@ Nelson
Dumm bist Du sicherlich nicht, Nelson, darüber hinaus ist das, was Du hier um 20 Uhr schreibst, sachlich schlüssig und tangiert dabei - so wie auch mein Beitrag an der genannten Stelle - den politischen Teil des Themas, auf den ich abschließend zurückkomme. Zunächst erst einmal zum Verfassungsrecht:
Lichtstifter und HochlebederVorgang haben heute sachlich berechtigt auf das "Sonderopfer" aufmerksam gemacht, das im Zuge von Haushaltskonsolidierungen verfassungsrechtlich keiner gesellschaftlichen Gruppe abverlangt werden darf, aber der Beamtenschaft in offensichtlich allen Rechtskreisen selbst ohne Haushaltskonsolidierung seit mindestens 25 Jahren abverlangt wird, und zwar aus dem ganz einfachen Grund, weil die Besoldungsgesetzgeber aus ihrer Ermächtigung, die Beamtenalimentation per Gesetz regeln zu müssen, das konnten und können, auch wenn sie das nicht durften und dürfen. Darauf weist - wie vorhin schon zitiert - auch der ehemalige BVR Prof. Huber in seiner vielfach wie nicht anders zu erwarten weiterführenden Stellungnahme im aktuellen nordrhein-westfälischen Gesetzgebungsverfahren hin, und zwar nicht irgendwo versteckt, sondern - methodisch doch eher ungewöhnlich, da methodisch zu erwarten wäre, dass zunächst einmal die erst unter II. referierten verfassungsrechtlichen Vorgaben dargestellt werden - an herausgehobener Stellung, nämlich in einer Vorbemerkung unter I.
Damit stellt er zunächst einmal ein Ergebnis seiner Stellungnahme voran, das sachlich erst unter III. zu erwarten gewesen wäre, nämlich in der Betrachtung des Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers, der verfassungsrechtlich begrenzt ist. Um diese Begrenzung der Sache nach klarzustellen, sind vorweg methodisch die verfasungsrechtlichen Grundlagen darzulegen. Entsprechend ist dieses Vorgehen von einem ehemaligen Richter am Bundesverfassungsgericht im erheblichen Maße erstaunlich, weil das Bundesverfassungsgericht in einem hohen Maße methodisch vorgeht und also nicht erst ein Ergebnis in seiner
Entscheidungsbegründung darlegt, um dann später ggf. dessen verfassungsrechtliche Grundlagen nachzureichen, wie das hier aber - und damit offensichtlich als rhetorischer Kunstgriff - geschieht. So verstanden geht es dem ehemaligen BVR an dieser Stelle also offensichtlich pointiert darum, Grundsätzliches von vornherein in den Mittelpunkt zu rücken. Dieses Grundsätzliche ist nun das von mir gerade genannte "Sonderopfer". Entsprechend hebt er eingangs hervor:
"Spätestens seit der Jahrtausendwende lässt sich eine gewisse Abkoppelung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Lohnentwicklung feststellen, die durch die Rückübertragung der entsprechenden Gesetzgebungskompetenz auf die Länder im Rahmen der Föderalismusreform I im Jahre 2006 und die 2009 in das Grundgesetz aufgenommene Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG) weiter befördert worden ist." (
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST18-1743.pdf)
Die "gewisse Abkopplung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Lohnentwicklung", von der er spricht, und die er seit rund 25 Jahren sich vollziehen sieht, sei seiner Meinung nach jeweils vor 18 und 15 Jahren (also mittlerweile weitgehend aus dem Prüfhorizont im engeren Sinne verschwunden) noch einmal signifikant befördert worden. Damit will er offensichtlich im Rahmen der Möglichkeiten, sich äußern zu dürfen, darauf hinweisen, dass Beamte, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien verfassungsrechtlich zunächst einmal lebenslang angemessen zu alimentieren sind und dass ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit
entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessenrn Lebensunterhalt zu gewähren ist (vgl. im aktuellen Judikat in der Rn. 23 unter:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html) und dass diese Verpflichtung eben seit rund 25 Jahren nicht mehr erfüllt wird - "im Rahmen seiner Möglichkeiten" meint damit, dass er sich weiterhin an das Beratungsgeheimnis gebunden sieht und wegen seiner zu vermutenden Beteiligung an bis zum Januar 2023 getätigten Beratungen im Rahmen heute weiterhin anhängiger Verfahren keine Vorverurteilungen anstellen darf, deshalb geht er auch nachfolgend so weit, wie ihm das entsprechend "im Rahmen seiner Möglichkeiten" gestattet ist, indem er im Anschluss seiner Darlegung in besagter Vorbemerkung auf den Rechtsprechungswandel seit 2012 hinweist und dabei zugleich darauf verweist, dass das Bundesverfassungsgericht seitdem regelmäßig Verfassungsverstöße von bundesdeutschen Besoldungsgesetzgeber mit der Folge des verletzten Alimentationsprinzips feststellen musste:
"Seit 2012 hat das Bundesverfassungsgericht für unterschiedliche Länder und unterschiedliche Besoldungsgruppen wiederholt festsgetellt, dass die Höhe der gesetzlich jeweils vorgesehenen Besoldung gegen das Alimentationsprinzip
des Art. 33 Abs. 5 GG verstieß. Im Einzelnen betraf dies die
• W 2 – Besoldung in Hessen (BVerfGE 130, 263 ff.),
• R 1 – Besoldung in Sachsen-Anhalt (BVerfGE 139, 64 ff.),
• A 10 – Besoldung und aufwärts in Sachsen (BVerfGE 140, 240 ff.),
• R 1 – R 3 – Besoldung im Lande Berlin (BVerfGE 155, 1 ff. – Richterbesoldung II) und die
• R 2 – Besoldung für Richter mit drei und vier Kindern in Nordrhein-Westfalen (BVerfGE 155, 77 ff.- Alimentation kinderreicher Beamter)".
Als wäre das nun nicht bereits genug, hebt er im Anschluss hervor, dass auch weitere die Besoldung betreffende Regelungen im gesamten Zeitraum seit dem Rechtsprechungswandel als verfassungswidrig betrachtet werden mussten:
"Weitere Entscheidungen beanstandeten Wartefristen beim Besoldungsanstieg (BVerfGE 145, 1 ff.), die voraussetzungslose Absenkung der Eingangsbesoldung (BVerfGE 149, 382 ff.) oder die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter (BVerfGE 150, 169 ff.)."
Darüber hinaus sah er sich nun ebenfalls gehalten, vorweg als weitere Ergebnisse der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der letzten rund zwölf Jahre hervorzuheben, dass in weiteren Fällen nur deshalb kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip festgestellt worden ist, da - das bleibt implizit, ist aber nachweisbar und also hier offensichtlich Thema - zu jener Zeit noch nicht die Methodik zur Betrachtung des Mindestabstandsgebots direktiv geregelt war, was erst im letzten Judikat geschehen ist. Entsprechend heißt es im weiteren direkten Anschluss:
"In einer Reihe weiterer Fälle stand das Risiko einer Verletzung des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG zumindest im Raum."
Und schließlich weist er darauf hin, dass heute weiterhin eine überbordene Zahl an Richtervorlagen in Karlsruhe anhängig sind, die wiederum seit 2016 auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass hier in den beklagten Fällen eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben sei; denn ansonsten hätte die Verwaltungsgerichtsbarkeit keine entsprechenden Vorlagen nach Karlsruhe geschickt:
"Gegenwärtig sind zudem über 50 Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, in denen eine unzureichende Alimentation gerügt wird."
Auf dieser Basis kommt er zu dem Schluss, in dem er sich weiterhin gehalten sieht, keine Vorverurteilung zu vollziehen, sodass er schreibt (und man darf sich denken, was er nun tatsächlich schriebe, wenn er nicht bis 2023 Richter am Bundesverfassungsgericht gewesen, sondern heute"nur" das wäre, was er heute eben ist, eine maßgebliche Autorität des bundesdeutschen Verfassungsrechts):
"Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sich die Alimentation der Beamten, Richter und Soldaten in Deutschland am unteren Rande des von der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG Gebotenen bewegt."
Damit endet seine Vorbemerkung, die man letztlich ebenso implizit in den Kontext des Rechtsprechungswandels des Bundesverwaltungsgerichts einordnen darf, denke ich, das im vergangenen März bekanntlich entsprechend ähnlich ausgeführt hat: "Dies gilt umso mehr, als angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau und enthalte insoweit Spielräume für Kürzungen im Beihilfebereich" (BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 5 C 5.22 –,
https://www.bverwg.de/210324U5C5.22.0, Rn. 14 - by the way, dazu wird im in der nächsten Woche erscheinenden Heft der ZBR eine sogenannte Urteilsanmerkung erscheinen; vgl. darüber hinaus auch:
https://www.berliner-besoldung.de/uebersteigt-die-alimentation-noch-regelmaessig-das-nach-massgabe-von-art-33-abs-5-gg-gebotene-besoldungsniveau-ein-offensichtlich-fundamentaler-rechtsprechungswandel-des-bundesverwaltungs/)
Diese methodisch ungewöhnliche Vorbemerkung des ehemaligen BVR geht also so weit wie nur irgend möglich, um die Problematik des mittlerweile mindestens 25 Jahre währenden regelmäßigen "Sonderopfers" der bundeseutschen Beamten zunächst einmal in den Blickfeld zu bringen, weshalb danach bekanntlich eine weitgehende Kritik vom ehemaligen BVR vollzogen wird, die allerdings bislang zumeist gar nicht als solche erkannt wird.
Soweit - pointiert aus der genannten Stellungnahme heraus; die Thematik ließe sich darüber hinaus deutlich vertiefen - zum Verfassungsrecht.
Und damit wären wir bei der Politik. Sie hat in Gestalt der Besoldungsgesetzgeber auf Basis von Gesetzentwürfen der jeweiligen Landes- und Bundesregierungen das von ihr angerichtete Chaos zu verantworten und es also zunächst einmal zu korrigieren und das dann der Bevölkerung zu erklären, was sie alles drei nachvollziehbar nicht will. Dieser Unwille ist insbesondere für Entscheidungen aus der Vergangenheit, für die heutige politische Entscheidungsträger keine Verantwortung mehr tragen, nachvollziehbar - das enthebt sie aber nicht der Verantwortung mindestens für eigene Entscheidungen aus der jüngsten Vergangenheit und mittelbar auch für die ihrer Vorgänger mitsamt der Ergebnisse des fortwirkenden "Sonderopfers".
Und damit sind wir erneut bei den Beamten und der eigentlichen Ursache dafür, dass Du hier wiederkehrend Emotionen auslöst: Denn ausnahmslos jeder der hier schreibenden Beamten und Versorgungsempfänger sieht sich der letztlich heute breit nachgewiesenen Tatsache ausgesetzt, in der Vergangenheit und Gegenwart beständig ein verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigendes "Sonderopfer" erbracht zu haben und es täglich weiter zu erbringen. Sie empfinden deshalb - jedenfalls in Teilen, die sich hier äußern - Deine Ausführungen in Strecken als Beschimpfung, was ich durchaus nachvollziehen kann, ohne dass ich das so empfinde. Sie haben - denke ich - keine Lust, sich auch noch dafür rechtfertigen zu müssen, dass sie nur das fordern, was ihnen als grundrechtsgleiches Recht verfassungsrechtlich zusteht und seit langer Zeit regelmäßig verwehrt wird, nämlich eine amtsangemessene Alimentation. Solange Du also mit Deinen Darlegungen Gefühle verletzt, wirst Du nur bedingt eine sachliche Diskussion führen können, denke ich, weil Du wiederkehrend emotionale Reaktionen erfahren wirst.
Mit diesem letzten Absatz will ich nun nicht die m.E. durchaus jedes Mal wieder notwendigen Diskussionen abwürgen, die uns allesamt nur weiterbringen können, insbesondere weil nicht wenige Deiner - insbesondere politischen - Argumente bedenkenswert sind und weil sich aus Deinen Antithesen zu manchen der hier geäußerten Thesen Synthesen bilden lassen können, und zwar gemeinsam im Diskussionsprozess. Insofern sollten wir Deine - durchaus manchmal provokanten - Thesen allesamt, denke ich, hier aushalten und sie als das nehmen, als was sie nach meinem Empfinden gemeint sind, die Sichtweise eines tariflich beschäftigten Kollegen, der gleichfalls von seinem Arbeitgeber (der also unser Dienstherr ist) regelmäßig deutlich zu gering entlohnt wird.
Denn letztlich sitzen wir alle im öffentlich Dienst Beschäftigten im gemeinsamen Boot öffentlicher Dienst, das hinsichtlich der Entlohnung und Besoldung eine beträchtliche Schieflage hat, da uns Beamten seit Jahr und Tag ein regelmäßiges "Sonderopfer" abverlangt wird, und da ihr Tarifbeschäftigten seit Jahr und Tag weit überwiegend mit unterdurchschnittlichen Tarifergebnissen abgespeist worden seid und es auch alsbald erwartbar erneut werdet, eben weil auch für euch Tarifbeschäftigte die Verhandlungsmacht der Gewerkschaften gegenüber der des Arbeitgebers viel zu gering ist, was zu einem nicht geringen Teil insbesondere daran liegt, dass wir Beamte als Streikpotenzial im öffentlichen Dienst regelmäßig ausfallen, sodass die Gewerkschaften das scharfe Schwert des Streiks regelmäßig nur in begrenztem Maße dem Arbeitgeber entgegenhalten können: Von "Waffengleichheit" kann hier keine Rede sein, weshalb sich nun das Bundesverfassungsgericht als Folge seiner Beamtenstreikentscheidung aus dem Jahr 2018 (BVerfGE 148, 296) in der besonderen Pflicht sehen muss, seinen dort getätigten Worten zum Alimentationsprinzip nun auch weitere Taten folgen zu lassen. Die Worte Prof. Hubers weisen darauf offensichtlich bis zu einem gewissen Grad bereits hin. Schauen wir also mal, was wir alsbald gemeinsam mit unseren Dienstherrn aus Karlsruhe lesen können (nebenbei: Es scheint hier so zu kommen, wie ich das seit geraumer Zeit prognostiziere:
https://www.gdp.de/berlin/de/stories/2024/09/never-ending-story-amtsangemessene-alimentation-entscheidung-des-bverfg-wahrscheinlich-nicht-mehr-in-diesem-jahr; das wird hier für nicht wenige als keine gute Nachricht rüberkommen; ich halte sie für eine gute, da sie zeigt, dass man in Karlsruhe streng nach Sachlage vorgehen wird, was auch nicht anders zu erwarten war).
Zu Deinen beiden abschließenden Fragen:
Da die Beamtenbesoldung der Besteuerung unterliegt, hat jede Änderung des Steuerrechts Auswirkung auf die Höhe der ihm gewährten Nettoalimentation. Insofern zeigt sich das Steuerrecht insgesamt als eine Möglichkeit, die amtsangemessene Alimentation (mit) zu garantieren. Nicht umsonst hat heute schon der Grundfreibetrag eine unmittelbare Auswirkung auf die dem Beamten gewährte Alimentation.
Jeder Beamte - ob verheiratet, in Lebenspartnerschaft, unverheiratet, geschieden oder verwitwet - hat für sich das grundrechtsgleiche Individualrecht auf eine amtsangemessene Alimentation. Allein deshalb kann ein entsprechendes Partnereinkommen hier bgereits schon nicht mit angerechnet werden, ohne das Alimentationsprinzip zu verletzen. Darüber hinaus findet der Besoldungsgesetzgeber heute hinsichtlich der Betrachtung von Partnereinkommen von Beamten einen weiten Entscheidungsspielraum vor, da sich das Bundesverfassungsgericht hierzu noch nicht geäußert hat. Deshalb formuliert der ehemalige BVR in seiner Stellungnahme wiederkehrend so, wie er formuliert: also den weiten Entscheidungspielraum hervorhebend und zugleich darauf hinweisend, dass eine Betrachtung der Einkünfte eines Ehe- oder Lebenspartners sich vor der Verfassung als Ganze sachlich rechtfertigen lassen muss. Auch deshalb weist er regelmäßig auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG hin, also auf den besonderen Schutz der Ehe und ebenso der Familie und auf das damit einhergehende Diskriminierungsverbot, wie es aus der Eheschließung gegenüber Unverheirateten hervorgeht.
Der langen Rede kurzer Sinn: Den Ehe- oder Lebenspartner als Ersatzbesolder betrachten zu wollen, ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen, da sich das nicht sachgerecht begründen lässt. Das weiß auch jeder, der das in den Dienstrechtsministerien oder auf Minister- oder Abgeordnetenbänken wissen will. Auch deshalb habe ich vorhin von der Politiksimulation gesprochen. Der Bürger als Souverän will keine Simulanten, sondern Politiker, die Verantwortung übernehmen. Und da immer größere Teile der Bevölkerung offensichtlich das Gefühl haben, nicht mehr richtig entscheiden zu können, ob sie nun jeweils einen Politiker oder einen Simulanten vor sich haben, wird die Skepsis gegenüber der Politik hier immer größer, und weil ein offensichtlich nicht kleiner werdender Teil der Bevölkerung das Gefühl nicht mehr loswird, dass er zunehmend Simulanten und nicht mehr Politiker vor sich hat, wählen sie eben Simulanten, auch wenn die sich in ihrer politischen Unfähigkeit oftmals weiterhin zu dämlich anstellen, um überhaupt noch als Simulant durchgehen zu können. Auch deshalb macht höchstwahrscheinlich auch morgen wieder um halbzehn in Deutschland Knoppers Politik, also die kleine braune Waffelschnitte mit der weißen Füllung - außen braun und innen weiß, das bringt es auf den Punkt -, der die Parlamentsglocke unverrichteter Dinge in die Hände gefallen ist und die sie jetzt als Bimmel benutzen will, um auf die eigene Unfähigkeit hinzuweisen, selbst überhaupt noch Politik simulieren zu können. Wer zunehmend nicht mehr den Eindruck hinterlässt, Politiker und nicht Simulant zu sein, muss sich nicht wundern, wenn er alsbald mehr und mehr putzige Typen aus der Geisterbahn als Sitznachbar auf der Abgeordnetenbank begrüßen darf.
Ein kleines Harfenmädchen sang.
Sie sang mit wahrem Gefühle
Und falscher Stimme, doch ward ich sehr
Gerühret von ihrem Spiele.
Sie sang von Liebe und Liebesgram,
Aufopfrung und Wiederfinden
Dort oben, in jener besseren Welt,
Wo alle Leiden schwinden.
Sie sang vom irdischen Jammertal,
Von Freuden, die bald zerronnen,
Vom Jenseits, wo die Seele schwelgt
Verklärt in ew'gen Wonnen.
Sie sang das alte Entsagungslied,
Das Eiapopeia vom Himmel,
Womit man einlullt, wenn es greint,
Das Volk, den großen Lümmel.
Und darüber hinaus: @ Vier
Du bringst es, wie ich finde, präzise auf den Punkt. Nach der nächsten Entscheidung wird es eine übernächste geben - und die wird ganz sicher nicht erst wieder in über vier Jahren vom Stapel gehen. Nachdem im Winter bis spätestens Februar/März die angekündigten Leitentscheidungen gefällt und veröffentlich worden sind, kann für das Bundesverfassungsgericht kein sachlicher Anlass mehr gegeben sein - wie es das durch einen der maßgeblichen Berichterstatter im letzten Winter selbst ausgeführt hat -, nun nicht erheblich schneller den Berg an Vorlagen abzuarbeiten: Denn das ließe sich dann nicht mehr sachlich rechtfertigen. Der effektive Rechtschutz wird hinsichtlich der vielfach zu betrachtenden Verfahrenslängen nun zwingend deutlich zügigere Entscheidungen ab dem nächsten Jahr verlangen. Als Folge wird ein zunehmend erheblicher Druck auf immer mehr Besoldungsgesetzgeber entstehen. "Berlin, Berlin, wir fahren nach Berlin" wird eher nicht der politische Schlachtruf des nächsten Besoldungsjahrs werden, so darf man begründet annehmen.