Wenn man bedenkt, wie diffizil die Materie ist, was das BMI sowohl in dem Rundschreiben als auch dem bisher bekannten Entwurf beschreibt, sowie den Äußerungen der Verbände und auch des PST’s Saathoff auf eine kleine Anfrage im dBT entnehmen kann, kann man nicht erwarten, dass Laien, wie es 90 % der betroffenen Beamten im vergleich zu den oben genannten Akteuren nun mal sind, erkennen können müssen, dass das besagte Rundschreiben unzureichend ist um einen effektiven Rechtsschutz aufrecht zu erhalten.
Fraglich ist doch schon, ob ein technischer Beamter oder Bundespolizist erkennen können sollte, dass jener bei seiner monatliche Besoldungsabrechnung mit marginalen Abweichungen evtl. überzahlt und unteralimentiert ist. Gefühlt ändert sich die Nettosumme 8 Mal innerhalb von 12 Monaten.
Nun kann das BMI sich keinesfalls ernsthaft hinstellen und aufzeigen, dass das Rundschreiben keine Wirkung gehabt hätte, weil es sich ja nur um eine Empfehlung gehandelt habe.
Natürlich könnten sie es versuchen aber müssten dann damit rechnen, dass sämtliches Restvertrauen in den Dienstherrn verloren geht.
Zudem gehe ich davon aus, dass ein Gericht hier ganz klar auf der Seite der Beamten stehen wird, eben weil die Materie so komplex ist, dass selbst Gerichte und Ministerien Jahre brauchen um sie zu durchdringen.
Ebenso ist eine rückwirkende Aufhebung juristisch nicht / bzw. nicht ohne Folgen möglich.
Sollte man das Schreiben aufheben, erlangt der interessierte Beamte erst mit Bekanntgabe der Aufhebung jenen Rundschreibens Kenntnis davon, dass eine Rechtsverletzung vorherrscht und Widerspruch eingelegt werden muss. Sollte das BMI es irgendwie schaffen, das Rundschreiben rückwirkend aufzuheben oder für nicht bindend zu erklären, tritt selbiges ein, da eine Rückwirkungsverbot besteht. Dies schließt auch ein, Sachverhalte oder Maßnahmen im Nachhinein nachteilig für den betroffenen zu ändern. Soll heißen, ich kann nicht via Allgemeinverfügung erklären, dass bestimmte Anträge nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit gestellt werden brauchen, diese Verfügung dann später negieren und auf die vorgeschriebene Zeit verweisen um dann eintreffende Anträge wegen Verfristung abzulehnen.
Auch ein Verweis auf die „Empfehlung“ in diesem Schreiben ist gegenstandslos, denn nicht umsonst haben einige Besoldungsstellen mit Verweis auf jenes Rundschreiben eine rechtwirksame Bescheidung dennoch eingegangener Widersprüche abgewiegelt. Wenn selbst die Besoldungsstell jenes Rundschreiben als dass erachtet, als was es die meisten erachten oder argumentum e contrario nicht erkennt, dass das Rundschreiben keine rechtliche Wirkung hat, da es nur „eine Empfehlung“ sei, wie soll dann ein normaler Beamter das hätte erkennen können?? Das wird kein Gericht so aburteilen.