Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6375897 times)

BRUBeamter

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 223
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13155 am: 30.07.2024 13:33 »

Die Ampel hat jetzt schon die zweite Klatsche vom Bundesverfassungsgericht bekommen. Alle guten Dinge sind drei!!!

Es bleibt spannend.....

Hat sie nicht! Das Bundeswahlgesetz 2023 ist mit der Verfassung vereinbar. Lediglich die 5% Hürde ist es unabhängig der Grundmandatsklausel nicht. Aber die 5% Hürde ist keine Erfindung der Ampel.
In der Begründung geht das BVerfG sehr genau darauf ein, was möglich wäre um die 5% Hürde verfassungsgemäß zu gestalten.

Natürlich hat das Bundesverfassungsgericht die Aufhebung der Grundmandatklausel krisiert und dies der Ampel auch als verfassungswidrig bescheinigt. Ich nenne das schon eine Klatsche, da vorher bereits Bedenken bestand und scharfe Kritik aufkam. Die Ampel wollte ja die Grundmandatsklausel abschaffen, also wessen Schuld soll es denn sonst sein?

Ich habe mit keiner Silbe erwähnt, dass das Bundeswahlgesetz 2023 verfassungswidrig ist. Dennoch ist es in dem Punkt Grundmandatsklausel nicht korrekt. Im Kern finde ich den Ansatz den aufgeblähten Bundestag wieder in eine vernünftige Größe zu ändern gut und richtig. Wie es aber oft so ist, gut gemeint ist halt nicht immer gut gemacht.

« Last Edit: 30.07.2024 13:43 von BRUBeamter »

bebolus

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 504
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13156 am: 30.07.2024 16:27 »
Als kleine Randinformationan an alle Kollegen die denken, dass es den "Gewerkschaften" wichtig ist was hier seit Jahren diskutiert wird:

Ich habe bei meiner angeblichen Interessenvertretung (als Zöllner klassisch BDZ, Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft) nachgefragt, ob es möglich ist ein Gespräch mit dem Bundesvorsitzenden zu bekommen um ihn auf diese Thematik und die angestrebte Klage im anderen Thread hinzuweisen. Hier die Antwort:

"vielen Dank für die Anfrage.

Wir sehen keine Notwendigkeit für ein Telefongespräch, da Sie kein Mitglied in unserer Gewerkschaft sind.
Bitte setzen Sie sich bezüglich einer Mitgliedschaft mit dem Bezirksverband Württemberg in Verbindung.
Die Kontaktdaten finden Sie unter:   https://www.bdz.eu/bezirksverbaende/wuerttemberg/der-bv-wuerttemberg/

Mit freundlichen Grüßen"

Ich hatte mich als Zöllner und somit natürlich als mögliches Neumitglied zu erkennen gegeben. Wer mit dem Sektenführer sprechen will muss selbst erst einmal Mitglied der Sekte sein. Die "Gewerkschaften" sind einfach satt an Geld und Mitgliedern. Wenn ich mich immer ganz dumm hinstelle und einen vom BDZ frage wofür denn mein Beitrag verwendet werden würde, wenn nicht genau für sowas, bekomme ich immer nur ein langes Gesicht. Keine Ahnung wo die Kohle hinfließt, auf jeden Fall ist sie einfach nur weg. Aus meiner Sicht maximal unseriös. Deshalb ein klares Finger weg von meiner Seite.

Grüße

Der Zöllnerapostel

Mögliches Neumitglied.. einer Sekte.. So, so.. Und mit dem Pöbel der Gewerkschaft gibst Du Dich erst gar nicht ab..

tigertom

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 303
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13157 am: 30.07.2024 18:40 »
Empfinde ich auch als höchst befremdlich.. Lockt mit Mitgliedschaft, verachtet die Institution, will aber, dass diese in seinem Interesse tätig wird und nach einem deutlichen "WTF" wird gemeckert..

Unbelievable.

Zum eigtl. Thema: Mittlerweile traue ich den Entscheidern in dieser Angelegenheit so gut wie alles zu. Auch etwas wie eine aA, die mind. 35% über dem Bürgergeld liegt, nebst Nachzahlungen, allerdings erst 2051. Dafür in voller Höhe.
Versprochen !
Widerspruch ist nicht nötig; Das BMI-Rundschreiben gilt selbstverständlich weiterhin !

andreb

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 216
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13158 am: 30.07.2024 18:58 »
Dieses Rundschreiben sind die Bits und Bytes nicht wert, die als Speicherplatz beansprucht werden.

Mario12

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 161
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13159 am: 30.07.2024 23:11 »
OK, ihr habt mich überzeugt. Der Kuchen wird dennoch deutlich kleiner...

Ursprünglich wurden Verstärkungsmittel in Höhe von insgesamt 3,75 Mrd EUR festgesetzt (amtsangemessene Besoldung + 3 Jahre Nachzahlung). Jetzt gibt es nur noch 2,97 Mrd EUR für amtsangemessene Besoldung  + nunmehr 4 Jahre Nachzahlung....

Lange nichts von Dir gelesen. Ist die amtsangemessene Alimentation plus fette Nachzahlung schon durch?

Warzenharry

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 451
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13160 am: 31.07.2024 07:46 »
Dieses Rundschreiben sind die Bits und Bytes nicht wert, die als Speicherplatz beansprucht werden.

Wie kommst du denn darauf? Dein Empfinden mag so sein, ich sehe jedoch nicht, wie das BMI sein eigenes Schreiben plötzlich negieren möchte.

Wenn du also schreibst, was du geschrieben hast, dann wäre es schön, wenn du auch begründest warum das deiner Meinung nach so ist.

andreb

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 216
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13161 am: 31.07.2024 08:33 »
@warzenharry

Ich bitte um Nachsicht ;)

Weil Rundschreiben immer Verwaltungsvorschriften sind und diese mit einem Federstrich zu jeder Zeit inhaltlich geändert oder aufgehoben werden können.
Als Betroffener kann ich aus diesem Rundschreiben keine Ansprüche ableiten.
Inhaltlich ist das Rundschreiben lediglich ein Eingeständnis, dass die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist und, dass der Verwaltung entsprechende Handlungsempfehlungen an die Hand gegeben werden, wie mit Widersprüchen umzugehen ist (=Innenwirkung).

Man möge mich bitte korrigieren, falls ich daneben liegen sollte ;)

CoTrainer

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 59
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13162 am: 31.07.2024 08:58 »
Sehe ich genauso wie Du, andreb.

Warzenharry lässt sich jedoch nicht von seiner Sichtweise abbringen, was auch völlig in Ordnung ist.

Ich bin der Ansicht, dass man wird keine Ansprüche aus dem Rundschrieben wird herleiten können, da dieses lediglich eine interne Regelung (für das BMI, den anderen Bundesbehörden wird diese Vorgehensweise lediglich empfohlen). Selbstbindung der Verwaltung sehe ich durch den Erlass des Rundschreibens alleine auch noch nicht, da ja gerade noch kein Fall in diesem Bereich (für Beamte positiv) entschieden wurde. Wenn also das neue Gesetz kommt, wird das Rundschreiben aufgehoben und jeder ohne Widerspruch dürfte in die Röhre schauen..

Warzenharry

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 451
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13163 am: 31.07.2024 09:30 »
Wenn man bedenkt, wie diffizil die Materie ist, was das BMI sowohl in dem Rundschreiben als auch dem bisher bekannten Entwurf beschreibt, sowie den Äußerungen der Verbände und auch des PST’s Saathoff auf eine kleine Anfrage im dBT  entnehmen kann, kann man nicht erwarten, dass Laien, wie es 90 % der betroffenen Beamten im vergleich zu den oben genannten Akteuren nun mal sind, erkennen können müssen, dass das besagte Rundschreiben unzureichend ist um einen effektiven Rechtsschutz aufrecht zu erhalten.

Fraglich ist doch schon, ob ein technischer Beamter oder Bundespolizist erkennen können sollte, dass jener bei seiner monatliche Besoldungsabrechnung mit marginalen Abweichungen evtl. überzahlt und unteralimentiert ist. Gefühlt ändert sich die Nettosumme 8 Mal innerhalb von 12 Monaten.

Nun kann das BMI sich keinesfalls ernsthaft hinstellen und aufzeigen, dass das Rundschreiben keine Wirkung gehabt hätte, weil es sich ja nur um eine Empfehlung gehandelt habe.
Natürlich könnten sie es versuchen aber müssten dann damit rechnen, dass sämtliches Restvertrauen in den Dienstherrn verloren geht.

Zudem gehe ich davon aus, dass ein Gericht hier ganz klar auf der Seite der Beamten stehen wird, eben weil die Materie so komplex ist, dass selbst Gerichte und Ministerien Jahre brauchen um sie zu durchdringen.
Ebenso ist eine rückwirkende Aufhebung juristisch nicht / bzw. nicht ohne Folgen möglich.
Sollte man das Schreiben aufheben, erlangt der interessierte Beamte erst mit Bekanntgabe der Aufhebung jenen Rundschreibens Kenntnis davon, dass eine Rechtsverletzung vorherrscht und Widerspruch eingelegt werden muss. Sollte das BMI es irgendwie schaffen, das Rundschreiben rückwirkend aufzuheben oder für nicht bindend zu erklären, tritt selbiges ein, da eine Rückwirkungsverbot besteht. Dies schließt auch ein, Sachverhalte oder Maßnahmen im Nachhinein nachteilig für den betroffenen zu ändern. Soll heißen, ich kann nicht via Allgemeinverfügung erklären, dass bestimmte Anträge nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit gestellt werden brauchen, diese Verfügung dann später negieren und auf die vorgeschriebene Zeit verweisen um dann eintreffende Anträge wegen Verfristung abzulehnen.

Auch ein Verweis auf die „Empfehlung“ in diesem Schreiben ist gegenstandslos, denn nicht umsonst haben einige Besoldungsstellen mit Verweis auf jenes Rundschreiben eine rechtwirksame Bescheidung dennoch eingegangener Widersprüche abgewiegelt. Wenn selbst die Besoldungsstell jenes Rundschreiben als dass erachtet, als was es die meisten erachten oder argumentum e contrario nicht erkennt, dass das Rundschreiben keine rechtliche Wirkung hat, da es nur „eine Empfehlung“ sei, wie soll dann ein normaler Beamter das hätte erkennen können?? Das wird kein Gericht so aburteilen.

CoTrainer

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 59
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13164 am: 31.07.2024 10:02 »
Okay dann einmal etwas konkreter:

Ein Rundschreiben ist aus meiner Sicht gerade keine Allgemeinverfügung. Eine Allgemeinverfügung würde einen Verwaltungsakt darstellen, welcher gemäß Definition sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (§ 35 Satz 2 VwVfG). Dabei ist ein Verwaltungsakt immer auf Rechtswirkung nach außen gerichtet (vgl. § 35 S. 1 VwVfg).
Wie bereits gesagt, ist dieses Rundschreiben für mich nur eine interne Regelung. Es fehlt also gerade an der Außenwirkung. Die Vorschriften der Rücknahme oder des Widerrufs von Verwaltungsakten dürften also nicht in Betracht kommen.
Ein Gericht wird nicht in deinem Sinne urteilen, davon bin ich überzeugt.

Überdies gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Beamten, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (vgl VG Koblenz).

Ich will den Teufel nicht an die Wand malen, aber ich befürchte, dass es so laufen wird wie ich beschrieben habe...

Warzenharry

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 451
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13165 am: 31.07.2024 10:11 »
Ich zitiere mich selbst:

"Auch ein Verweis auf die „Empfehlung“ in diesem Schreiben ist gegenstandslos, denn nicht umsonst haben einige Besoldungsstellen mit Verweis auf jenes Rundschreiben eine rechtwirksame Bescheidung dennoch eingegangener Widersprüche abgewiegelt. Wenn selbst die Besoldungsstell jenes Rundschreiben als dass erachtet, als was es die meisten erachten oder argumentum e contrario nicht erkennt, dass das Rundschreiben keine rechtliche Wirkung hat, da es nur „eine Empfehlung“ sei, wie soll dann ein normaler Beamter das hätte erkennen können?? Das wird kein Gericht so aburteilen."

??

xyz123

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 286
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13166 am: 31.07.2024 10:15 »
Für wie wahrscheinlich haltet ihr das eigentlich, dass wir erneut verar.... wurden und dieses Jahr wieder nichts passiert, also nicht mal ein Entwurf erscheint?
Es ist zwar traurig und beschämend, aber diese BMI-Taktik einfach gar nichts zu machen, geht zu 100 % auf. Sie wird wahrscheinlich auch noch die nächsten fünf Jahre problemlos aufgehen. Die Verantwortlichen feiern das sicher schon und zahlen sich Leistungsprämien für diese gute Taktik aus.

Alexander79

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 381
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13167 am: 31.07.2024 10:19 »
Das spielt aber keine Rolle.
Das BMI hat mit dem Rundschreiben rechtskonform auf die Einrede der Verjährung für diese Zeitspanne 2021 bis heute verzichtet.
Er kann somit heute kein Rundschreiben rausbringen und behaupten für die vergangenen Jahre hast du jetzt Pech gehabt.

CoTrainer

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 59
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13168 am: 31.07.2024 10:22 »
So what??

Bei den von Dir zitierten Sachverhalten haben die Betroffenen Widerspruch eingelegt. Diese Widersprüche wurden ruhend gestellt. Das man hierbei ein Rudnschreiben zitiert bedeutet rechtliche gar nichts. Rechtswirksam ist also noch gar nichts. Mit Inkraft treten des neuen Gesetzes werden diese Widersprüche negativ beschieden und dann bleibt der Klageweg. Für die Leute, die Widerspruch eingelegt haben!!

Die Leute, die gar keinen Widerspruch eingelegt haben können sich aber auch auf gar nichts berufen. Wie andreb schrieb kann ein Rundschreiben mit einem Federstrich aufgehoben werden. Sich also auf ein Rundschreiben berufen, obwohl man keinen Widerspruch eingelegt hat, funktioniert also nicht. Keine Außenwirkung. Der Beamte ist nicht Adressat des Rundschreibens. Übrigens weise ich mal kurz auf die Überschrift des Rundschreibens hin: Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen Der der nichts erhoben hat geht leer aus!

Du kannst es Dir gerne weiter schön reden, aber es entspricht leider nicht der Realität. Beamte treffen erhöhte Sorgfaltspflichten. Hierbei wird nicht unterschieden, um welche Art von Beamten es sich handelt.

Wir können uns gerne nächstes Jahr noch einmal unterhalten, falls bis dahin überhaupt was passiert sein sollte ;-)
« Last Edit: 31.07.2024 10:29 von CoTrainer »

Warzenharry

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 451
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13169 am: 31.07.2024 10:52 »
Völlig falscher Ansatz.

Natürlich kann das BMI versuchen das Rundschreiben wegzuwischen, aber dann, und das klagen sich die betroffenen dann vor Gericht ein, wird es eine Wiedereinsetzung der Frist geben. Also so, als hätte es das Runschreiben nicht gegeben aber die Betroffenen jetzt die Möglichkeit haben Widerspruch einzureichen.

Wie will ein Gericht es einem Kläger verwähren, wenn selbst Besoldungstellen die Widersprüche mit Verweis auf das Rundschreiben ruhend gestellt haben? Das ist doch der Punkt. Sie folgten der Empfehlung des Rundschreibens. Selbiges beinhaltet aber auch eine Verzichtserklärung von solchen Widersprüchen und der haushaltsnahen Geltendmachung.

Btw: Ich war tatsächlich mal Teamleiter Besoldung beim BVA und habe solche Widersprüche, sowie auch die internen Anweisungen dazu gesehen. Man müsste schon sehr viel und gründliche ausmisten, um später zu behaupten, das Schreiben hätte eine ganz andere Bedeutung gehabt.