Wer das formuliert hat, hat wohl auch ein paar Knoten zu viel im Gehirn.

Wenn ich es richtig lese kann also bei der Konstellation:

Kindesmutter (nicht öD) heiratet Soldaten 1,dieser beantragt das Kindergeld.
Kindesvater ist ebenso Soldat 2

Soldat 2 bekommt als Kindesvater den Kinderanteil im Familienzuschlag
Soldat 1 bekommt als Kindergeldempfänger seines Stiefkindes den AEZ?

Ich hole den Beitrag noch mal vor. Genauso ist es bei mir. Momentan erhalte ich den Familienzuschlag für mein Stiefkind, da ich verheiratet bin und das Kindergeld erhalte. Der leibliche Kindesvater ebenfalls Soldat erhält seit meiner Heirat keinen Familienzuschlag mehr für sein leibliches Kind. Ich versuche nun schon über Wochen die neuen Ausführungsbestimmungen zu verstehen, aber scheiter daran. Swen hat hierzu auch schon mal geschrieben, aber leider verstehe ich es immer noch nicht.
Kommt es nun in meiner Konstellation dazu, dass ich den Familienzuschlag für mein Stiefkind wieder verliere und dieser nun wieder auf den leiblichen Kindesvater fällt???

Ja, so lese ich jedenfalls den Entwurf zu § 40 Abs. 4 BBesG. Allerdings würdest du als Kindergeldempfänger nach Entwurf  § 41 Abs. 6 BBesG den AEZ für das Kind erhalten, soweit sich dort abhängig von Wohnort und BesGrp ein Zahlbetrag ergibt.
« Last Edit: 29.11.2023 10:53 von Max Bommel »

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8668 am: 29.11.2023 10:47 »
Habe ich anders in Erinnerung.

Zwar steht im Entwurf aus Januar in § 79 Abs. 5 : 5) Auf den Ausgleichszuschlag wird der alimentative Ergänzungszuschlag nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.

Auf Seite 74 in den Erläuterungen zu § 79 Abs. 5 steht indes:

Besoldungsempfängerinnen und -empfänger, die einen alimentativen Ergänzungszuschlag für Verheiratete erhalten erhalten, können nicht zusätzlich einen Familienzuschlag für Ver-heiratete als Besitzstand (Ausgleichszuschlag) erhalten. Daher wird der um den Ab-schmelzbetrag reduzierte alimentative Ergänzungszuschlag auf den Ausgleichszuschlag angerechnet. 

Nur in diesem Rahmen, also ab Mietstufe VII im alten Entwurf, würde also abgeschmolzen. Im neuen dürfte, sofern diese Regelung übernommen wurde, ab Stufe V abgeschmolzen werden..

Verstehe ich auch so.

Im alten Entwurf hätte es nur Stufe VII betroffen, jetzt ab V. Wobei V äußerst misslich ist, da der Beamte 35 Euro AEZ für Verheiratete bekommt, aber der gesamte Ausgleichszuschlag angerechnet werden würde. Mir fehlt da das Wort anteilig, da ein Beamter in Stufe IV bei 2 Kindern 557 plus Ausgleichsbetrag (~170 Euro), bei Stufe V 700 abzüglich Ausgleichsbetrag, also nur 530 Euro ausgezahlt bekäme.. Das kann so nicht richtig sein!

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8669 am: 29.11.2023 10:47 »
Also wenn ich da so mitlese, wird dieser geplante AEZ - wenn er denn so kommt - ein bürokratisches Monstrum werden.

Auf die ersten Klagen wird man wohl warten können😁