Ich behaupte jetzt einfach mal, dass der A3 Beamte mit 4K Zuschläge eine nur für sich, also nach Abzug der Bedarfe für die Kinder, niedrigere Besoldung hat, als ein A11 Beamter der kinderlos ist.
Und insoweit wid der Wertigkeit des Amtes entsprechend auch dem A11 kinderlosen weiterhin mehr bezahlt als dem A3 Beamten mit 4K.
Nochmal: Eine "Für sich"-Besoldung gibt es nicht!
Auch beim A3 4K-Beamten besteht die Besoldung aus einer leistungsbezogenen Komponente (und sei es, dass seine "Leistung" größtenteils darin besteht, Woche für Woche 40 Stunden Dienst zu leisten) sowie einer leistungslosen Komponente.
Somit ist es absolut sachwidrig, aus dieser Gesamtbesoldung irgendwelche fiktiven Kinderbedarfe herauszurechnen, um zu irgendeiner fiktiven "Für-sich"-Besoldung zu gelangen. Diese fiktive "Für-sich"-Besoldung würde nämlich völlig die genannte leistungsbezogene Komponente der Gesamtbesoldung unterschlagen.
Und wenn die Gesamtbesoldung eines A3 4K-Beamten höher ist als die eines A11 Single-Beamten, dann ist die Wertigkeit der Ämter nach Art. 33 GG verletzt. Ganz einfach.
Dem steht RdNr 47 und 49 des Beschlusses 2 BvL 4/18 entgegen:
"Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei,
etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen. "
"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt
insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>"
Ein Single Beamte muss nicht wie ein 4K Beamter besoldet werden. Ein Single Beamte A11 ist auch nicht mit einem A3 4K Beamten zu vergleichen.
Inwiefern hier eine leistungsbezogene Komponente der Gesamtbesoldung unterschlagen werden soll, erschließt sich mir nicht. Der Single A11 hat eine seiner Leistung entsprechende höhere Besoldung als der A3 mit 4K - auch wenn der Überweisungsbetrag höher ist.
Andernfalls müsste man ab dem 3. Kind auch zu dem Ergebnis kommen, dass es für diese keine Familienzuschläge mehr geben darf. Denn sonst wäre es nach deiner Logik auch nicht leistungsbezogen, wenn ein A3 Beamter mit 10 Kindern eine höhere Gesamtesoldung hat als ein Single B2 Beamter erhält. Es werden eben tatsächlich Kinderbedarfe berechnet / herausgerechnet um der Ämterwertigkeit gerecht zu werten.