Aber ich kann doch als Gesetzgeber nicht einfach annehmen, dass der Partner 20-25 k pro Jahr verdient? Das wäre doch dann sowas wie „Grundsicherung für Beamte“, falls die Frau weniger verdient, bekommt man mehr, falls sie auch arbeiten geht, bekommt man nichts extra?
Wird auf jeden Fall die Teilzeitquote bei Frauen deutlich beeinflussen. Aber leider in die andere Richtung, als von der Politik gewünscht.
Du, in Bayern werden einfach 20k angenommen, egal ob die Frau arbeitet oder nicht. Da würde sich also nichts ändern.
Wie krass. Bezogen auf Bayern: Falls die Frau nachweißt, dass sie keine 20k verdient, bekommt dann der verbeamtete Ehepartner einen Zuschlag oder wie ist das?
Nein, der Besoldungsgesetzgeber geht davon aus, dass der Ehepartner des Beamten mit einem Bruttobetrag von 20.000,- € jährlich zum Familieneinkommen der vierköpfigen Familie beiträgt. Das hat er im Gesetzgebungsverfahren wie folgt ausgeführt:
"Im Hinblick auf den von diesen Entwicklungen getragenen, zeitgemäßen Leitgedanken der Besoldung, dass in der modernen Gesellschaft grundsätzlich beide Elternteile zum Familienunterhalt beitragen, bilden die Tabellenbeträge der Anlage 5, die Grundlage der Bemessung des Orts- und Familienzuschlags sind, künftig die Bedarfe einer sog. Mehrverdiener-Familie ab. Die für den Familienunterhalt erforderlichen orts- und familienbezogenen Bezügebestandteile werden diesem Leitbild folgend künftig in einer Höhe gewährt, die berücksichtigt, dass regelmäßig auch von dem anderen Elternteil ein Beitrag zum Familieneinkommen zu erwarten ist. Als Größe wird dabei in Anlehnung an den bereits im Bereich der Beihilfe mit ähnlicher Zielrichtung bewährten Betrag ein Einkommen i. H. v. 20.000 € p. a. zugrunde gelegt." (BY-Drs. 18/25363 v. 30.11.2022, S. 21;
https://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000015500/0000015779.pdf)
Im Ergebnis legt er dann bei der Bemessung der Nettoalimentation netto 12.736,00 € als "regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartenden Beitrag zum Familieneinkommen" fest, um so das Mindestabstandsgebot als eingehalten zu betrachten (ebd., S. 23). Ausnahmen davon sieht er nicht vor, sodass er de facto von einer Arbeitspflicht von Ehepartnern seiner Beamten ausgeht. Denn ohne diesen Betrag verbleiben die entsprechenden Beamten in den unteren Besoldungsgruppen im Familieneinkommen unterhalb der Mindestalimentation und sofern der Ehepartner, bspw. weil er Angehörige pflegen muss, gar nicht monetär zum Familieneinkommen beitragen kann, unterhalb des Grundsicherungsniveaus. Das ist die schöne neue Bayernwelt amtsangemessener Alimentation. Während die anderen sechs Bundesländer, die seit 2021/22 ebenfalls Doppelverdienermodelle in ihren Besoldungsgesetzen betrachten, noch Ergänzungszuschläge vorsehen (genauso, wie das die beiden weiteren tun, die gerade dabei sind, jeweils ein Doppelverdienermodell zu betrachten), die also zu gewähren sind, wenn der Ehepartner des Beamten keiner Beschäftigung nachgeht bzw. auch nicht anderweitig zum Familieneinkommen beiträgt, ist Bayern bereits schon einen Schritt weiter, nämlich reizt diese "Möglichkeit" deutlich weitgehender aus, nicht ohne zu vergessen, dass die 20.000,- € ggf. nur ein Zwischenschritt sind.
Nicht umsonst hebt ein Besoldungsreferent im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in einem Beitrag im RiA - "Der Beitrag spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider" - hervor:
"Ein Typisierung des vom anderen Elternteil regelmäßig zu erwartenden Beitrags zum Familieneinkommen ist angesichts einer Vielzahl möglicher und tatsächlich vorkommender Konstellationen unumgänglich: Die bayerische Regelung lehnt sich hierfür an den bereits im Bereich der Beihilfe herangezogenen Einkommensgrenzbetrag i.H.v.
(derzeit) 20.000,- € für berücksichtigungsfähige Ehegatten (Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG) an und bezieht sich dabei auf Daten zu den auf diese entfallenden beihilfefähigen Aufwendungen – namentlich würde sich deren Anteil mittlerweile bei aktiven Beamtinnen und Beamten nur noch auf etwa vier Prozent belaufen [Fn. LT-Drucks. 18/25363, S. 21.] Eine Anknüpfung an den Einkommensgrenzbetrag aus Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG biete sich dabei insofern an, als es sich um eine im Beamtenbereich mit ähnlicher Zielsetzung bewährte Größe handelt, bei welcher der Gesetzgeber ausweislich vorliegender Daten aus dem Beihilfebereich starke Anhaltspunkte dafür habe, dass die ganz überwiegende Mehrheit der berücksichtigungsfähigen Ehegatten eine an diesen Voraussetzungen gemessene, eigene wirtschaftliche Absicherung innehabe, so die Gesetzesbegründung [Fn. LT-Drucks. 18/25363, S. 21.] [Absatz] Zu beobachten ist dabei, dass der bayerische Gesetzgeber bei der Typisierung des zu berücksichtigenden weiteren Einkommens im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums eher vorsichtig und für die Beamteninnen und Beamten vorteilhaft vorgeht." (Noel Krää, Die Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Umsetzung in Bayern, RiA 2023, S. 100 <105>; Hervorhebung durch mich).
Derzeit sind's noch 20.000,- €, schauen mer mal, was in Bayern alsbald noch alles "eher vorsichtig und für die Beamteninnen und Beamten vorteilhaft" gesetzlich geregelt werden wird.