Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2090970 times)

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9750 am: 21.01.2024 17:46 »
Auch ein Wilderer schießt mal daneben ... Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Beamten kann nicht über 48 Stunden erhöht werden, weil dies aufgrund europäischer Regeln verboten ist, nicht weil es eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitern und Angestellten wäre. Einschlägig ist die Richtlinie 2003/88/EG und dort hinsichtlich der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Art. 6.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9751 am: 21.01.2024 17:59 »
Habe ich an irgendeiner Stelle davon gesprochen, dass es um mehr als 48 Stunden gehen solle? Zitier mal, was du meinst.

MDWiesbaden

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9752 am: 21.01.2024 18:11 »
Mal rein aus Interesse. Wieviel Geld haben die Beamten in NRW denn nachgezahlt bekommen. Ich kann da leider nichts finden. Würde mich aber in verschiedenen Konstellationen (Besoldungsgruppen, Anzahl Kinder) mal interessieren.

NvB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9753 am: 21.01.2024 20:37 »
Mal rein aus Interesse. Wieviel Geld haben die Beamten in NRW denn nachgezahlt bekommen. Ich kann da leider nichts finden. Würde mich aber in verschiedenen Konstellationen (Besoldungsgruppen, Anzahl Kinder) mal interessieren.

Nachzahlungsbeträge 2011 - 2021: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/tabellen_nachzahlungsbetraege.pdf

MDWiesbaden

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9754 am: 21.01.2024 21:51 »
Danke
Das wird dann der nächste spannende Punkt nachdem (wenn) der AEZ Entwurf durchgewunken wurde 🙈

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9755 am: 21.01.2024 22:21 »
Leute Leute… Hier hat doch offensichtlich niemand einen juristischen Hintergrund. Das sollte bei den Diskussionen hier klar sein. Geht Euch bitte nicht so an. Noch 2 Wochen warten, dann wissen wir was kommt.

Ernstgemeinte Frage: Ich lege seit 3 Jahren Widerspruch ein, es war ja unklar was da kommt… Wenn der AEZ mir nun 1000+X ab Sommer je Monat mehr bringt und ich bekomme meinen Abhilfebescheid, dann ist das für mich und meine Personengruppe doch erledigt, oder?
Ich kann doch unmöglich Klage einreichen, da ich doch nun locker ausreichend alimentiert werde? Also es bleiben doch nur ein paar wenige Beamte übrig, die wenig oder Nix bekommen und Pendler1, richtig?

Ich stelle mir gerade vor, wie ein Richter mich fragen würde was mein Problem sei bei ca. 5000 brutto +1000 AEZ. Da hätte ich keine Idee was zu antworten wäre. Es werden also Beamte ohne Kinder alleine weiter kämpfen müssen? Ist das so?

Haben Lindners Schergen nicht einmal Sonntags Pause?

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9756 am: 22.01.2024 09:44 »
Habe ich an irgendeiner Stelle davon gesprochen, dass es um mehr als 48 Stunden gehen solle? Zitier mal, was du meinst.

Ich meine das hier:
Die Nr. 2 kann der Bundesgesetzgeber aber weiterhin jederzeit mit einfacher Mehrheit verändern - nur eben nicht auf eine regelmäßige Arbeitszeit oberhalb von 48 Stunden erhöhen, da damit die Höchstgrenze einer regelmäßigen Beschäftigung in Deutschland überschritten werden würde, was solange als eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu betrachten wäre, wie nicht auch das Arbeitszeitgesetz eine entsprechende Änderung der regelmäßigen Höchstgrenze erfahren würde.
Die Höchstarbeitszeit der Beamten ist unabhängig von der für Arbeiter und Angestellte. Beides wird jedoch durch RL 2003/88/EG, insbes. Art. 6, begrenzt.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9757 am: 22.01.2024 10:28 »
Habe ich an irgendeiner Stelle davon gesprochen, dass es um mehr als 48 Stunden gehen solle? Zitier mal, was du meinst.

Ich meine das hier:
Die Nr. 2 kann der Bundesgesetzgeber aber weiterhin jederzeit mit einfacher Mehrheit verändern - nur eben nicht auf eine regelmäßige Arbeitszeit oberhalb von 48 Stunden erhöhen, da damit die Höchstgrenze einer regelmäßigen Beschäftigung in Deutschland überschritten werden würde, was solange als eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu betrachten wäre, wie nicht auch das Arbeitszeitgesetz eine entsprechende Änderung der regelmäßigen Höchstgrenze erfahren würde.
Die Höchstarbeitszeit der Beamten ist unabhängig von der für Arbeiter und Angestellte. Beides wird jedoch durch RL 2003/88/EG, insbes. Art. 6, begrenzt.

Und wo soll ich nun "daneben geschossen" haben? Ich sage im Zitat, dass der Besoldungsgesetzgeber die Arbeitszeit "jederzeit mit einfacher Merhheit verändern" könne, nur (s. die Hervorhebung, die ich gerade gekennzeichnet habe), "eben nicht auf eine regelmäßige Arbeitszeit oberhalb von 48 Stunden[...], da damit die Höchstgrenze einer regelmäßigen Beschäftigung in Deutschland überschritten werden würde". Damit sage ich sachlich nichts anders als du, nämlich dass die "durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Beamten [...] nicht über 48 Stunden erhöht werden" könne (s. deinen gestrigen Beitrag von 17:46 Uhr). Wo genau ging nun der Schuss daneben?

Darüber hinaus führe ich aus, dass das "solange als eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu betrachten wäre, wie nicht auch das Arbeitszeitgesetz eine entsprechende Änderung der regelmäßigen Höchstgrenze erfahren würde". Damit führe ich aus, dass rechtliche Normen jederzeit geändert werden können. Mehr nicht. Das gilt für nationales wie für EU-Recht, das ebenfalls nicht in Stein gemeißelt ist. Nicht umsonst hat die von dir genannte Richtlinie gleichfalls Vorläufer, die also geändert worden sind. Das ist jederzeit auch mit der von dir genannten Richtlinie möglich. Die Folge wäre für das deutsche Recht das, was ich schreibe und als Voraussetzung hervorhebe, nämlich dass "das Arbeitszeitgesetz eine entsprechende Änderung der regelmäßigen Höchstgrenze erfahren würde". Wo habe ich also nun hier sachlich "daneben geschossen"?

Vielleicht solltest du zukünftig besser versuchen, mir nicht krampfhaft Fehler zu unterstellen, wo das in reine Haarspalterei ausartet, sondern tatsächliche Problematiken darzulegen, die sich auch in meinem Schreiben finden lassen. Damit würdest du das Thema und uns alle hier voranbringen, denke ich.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9758 am: 22.01.2024 10:52 »
Die Bundeswehr sucht wegen Personalnot Soldaten ohne deutschen Pass. Es muss aber noch geklärt werden, ob sie der deutschen Sprache mächtig sein müssen, sagt Wadephul von der CDU. Ich würde auch die Einstellung zu Deutschland und der Demokratie prüfen. Gerade im Krieg (man nimmt dieses Wort ja bewusst immer öfter in den Mund) sollte man wissen, wie zuverlässig der Kamerad neben einem ist. Wie das vom rechtlichen und vom GG her zu betrachten ist, weiß ich nicht, aber wenn Not herrscht .....

Das erinnert mich an einen Anruf, als wir einmal einen Kämmerer ausgeschrieben hatten: Was ist Kämmerer? Ich machen alles.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9759 am: 22.01.2024 11:43 »
Da nun das Hauptberuflichkeitsprinzip gilt, ist es - unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsbelastung, die mit der Höhe der regelmäßigen Dienstzeit verbunden ist - für den Beamten hinsichtlich der Höhe seiner Besoldung unerheblich, ob er 40, 41 oder 48 Wochenstunden Dienst verrichten muss, da er anders als ein Arbeitnehmer keinen Stundenlohn erhält, sondern eben eine monatliche Besoldung.

Wobei ich jetzt nicht glaube das dies so einfach durchgeht.

Es gibt ein Mindestlohngesetz.
Und nach einem Urteil des BAG wird der Mindestlohn berechnet indem alle Lohnbestandteile durch die geschuldete Arbeitszeit berechnet.
vgl. BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 – Rn. 26

Ein A6/1 hätte somit bei einer 41 Std Woche einen Lohn von 14,98€, bei einer 48 Std nur noch 12,82€.
Was dann im übrigen genau der Wert des Mindestlohnes ab 01.01.2025 ist.
Somit würde jeder Beamte/Soldat unter dem Gehalt von A6/1 nächstes Jahr bei einer 48Std Woche unter dem Mindestlohn kommen und das wäre gesetzlich verboten.

Es ist zwar fraglich ob das Mindestlohngesetz in der Form für Beamte/Soldaten erstmal gilt, aber ich denke spätestens ein Gericht wird bestätigen das zB einem Soldaten im Dienstgrad eines Hauptgefreiten (A4) auch der (Stunden)Mindestlohn zustehen würde.


lumer

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« Antwort #9760 am: 22.01.2024 11:52 »
Ich versuche nicht krampfhaft, dir Fehler zu unterstellen. Dein Beitrag hat insgesamt und an der Stelle besondern deutlich den Eindruck erweckt, als könnte die Arbeitszeit von Beamten nicht auf über 48 Stunden erhöht werden, weil das ArbZG diese Grenze ziehe. (Weitere Replik nicht notwendig, ich denke, ich kenne deine Auffassung dazu, dass das aus deiner Sicht nicht so war.) Und das ist – auch ohne Haarspalterei – einfach falsch. Um mehr ging es nicht.
Deine Rechtsausführungen sind teilweise einfach am Grat dessen, was aus rechtssprechlicher Perspektive noch akzeptabel ist. Wenn ich mich dann dazu äußere, um dir einfach nur Hinweise zu geben, dass du dich aus rechtlicher Sicht nicht verständlich, verwirrend oder falsch ausgedrückt hast, wirfst du mir Haarspalterei vor. Ich kann es auch lassen, wenn so etwas nicht gewünscht ist, aber bei einem Lehrer hätte ich ein reflektierteres Verhalten erwartet. Denn ein solcher wird seinen SuS vermutlich häufiger sagen, er könne nur das bewerten, was da steht.

Im Übrigen würde ich mich hier mehr beteiligen. Es gibt jedoch mehrere Gründe, weshalb ich das nicht (mehr) tue.
(1) Der Thread ist zu umfangreich und zu unübersichtlich: Alles wird zig-fach wiederholt; Zuschläge aufgrund von Referentenentwürfen oder zusammengereimten Zahlen werden berechnet und dann korrigiert von anderen, die es (angeblich) besser wissen; Entwürfe werden nicht genau benannt und/oder verlinkt; Widersprüche werden angefragt und veröffentlicht, letzteres, ohne dass es irgendeinen ersichtlichen Mehrwert gibt; die Regierung wird als vollkommen unfähig und verbrecherisch hingestellt und Parolen, die an der Befolgung von §§ 33 ff. BeamtStG zweifeln lassen, werden geschwungen.
(2) Deine Ausführungen sind auch ein Grund. Im Gegensatz zu anderen, die deine Ausführungen immer loben, sehe ich sie kritisch. Zum einen, weil Gegenargumente nicht ernst genommen werden. Deine Inhalte teile ich zwar weitgehend. Aber der Umgang mit Gegenargumenten und anderen Auffassungen entspricht nicht meinem Verständnis einer zielgerichteten Auseinandersetzung. Zum anderen weil dein Schreibstil einfach nur ermüdend ist. Ich bezweifle auch, dass deine Schachtelsätze und Anspielungen auch nur von der Hälfte überhaupt verstanden werden. Außerdem wiederholt es sich für jemanden, der regelmäßig mitliest, einfach nur.
(3) Mehr gibt es zzt. einfach kaum zu sagen. Es bleibt nur, auf das BVerfG oder – da wir hier im Bundesbereich sind – auf die BReg zu warten.

SwenTanortsch

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« Antwort #9761 am: 22.01.2024 12:20 »
Das wiederkehrende Problem an deinen Darlegungen hier zum Thema amtsangemessene Alimentation ist, dass du zumeist gar keine Argumente bringst, auch keine Gegenargumente, sondern wie auch jetzt wieder vor allem mit Unterstellungen arbeitest und dabei deine Darlegung immunisierst, wie auch jetzt wieder in deinen drei abschließend genannten Punkten:

Zu deiner Nr 1. Die sozialen Medien bringen es mit sich, dass sie unübersichtlich sind, da eine große Zahl an Menschen schreiben, die jeweils ihre eigenen Anliegen haben. Genau dafür ist dieses Forum gemacht. Dabei beklagst du in deiner Nr. 1 die mangelnde Differenzierung, indem du undifferenziert einzelne Aussagen verallgemeinerst.

Zu deiner Nr. 2. Wenn du Gegenargumente bringen würdest, würden die hier i.d.R. ernstgenommen werden. Denn zwar finden hier wiederkehrend auch emotionale Debatten statt. Allerdings regelmäßig auch rationale. Und zugleich kommen hier wiederkehrend ähnliche Fragen - und zwar wiederkehrend von Menschen, die dieses Forum nicht von Anfang an gelesen haben und also im Sinne meiner Darlegungen zur Nr. 1 ein Anliegen haben. Also stelle ich mich genauso wie viele andere diesen Fragen, auch wenn das zu Wiederholungen führt. Zugleich bringt es meine Beruf mit sich, dass ich um den Wert des Repetierens weiß. Wen es nicht interessiert, muss das nicht lesen.

Zu deiner Nr. 3. Hier findet ein reger Austausch an Informationen statt, die zeigen, dass es auch bis zu den angekündigten Entscheidungen noch genug zu sagen gibt. Dieses Forum ist eine wahre Fundgrube an Informationen, die einer alleine niemals zusammentragen kann. Das sehe ich als einen großen Wert an, von dem auch ich wiederkehrend profitiere.

Im Ergebnis lautet das Ergebnis deiner Immunisierung, dass alles hier viel besser liefe, wenn man dich nach deinen Regeln, die die anderen dann zu befolgen hätten, mitdiskutieren ließe. Und auf dieser Basis kommst du zu deinem Ergebnis, nämlich dass es nicht mehr zu sagen geben würde.

Vielleicht solltest du einfach aus der Ecke der beleidigten Leberwurst rauskommen und hier von gleich zu gleich mit uns diskutieren, anstatt dich in deinen Beiträgen regelmäßig darüber enttäuscht zu zeigen, dass keiner deinen (rechtlichen) Eingebungen genügend Würdigung entgegenbringt. Die Hände sind ausgestreckt, du musst sie nur ergreifen und dich in den Chor der Gleichen mit einfinden.

Waldvorbäumen

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« Antwort #9762 am: 22.01.2024 13:45 »
Das gut am Internet ist, dass jeder seine Meinung und Themen platzieren kann.
Das schlechte am Internet ist, dass es jeder macht.  ;)

Maximus

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« Antwort #9763 am: 22.01.2024 14:16 »
Der liebe Swen hat wahrscheinlich einen IQ zwischen 130 und 150. Seine Wortwahl kommt bei manchen Personen wahrscheinlich arrogant rüber...durch die bewusste Verwendung endlos langer Schachtelsätze, möchte man die eigene überlegene Sprachgewandtheit, Bildung und Intelligenz deutlich machen.

Aber wie sagt man so schön: Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz:-)

Lieber Swen, lass die anderen reden. Du musst nicht über jedes Stöckchen springen. Es gibt hier keinen Rechtfertigungsdruck.

BVerfGBeliever

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« Antwort #9764 am: 22.01.2024 14:21 »
@lumer

Ad 1) Ja, nicht alle Beiträge sind zu 100% „on topic“ (auch meine nicht). Aber so ist das nun mal in offenen Internetforen, in denen jeder ohne redaktionelle (Vorab-)Bearbeitung schreiben kann und darf. Und solange es nicht völlig ausartet, habe ich persönlich auch absolut kein Problem damit.

Ad 2) Ja, Swens Posts bestehen manchmal aus mehr als fünf Wörtern. Ja und? Keiner zwingt dich, sie zu lesen. Mir hingegen liefern oder verdichten sie häufig Informationen, die mir vorher nicht (vollumfänglich) bekannt waren. Und nur zur Erinnerung: Ohne Swen, der seit Sommer 2020 sowohl diesen als auch den Parallelthread im Länderforum prägend (mit)gestaltet, wäre die „allgemeine Unwissenheit“ bezüglich der verfassungswidrigen Besoldung noch deutlich größer (da sich ja unter anderem die meisten Gewerkschaften bei der bisherigen „Informationsmultiplikation“ nicht gerade mit Ruhm bekleckert haben).

Ad 3) Ja, wir alle warten auf das BVerfG. Aber auch währenddessen gibt es genügend interessante Entwicklungen. Willkürliches Beispiel: Das Hamburgische Besoldungsstrukturgesetz, das einen neuen Goldstandard in Bezug auf Absurdität gesetzt hat..