Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von m3mn0ch, 24.08.2020 07:24

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Badener1

Zum Thema eine noch relativ aktuelle Stellungnahme des Bundestages zur Beamtenversorgung aus 2018. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages, antwortet auf eine Anfrage von Abgeordneten:

Wissenschaftliche Dienste

Kurzinformation
Fragen zur Beamtenbesoldung

Die Bundesregierung stellte im Entwurf zum Bundesbeamtengesetz 1951 fest, dass die Höhe der Beamtenbesoldung mit Rücksicht auf die Versorgung niedrig gehalten sei, weshalb keine Beteiligung der Beamten zu ihrer Altersversorgung erfolge. Eine faktische prozentuale Kürzung der Beamtenbesoldung zur Finanzierung der Beamtenversorgung wurde nicht vorgenommen.
Mitte der Fünfziger Jahre zeigte sich ein Zurückbleiben der Beamtenbezüge hinter dem allgemeinen Lohn- und Preisniveau. Zur Frage der Einpassung der Beamtenbesoldung in das allgemeine Lohn- und Gehaltsgefüge nahm die Bundesregierung im 1955 vorgelegten Entwurf des Bundesbesoldungsgesetzes ein Rückgriff auf den sogenannten Eckmannvergleich vor, der bereits bei der Kodifizierung der Reichsbesoldungsordnung 1927 Anwendung gefunden hatte. Danach wurde das Gehalt eines Beamten in der Eingangsgruppe des einfachen Dienstes ins Verhältnis zum Lohn eines angelernten Industriearbeiters mit vergleichbarer Tätigkeit gesetzt und so die Angemessenheit der Bezüge für diese Beamtengruppen überprüft. Die Bezüge für die Beamten in den höheren Besoldungsgruppen und Laufbahnen stehen wiederum aufgrund des Abstandsgebots in einem angemessenen Verhältnis zu den Bezügen des Beamten in der Eingangsgruppe des einfachen Dienstes. Für einen wirklichkeitsnahen Vergleich wurden die Bruttolöhne der Arbeiter in den einzelnen Gewerbezweigen um sieben Prozent gekürzt. Dies entsprach dem auf die Arbeiter entfallenen Beitragsanteil zur damaligen Invalidenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Als Ergebnis des Eckmannvergleichs wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Bezüge des Beamten in der Eingangsgruppe des einfachen Dienstes etwa auf der gleichen Höhe lagen, wie die Löhne einer breiten Schicht der vergleichbaren angelernten Industriearbeiter.
Die Anpassung der Beamtenbesoldung orientiert sich zumeist an den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst. Eine mittelbare Beteiligung der Bundesbeamten an ihrer Altersversorgung besteht erst seit 1999: Gemäß § 14a Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen gebildet, indem die Besoldungserhöhungen um 0,2 Prozentpunkte vermindert werden. In den Ländern bestehen vergleichbare Regelungen.
***
Quellen: Bundestagsdrucksache 1/2846, S 35; Bundestagsdrucksache 2/1993, S. 38; Schröder, Gerhard (1955). Zur Reform der Beamtenbesoldung, in: Das Recht im Amt, 8/1955, S 114; Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bulletin Nr. 203 vom 27. Oktober 1955, S. 1699 sowie Bulletin Nr. 222 vom 26. November 1955, S. 1881; Wichmann, Manfred und Langer, Karl-Ulrich (2017). Öffentliches Dienstrecht, Stuttgart, Deutscher Gemeine Verlag, Rn. 30, 396.

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HochlebederVorgang

Zitat von: Preston am 28.10.2024 07:51
Zitat von: bebolus am 27.10.2024 15:31
Genau genommen zahlen wir indirekt für unsere Pension in Form des 0,2% - Abzugs der vergangenen Tarifrunden. Einen genauen Prozent- bzw. Eurobetrag kann ich leider nicht berechnen.

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/v/versorgungsruecklage.html#:~:text=Versorgungsr%C3%BCcklagen%20sind%20vor%C3%BCbergehende%20haushaltsrechtliche%20Sonderverm%C3%B6gen,Zeiten%20steigender%20Versorgungsausgaben%20verwendet%20werden.

Das ist so nicht ganz richtig. Die 0,2% fließen in die Versorgungsrücklage des Bundes. Damit werden vom 01.01.2032 bis 01.01.2047 die Pensionslasten des Bundes abgemildert. Wer also nach dem 01.0.1.2047 Pension bezieht, hat erstmal nix von den abgezogenen 0,2%. Die ,,jungen Bundesbeamten" ,,zahlen" also für die ,,Baby-Boomer".

Für alle ab 2007 Verbeamtete wurde der Versorgungsfond des Bundes eingerichtet.

Die Boomer "zahlen" selbst auch 0,2%. Die werden nämlich bei der Grundbesoldungstabelle abgezogen die zugleich Grundlage der Versorgung ist. Insoweit "zahlen" Pensionäre ihren eigenen Pensionsbeitrag.

Preston

Zitat von: HochlebederVorgang am 28.10.2024 08:50
Zitat von: Preston am 28.10.2024 07:51
Zitat von: bebolus am 27.10.2024 15:31
Genau genommen zahlen wir indirekt für unsere Pension in Form des 0,2% - Abzugs der vergangenen Tarifrunden. Einen genauen Prozent- bzw. Eurobetrag kann ich leider nicht berechnen.

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/v/versorgungsruecklage.html#:~:text=Versorgungsr%C3%BCcklagen%20sind%20vor%C3%BCbergehende%20haushaltsrechtliche%20Sonderverm%C3%B6gen,Zeiten%20steigender%20Versorgungsausgaben%20verwendet%20werden.



Das ist so nicht ganz richtig. Die 0,2% fließen in die Versorgungsrücklage des Bundes. Damit werden vom 01.01.2032 bis 01.01.2047 die Pensionslasten des Bundes abgemildert. Wer also nach dem 01.0.1.2047 Pension bezieht, hat erstmal nix von den abgezogenen 0,2%. Die ,,jungen Bundesbeamten" ,,zahlen" also für die ,,Baby-Boomer".

Für alle ab 2007 Verbeamtete wurde der Versorgungsfond des Bundes eingerichtet.

Die Boomer "zahlen" selbst auch 0,2%. Die werden nämlich bei der Grundbesoldungstabelle abgezogen die zugleich Grundlage der Versorgung ist. Insoweit "zahlen" Pensionäre ihren eigenen Pensionsbeitrag.

Das ist natürlich ebenso korrekt.


KlammeKassen

Zitat von: bebolus am 27.10.2024 15:31
Genau genommen zahlen wir indirekt für unsere Pension in Form des 0,2% - Abzugs der vergangenen Tarifrunden. Einen genauen Prozent- bzw. Eurobetrag kann ich leider nicht berechnen.

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/v/versorgungsruecklage.html#:~:text=Versorgungsr%C3%BCcklagen%20sind%20vor%C3%BCbergehende%20haushaltsrechtliche%20Sonderverm%C3%B6gen,Zeiten%20steigender%20Versorgungsausgaben%20verwendet%20werden.

Das ist im Prinzip ja auch nicht richtig, da die Besoldung des Beamten über Gesetzgebung festgelegt wird und nicht über die Tarifrunden der Angestellten. Zudem darf hier nicht vergessen werden, dass es außer der Reihe auch oftmals Erhöhungen gibt, wodurch die 0,2 % mehr als ausgeglichen sind.
In Niedersachsen bekommt beispielsweise dieses Jahr jeder Beamte 1.000 Euro "Weihnachtsgeld" für jedes (!) Kind ("Sonderzahlung"). Ich denke, dass da die 0,2 % ein Witz sind und Angestellte wären sicherlich auch nicht abgeneigt, diese 1.000 Euro mitzunehmen

HochlebederVorgang

Die 0,2 % wirken dauerhaft.

Die 1000 Euro gibt es nur für das 1. und 2. Kind, da sich unser Gesetzgeber in Nds. damit um die Mindestalimentation laut BVerfG-Rspr. drücken möchte (4K-Alleinverdiener!). Fun fact, er geht selber jedoch davon aus, dass es mittlerweile 4K-Doppelverdiener bzw. 4K-Beamter-Mininjobber ist.

PolareuD

Zitat von: KlammeKassen am 28.10.2024 09:57
Zitat von: bebolus am 27.10.2024 15:31
Genau genommen zahlen wir indirekt für unsere Pension in Form des 0,2% - Abzugs der vergangenen Tarifrunden. Einen genauen Prozent- bzw. Eurobetrag kann ich leider nicht berechnen.

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/v/versorgungsruecklage.html#:~:text=Versorgungsr%C3%BCcklagen%20sind%20vor%C3%BCbergehende%20haushaltsrechtliche%20Sonderverm%C3%B6gen,Zeiten%20steigender%20Versorgungsausgaben%20verwendet%20werden.

Das ist im Prinzip ja auch nicht richtig, da die Besoldung des Beamten über Gesetzgebung festgelegt wird und nicht über die Tarifrunden der Angestellten. Zudem darf hier nicht vergessen werden, dass es außer der Reihe auch oftmals Erhöhungen gibt, wodurch die 0,2 % mehr als ausgeglichen sind.
In Niedersachsen bekommt beispielsweise dieses Jahr jeder Beamte 1.000 Euro "Weihnachtsgeld" für jedes (!) Kind ("Sonderzahlung"). Ich denke, dass da die 0,2 % ein Witz sind und Angestellte wären sicherlich auch nicht abgeneigt, diese 1.000 Euro mitzunehmen

Wir sind hier im Teil des Forums für Bundesbeamte. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass es in den letzten 15 Jahren jemals eine Sonderzahlung außerhalb der "Reihe" gegeben hat. Im Bundesbereich gab es immer nur die Übertragung der TV-Ergebnisse, abzgl. der 0,2%. Anfangs wurde die 0,2% sogar pro Erhöhungsschritt abgezogen, bis das BVerfG diesbezüglich einen Riegel vorgeschoben hat.

InternetistNeuland

Zitat von: HochlebederVorgang am 28.10.2024 08:50
Zitat von: Preston am 28.10.2024 07:51
Zitat von: bebolus am 27.10.2024 15:31
Genau genommen zahlen wir indirekt für unsere Pension in Form des 0,2% - Abzugs der vergangenen Tarifrunden. Einen genauen Prozent- bzw. Eurobetrag kann ich leider nicht berechnen.

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/v/versorgungsruecklage.html#:~:text=Versorgungsr%C3%BCcklagen%20sind%20vor%C3%BCbergehende%20haushaltsrechtliche%20Sonderverm%C3%B6gen,Zeiten%20steigender%20Versorgungsausgaben%20verwendet%20werden.

Das ist so nicht ganz richtig. Die 0,2% fließen in die Versorgungsrücklage des Bundes. Damit werden vom 01.01.2032 bis 01.01.2047 die Pensionslasten des Bundes abgemildert. Wer also nach dem 01.0.1.2047 Pension bezieht, hat erstmal nix von den abgezogenen 0,2%. Die ,,jungen Bundesbeamten" ,,zahlen" also für die ,,Baby-Boomer".

Für alle ab 2007 Verbeamtete wurde der Versorgungsfond des Bundes eingerichtet.

Die Boomer "zahlen" selbst auch 0,2%. Die werden nämlich bei der Grundbesoldungstabelle abgezogen die zugleich Grundlage der Versorgung ist. Insoweit "zahlen" Pensionäre ihren eigenen Pensionsbeitrag.

Wieso dürfen die 0,2% eigentlich nicht als Vorsorgeaufwendung in der Steuererklärung angerechnet werden? Würden wir das Geld ausbezahlt bekommen und dann direkt wieder abgezogen bekommen, dann wäre es ja schließlich so. Quasi nur ein verkürzter Zahlungsweg. Wäre doch mal ein Thema für das Bundesverfassungsgericht.

HochlebederVorgang

Man überträgt es halt nicht vollständig, so verstehe ich es

bebolus

Zitat von: InternetistNeuland am 28.10.2024 11:19
Wieso dürfen die 0,2% eigentlich nicht als Vorsorgeaufwendung in der Steuererklärung angerechnet werden? Würden wir das Geld ausbezahlt bekommen und dann direkt wieder abgezogen bekommen, dann wäre es ja schließlich so. Quasi nur ein verkürzter Zahlungsweg. Wäre doch mal ein Thema für das Bundesverfassungsgericht.

Ich bin jetzt kein Steuerrechtsexperte, würde mir das aber so erklären:

Die 0.2% werden ja gar nicht erst tabellenwirksam, zählen somit nicht zum Brutto-Einkommen und stellen somit auch kein Abzug vom Brutto dar. Eigentlich wäre es aber ein zweckgebundener Abzug..

InternetistNeuland

Zitat von: bebolus am 28.10.2024 16:26
Zitat von: InternetistNeuland am 28.10.2024 11:19
Wieso dürfen die 0,2% eigentlich nicht als Vorsorgeaufwendung in der Steuererklärung angerechnet werden? Würden wir das Geld ausbezahlt bekommen und dann direkt wieder abgezogen bekommen, dann wäre es ja schließlich so. Quasi nur ein verkürzter Zahlungsweg. Wäre doch mal ein Thema für das Bundesverfassungsgericht.

Ich bin jetzt kein Steuerrechtsexperte, würde mir das aber so erklären:

Die 0.2% werden ja gar nicht erst tabellenwirksam, zählen somit nicht zum Brutto-Einkommen und stellen somit auch kein Abzug vom Brutto dar. Eigentlich wäre es aber ein zweckgebundener Abzug..

Bei Arbeitnehmern wird der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung aber auch berücksichtigt. §10 (1) Nr. 2 S.6 iVm. §3 Nr. 62 EStG

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/vorsorgeaufwendungen-224-behandlung-des-steuerfreien-arbeitgeberbeitrags_idesk_PI20354_HI2531456.html

bebolus

Da ist er doch aber auch tatsächlich vorhanden und im Brutto ablesbar. Findet eine Erhöhung VOR Brutto erst gar nicht statt, kann es auch kein Abzug geben.

InternetistNeuland

Zitat von: bebolus am 28.10.2024 17:32
Da ist er doch aber auch tatsächlich vorhanden und im Brutto ablesbar. Findet eine Erhöhung VOR Brutto erst gar nicht statt, kann es auch kein Abzug geben.

Das musst du mir bitte erklären.

bebolus

Zitat von: InternetistNeuland am 28.10.2024 17:40
Zitat von: bebolus am 28.10.2024 17:32
Da ist er doch aber auch tatsächlich vorhanden und im Brutto ablesbar. Findet eine Erhöhung VOR Brutto erst gar nicht statt, kann es auch kein Abzug geben.

Das musst du mir bitte erklären.

Muss?

BVerfGBeliever

Zitat von: InternetistNeuland am 28.10.2024 17:40
Zitat von: bebolus am 28.10.2024 17:32
Da ist er doch aber auch tatsächlich vorhanden und im Brutto ablesbar. Findet eine Erhöhung VOR Brutto erst gar nicht statt, kann es auch kein Abzug geben.

Das musst du mir bitte erklären.

Laut der von @PolareuD verlinkten "Ausarbeitung eines Pensionärs" gab es in den letzten Jahrzehnten immer wieder "Einschnitte" in die Besoldung, die mit den späteren Pensionszahlungen begründet wurden:

- 1951: nach Eckmannvergleich, Besoldung um 7% tiefer angesetzt
- 1957: Bundesbesoldungsgesetz, Besoldung um 7% gekürzt
- 1990er: Gehaltserhöhungen der Tarifangestellten später, gekürzt oder gar nicht an Beamte weitergegeben
- 1998: Versorgungsreformgesetz, jährliche Besoldungserhöhungen ab 1999 um 0,2% gekürzt
- 2001: Versorgungsänderungsgesetz, Kürzung der Versorgung auf 71,75% der Bezüge (kurze Anmerkung von mir: aufgrund eines Korrekturfaktors nach § 5 BeamtVG sowie eines weiteren Abzugs nach § 50f BeamtVG liegt die tatsächliche Maximalpension im Bund übrigens stattdessen nur noch bei rund 69,9%)

Somit sind die heutigen Besoldungen deutlich geringer, als sie ohne diese Einschnitte wären.
Leider können wir jedoch keinen Cent davon steuerlich geltend machen, weil die Kürzungen nirgends ausgewiesen sind.


Ein Angestellter hingegen, der heute 7.000 € brutto verdient, zahlt davon zwar 651 € in die Rentenversicherung ein, bekommt aber im Gegenzug 47% - also 305,95 € - vom Finanzamt zurück (ohne Berücksichtigung etwaiger Freibeträge, Krankenversicherungskosten, etc.).

JimmyCola

Zitat von: BVerfGBeliever am 28.10.2024 19:18
Zitat von: InternetistNeuland am 28.10.2024 17:40
Zitat von: bebolus am 28.10.2024 17:32
Da ist er doch aber auch tatsächlich vorhanden und im Brutto ablesbar. Findet eine Erhöhung VOR Brutto erst gar nicht statt, kann es auch kein Abzug geben.

Das musst du mir bitte erklären.

Laut der von @PolareuD verlinkten "Ausarbeitung eines Pensionärs" gab es in den letzten Jahrzehnten immer wieder "Einschnitte" in die Besoldung, die mit den späteren Pensionszahlungen begründet wurden:

- 1951: nach Eckmannvergleich, Besoldung um 7% tiefer angesetzt
- 1957: Bundesbesoldungsgesetz, Besoldung um 7% gekürzt
- 1990er: Gehaltserhöhungen der Tarifangestellten später, gekürzt oder gar nicht an Beamte weitergegeben
- 1998: Versorgungsreformgesetz, jährliche Besoldungserhöhungen ab 1999 um 0,2% gekürzt
- 2001: Versorgungsänderungsgesetz, Kürzung der Versorgung auf 71,75% der Bezüge (kurze Anmerkung von mir: aufgrund eines Korrekturfaktors nach § 5 BeamtVG sowie eines weiteren Abzugs nach § 50f BeamtVG liegt die tatsächliche Maximalpension im Bund übrigens stattdessen nur noch bei rund 69,9%)

Somit sind die heutigen Besoldungen deutlich geringer, als sie ohne diese Einschnitte wären.
Leider können wir jedoch keinen Cent davon steuerlich geltend machen, weil die Kürzungen nirgends ausgewiesen sind.


Ein Angestellter hingegen, der heute 7.000 € brutto verdient, zahlt davon zwar 651 € in die Rentenversicherung ein, bekommt aber im Gegenzug 47% - also 305,95 € - vom Finanzamt zurück (ohne Berücksichtigung etwaiger Freibeträge, Krankenversicherungskosten, etc.).

In der Aufstellung fehlt noch die ,,Kürzung" durch die vorübergehende 41-Stunden-Woche, die uns voraussichtlich noch einige Jahrzehnte erhalten bleibt.