Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089391 times)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9405 am: 11.01.2024 08:45 »
Ich verwende den Dienst https://simple-fax.de/

Aber da gibt es sicher noch andere die das preiswert anbieten.

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9406 am: 11.01.2024 08:47 »

Mein Einschreiben ist scheinbar kurz vor Weihnachten "verloren gegangen", ......


Gibt es eine Vorschrift die besagt, dass man Widersprüche erst kurz vor Weihnachten versenden darf?  ;)

Denke das sollte das ganze Jahr über möglich sein. Bliebe auch genug Zeit auf fehlende Sendungsnachweise oder Eingangsbestätigungen durch den erneuten Versandt reagieren zu können. So als Vorsatz für das Jahr 2024

Ich versende grundsätzlich nur noch online per FAX. Da hat man direkt eine Eingangsbestätigung/Zustellnachweis und den Nachweis, was man da eigentlich inhaltlich verschickt hat. Den kann man bei einem Einschreiben nur schwer erbringen, wie ich in einem anderen privaten Rechtsstreit leidlich erfahren musste.

Ja, danke für den Tipp, ein Bekannter hat mir diesen in fast identischer Ausführung mitgegeben - werde es zukünftig nur noch so machen und immerhin ging es bei diesem "Lehrgeld" jetzt nicht um weltbewegendes (z.B. lebensverändernde Rechtsstreiterein).

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9407 am: 11.01.2024 08:53 »
Bei uns macht die Abrechnung die BnetzA, bei der ich 2022 den Widerspruch eingereicht habe und auch eine Antwort innerhalb von 10-14 Tagen bekam. Den Widerspruch für 2023 habe ich um den 20.12 per Einschreiben abgeschickt, bisher aber noch keine Eingangsbestätigung erhalten.

Geht es hier jemanden ähnlich? Brauchen die aktuell einfach länger?

Mein Einschreiben ist scheinbar kurz vor Weihnachten "verloren gegangen", kannst dich also glücklich schätzen wenn es überhaupt an kam. Vor Weihnachten gehen bei der Deutschen Post wohl sehr viele Einschreiben "verloren", da redet aber niemand gerne drüber - so zumindest hat eine schnelle Google-Recherche ergeben. Zum Glück habe ich zusätzlich das Schreiben via E-Mail zugesandt, so werde ich mich wohl die nächsten Tage darauf stützen wenn ich eine Antwort haben möchte....zum kotzen was hier alles nicht mehr normal funktioniert. Aber um deine Frage abschließen zu beantworten: nein auch keine Antwort bisher.

Mein Schreiben kam definitiv an. Heute Nacht kam auch von der Post eine Briefbenachrichtigung von der BnetzA. Ich bin mal gespannt, was sie schreiben.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9408 am: 11.01.2024 08:54 »

Mein Einschreiben ist scheinbar kurz vor Weihnachten "verloren gegangen", ......


Gibt es eine Vorschrift die besagt, dass man Widersprüche erst kurz vor Weihnachten versenden darf?  ;)

Denke das sollte das ganze Jahr über möglich sein. Bliebe auch genug Zeit auf fehlende Sendungsnachweise oder Eingangsbestätigungen durch den erneuten Versandt reagieren zu können. So als Vorsatz für das Jahr 2024

Ich versende grundsätzlich nur noch online per FAX. Da hat man direkt eine Eingangsbestätigung/Zustellnachweis und den Nachweis, was man da eigentlich inhaltlich verschickt hat. Den kann man bei einem Einschreiben nur schwer erbringen, wie ich in einem anderen privaten Rechtsstreit leidlich erfahren musste.

Finde ich sowieso einen Witz bei uns mit diesem Nachweis. Am Ende könnte ich so immer irgendwie herbeikonstruieren, dass es nicht angekommen oder aber der Inhalt ja nicht zwangsläufig der genannte war. Wo soll das enden? Wenn ich einen rechtssicheren Nachweis will, dann kann ich in Zukunft einen Richter zum persönlichen Boten bestellen? Oder ich muss erst zum Notar, der dann zuschaut wie ich den Brief eintüte und persönlich einwerfe?

Das ist ein Witz. Bei Bescheiden gibts doch auch ne Zugangsfiktion.

Ich bin da total bei dir. Meine persönliche Erfahrung ist aber eine andere. Die Diskussion möchte ich auch in einem Rechtsstreit nicht nochmal führen müssen. :)

Marsman

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9409 am: 11.01.2024 09:01 »

Wie gesagt, ich sehe das anders, da die Einrede herrscht keinen Wderspruch stellen zu müssen.
Natürlich ist der Widerspruch an sich der rechtssichere Weg, da man Papiere in der Hand hat, jedoch zähle ich das Rundschreiben auch als ein Papier.

Wir werden sehen was passieren wird, denn der Neid der Leute die zu faul oder zu gutgläubig waren den Widerspruch nicht zu schreiben, wird so groß sein aufgrund der möglichen Nachzahlungen, dass dort ebenfalls versucht wird, einen rückwirkenden Widerspruch zu erwirken. Mal sehen was dabei rauskommt.

Jetzt hoffen wir erstmal, dass irgendetwas entschieden wird und dass die Gerichte schöne brauchbare Urteile fällen werden.

Frage: Da gemäß dem Rundschreiben des BMI vom 14. Juni. 2021

"I. Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen
und Beamten mit drei oder mehr Kindern ... Ab dem Jahr 2021 wird zusätzlich auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung
von Ansprüchen verzichtet"

und
"II. Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen
und Beamten, basierend auf dem Beschluss des BVerfG vom 4. Mai 2020 zum Az. 2 BvL 4/18 ... Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des
BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten
des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch
auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr."


sowohl auf die haushaltsnahe Geltendmachung als auch auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, sollte es doch möglich sein, auch rückwirkend für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 Widerspruch einzulegen, um im Falle einer schlechten (rechtswidrigen) Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation Klage ab 2021 zu führen?
« Last Edit: 11.01.2024 09:14 von Marsman »

Aloha

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9410 am: 11.01.2024 09:04 »
Der Richterbund NRW schreibt zur rechtssicheren Zustellung folgendes:

Nach den bisherigen Erfahrungen sollten Sie darauf achten, die Widerspruchseinlegung auch in einigen Jahren noch nachweisen zu können. Ein Fax-Bericht ist so lange ausreichend, wie er inhaltlich nicht angezweifelt wird. Ein Einschreiben mit Rückschein beweist im Zweifel nicht den Inhalt der Übermittlung. Volle Kontrolle über den Nachweis des Datums sowie des Inhaltes der Zustellung haben Sie, wenn Sie Ihren Besoldungswiderspruch über die Gerichtsvollzieherin / den Gerichtsvollzieher Ihres Gerichts per ZU zustellen lassen. Die Kosten hierfür sind gering.


https://www.drb-nrw.de/nachrichten-1/meldungen-des-landesverbandes/nachricht/news/musterwidersprueche-2023

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9411 am: 11.01.2024 09:10 »

Mein Einschreiben ist scheinbar kurz vor Weihnachten "verloren gegangen", ......


Gibt es eine Vorschrift die besagt, dass man Widersprüche erst kurz vor Weihnachten versenden darf?  ;)

Denke das sollte das ganze Jahr über möglich sein. Bliebe auch genug Zeit auf fehlende Sendungsnachweise oder Eingangsbestätigungen durch den erneuten Versandt reagieren zu können. So als Vorsatz für das Jahr 2024

Ich versende grundsätzlich nur noch online per FAX. Da hat man direkt eine Eingangsbestätigung/Zustellnachweis und den Nachweis, was man da eigentlich inhaltlich verschickt hat. Den kann man bei einem Einschreiben nur schwer erbringen, wie ich in einem anderen privaten Rechtsstreit leidlich erfahren musste.
Ich gehe in die Poststelle, lasse mir den Eingangsstempel drauf machen und eine Kopie erstellen, aber wahrscheinlich hat nicht jeder die Poststelle um die Ecke.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9412 am: 11.01.2024 10:31 »
"sowohl auf die haushaltsnahe Geltendmachung als auch auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, sollte es doch möglich sein, auch rückwirkend für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 Widerspruch einzulegen, um im Falle einer schlechten (rechtswidrigen) Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation Klage ab 2021 zu führen?"

Hierrauf würde ich mich nicht verlassen. Mit der Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation wird der Bund vermutlich das Rundschreiben aufheben. Dann gilt wider die haushaltsnahe Geltendmachung.

Einigung2023

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« Antwort #9413 am: 11.01.2024 10:52 »
"sowohl auf die haushaltsnahe Geltendmachung als auch auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, sollte es doch möglich sein, auch rückwirkend für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 Widerspruch einzulegen, um im Falle einer schlechten (rechtswidrigen) Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation Klage ab 2021 zu führen?"

Hierrauf würde ich mich nicht verlassen. Mit der Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation wird der Bund vermutlich das Rundschreiben aufheben. Dann gilt wider die haushaltsnahe Geltendmachung.

Ist deine Aussage so gemeint, dass jeder der keinen Widerspruch für die Jahre 2021 bis 2023 eingelegt hat, auch nichts bekommen wird?

Schlüüü

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« Antwort #9414 am: 11.01.2024 11:10 »
Er würde sich nicht drauf verlassen. Ich auch nicht. Wer weiß, was im finalem Dokument steht.
Was schert mich das Geschwätz von gestern...
Vielleicht wird ja mit der aktuellen Haushaltslage argumentiert....
Nur der, der Widersprüche eingelegt hat, kann seine Rechte im Anschluss wahren

Finanzer

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« Antwort #9415 am: 11.01.2024 11:12 »
"sowohl auf die haushaltsnahe Geltendmachung als auch auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, sollte es doch möglich sein, auch rückwirkend für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 Widerspruch einzulegen, um im Falle einer schlechten (rechtswidrigen) Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation Klage ab 2021 zu führen?"

Hierrauf würde ich mich nicht verlassen. Mit der Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation wird der Bund vermutlich das Rundschreiben aufheben. Dann gilt wider die haushaltsnahe Geltendmachung.

Ist deine Aussage so gemeint, dass jeder der keinen Widerspruch für die Jahre 2021 bis 2023 eingelegt hat, auch nichts bekommen wird?

Das kann zwar auch noch passieren, ist damit aber wohl nicht gemeint.
Was passieren wird, ist das der Bund ein geändertes Besoldungsgesetz für 2021 bis 2023 erlassen wird. Hier wird der Besoldungsgeber behaupten, das nun alles in Butter sei, und damit alle Ansprüche der Beamten befriedigt seien. Das Gesetz wird aber genauso unzureichend sein wie das vorherige, nur das nun die Beamten die keinen Widerspruch eingelegt haben in die Röhre schauen.

Widerspruch einlegen und fertig, alles andere ist fahrlässig.

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« Antwort #9416 am: 11.01.2024 11:22 »
Jetzt macht mal langsam mit euren finanziellen Hochrechnungen.

Heute ist in der Presse zu lesen, dass der neue Haushalt doch nicht so verfassungsgemäß sei.

Wie auch immer, in der Koalition (und in den Bundesfinanzen) knirscht und kracht es an allen Ecken und Enden.

Es soll jetzt - ein wunderschönes Wort - nächsten Donnerstag eine

     "Bereinigungssitzung"

stattfinden.

Am 29.01. ist die finale Beratung geplant.

Mal sehen, wie das weitergeht.

Marsman

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« Antwort #9417 am: 11.01.2024 11:22 »
"sowohl auf die haushaltsnahe Geltendmachung als auch auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, sollte es doch möglich sein, auch rückwirkend für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 Widerspruch einzulegen, um im Falle einer schlechten (rechtswidrigen) Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation Klage ab 2021 zu führen?"

Hierrauf würde ich mich nicht verlassen. Mit der Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation wird der Bund vermutlich das Rundschreiben aufheben. Dann gilt wider die haushaltsnahe Geltendmachung.

Ist deine Aussage so gemeint, dass jeder der keinen Widerspruch für die Jahre 2021 bis 2023 eingelegt hat, auch nichts bekommen wird?

Nein,
es wird sicherlich eine Anpassung der Besoldung (auch rückwirkend) geben. Angesichts der Sparvorgaben wird vermutlich dies jedoch nicht hinreichend im Sinne der Rechtsprechung sein. Und wenn ich die ganzen Beiträge in diesem Forum richtig verstanden habe, besteht dann zunächst für all diejenigen kein Rechtsmittel, die keinen Widerspruch für die jeweiligen Jahre eingelegt haben (weil sie z.B. darauf vertraut haben, dass eine rechtskonforme angemessene Alimentation nachträglich durch den Gesetzgeber erfolgt), um gegen eine zu niedrige Bemessung bezüglich der abgelaufenen Haushaltsjahre vorzugehen.
Anders ausgedrückt, alle die Widerspruch einlegen, erhalten nach Abschluss der nachträglichen Alimentation  einen Bescheid. Gegen den könnte ich dann Rechtsbehelf/Klage einreichen. Alle ohne Bescheid müssen sich mit dem zufrieden geben, was sie bekommen (oder auch nicht).

Maximus

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« Antwort #9418 am: 11.01.2024 11:28 »
"sowohl auf die haushaltsnahe Geltendmachung als auch auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, sollte es doch möglich sein, auch rückwirkend für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 Widerspruch einzulegen, um im Falle einer schlechten (rechtswidrigen) Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation Klage ab 2021 zu führen?"

Hierrauf würde ich mich nicht verlassen. Mit der Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation wird der Bund vermutlich das Rundschreiben aufheben. Dann gilt wider die haushaltsnahe Geltendmachung.

Ist deine Aussage so gemeint, dass jeder der keinen Widerspruch für die Jahre 2021 bis 2023 eingelegt hat, auch nichts bekommen wird?

Das kann zwar auch noch passieren, ist damit aber wohl nicht gemeint.
Was passieren wird, ist das der Bund ein geändertes Besoldungsgesetz für 2021 bis 2023 erlassen wird. Hier wird der Besoldungsgeber behaupten, das nun alles in Butter sei, und damit alle Ansprüche der Beamten befriedigt seien. Das Gesetz wird aber genauso unzureichend sein wie das vorherige, nur das nun die Beamten die keinen Widerspruch eingelegt haben in die Röhre schauen.

Widerspruch einlegen und fertig, alles andere ist fahrlässig.

Genau so meinte ich das. Es wird Rückzahlungen für 2021 - 2023 geben...aber nur nach dem geänderten Besoldungsgesetz. Wenn man dann mit den Rückzahlungen unzufrieden ist (für gewisse Gruppen wird es keine oder nur sehr geringe Zahlungen geben), wird man ohne Widerspruch vermutlich keine "weiteren" Nachzahlungen erkämpfen können. Die "Karte Rundschreiben" wird man dann nicht mehr ziehen können ("Bund wird behaupten, das alles in Butter ist").