Ich habe mich jetzt ebenfalls wie angekündigt mal an die Formulierung eines Musterwiderspruchs für den Bund gesetzt und ihn in zweifacher Ausführung formuliert, nämlich einmal für all jene, die seit 2021 im Vertrauen auf das bekannte Rundschreiben des BMI (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm) bislang noch keinen Widerspruch formuliert haben (= Erstwiderspruch), und zum anderen für all jene, die bereits regelmäßig Widerspruch geführt haben (= Folgewiderspruch).
Für Rückfragen stehe ich hier wie gehabt gerne zur Verfügung.
Hallöchen Sven, vielen Dank für deine Arbeit.
wenn ich nun deinen Erstwiderspruch verwenden möchte, wie wende ich diesen an, wenn ich ihn ab 2021 anwenden möchte. Ersetze ich dann nur das Jahr, welches in dem Absatz nach der beantragten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand genntn wird mit dem Jahr 2021?
Grüße
Hey Harry,
ich beschäftige mich jetzt bereits wieder mit einer anderen Sache - die Frage ist aber - leider! - eine sinnvolle und zeigt die Komplexität des, wie ich finde, sinnvollen, weil zielgerichteten Vorschlags der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; nicht umsonst habe ich gerade an jenem Absatz recht lange gefeilt. Nun habe ich mir hierzu noch einmal Gedanken gemacht und denke zwar, dass der Absatz so wie formuliert bleiben kann, bin aber unschlüssig, ob dem so ist, was ja wegen der von mir weiter vorn wiederholt dargelegten Rechtsunsicherheit für das gesamte Schreiben des Erstwiderspruchs gilt.
Zunächst einmal ist das Schreiben an der Dir genannten Stelle so formuliert, dass zwischen (a) dem fristgerechten Widerspruch gegen im Kalenderjahr 2024 insgesamt gewährte Höhe und (b) dem damit verbundenen Antrag der
Feststellung einer Dir nur verfassungswidrigen gewährten Alimentation auf der einen Seite sowie auf der anderen Seite (c) dem Antrag auf hilfsweise Wiedereinsetzung in den Stand vor dem 14.06.2021 unterschieden wird, was ebenso für (d) den
Leistungsantrag für das Jahr 2024 gilt.
Ich denke, die so formulierte Struktur ist hinsichtlich von lit. a bis c in sich schlüssig und sinnvoll. Zu fragen ist, wie mit dem lit. d zu verfahren ist. Das Schreiben geht hier nun weiterhin von dem Regelfall aus, nämlich dass Du unter lit. a und b zeitnah Widerspruch für das aktuelle Kalenderjahr führst und den Antrag, diesen zu prüfen, stellst, um unter lit. d einen weiteren Antrag zu stellen, nämlich den Leistungsantrag für das aktuelle Kalenderjahr.
Für die Jahre zuvor habe ich auf einen solchen Leistungsantrag bewusst verzichtet, da er ja gleichfalls als Folge von lit. c nur hilfsweise erfolgen könnte. Man könnte also nach lit. d als lit. e einen weiteren Absatz einfügen und formulieren:
"Darüber hinaus beantrage ich hilfsweise, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für das Jahr 2021 und für die Folgejahre 2022 und 2023 festzusetzen und mir diese zu gewähren"
oder auch lit. d (wie Du vorschlägst) wie folgt formulieren:
"Darüber hinaus beantrage ich, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für das Jahr 2021 und für die Folgejahre festzusetzen und mir diese zu gewähren."
Beide Formulierungen sind aber ggf. mit Tücken verbunden, da sie ja nicht den Regelfall des zeitnah geführten Widerspruchs betreffen, allerdings, wenn man das so (ggf. nicht sachgerecht) verstehen will, nun mit den aktuellen Aussagen unter lit. a und lit. b verbunden werden können. Sie erhöhen also noch einmal die Komplexität des Schreibens, weshalb ich den von mir so formulierten Satz unter lit. d genauso formuliert habe, wie ich ihn formuliert habe. Denn hier wird der regelmäßige Weg des zeitnah gestellten Widerspruchs gegangen und stillschweigend davon ausgegangen, dass der Dienstherr sich verpflichtet sieht, sobald er dem Antrag unter lit c. entspricht, einen seit 2021 regelmäßig formulierten Widerspruch zu akzeptieren, wodurch die ansonsten bis Ende 2023 gegebene Verjährung gehemmt wäre. Als Folge müsste er sich spätestens dann, sobald für die Jahre 2021 bis 2023 eine rechtskräftige bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung vorliegen würde, gezwungen sehen, Dir eine sachgerechte Nachzahlung zu gewähren - und zwar unabhängig davon, welchen Leistungsantrag Du heute stellst (und vorschlägst, ruhend zu stellen). Deshalb habe ich unter lit. d ausschließlich das aktuelle Kalenderjahr genannt.
So war mein Gedankengang beim Abfassen des Musterwiderspruchs und ich denke auch weiterhin, dass das in sich schlüssig ist - allerdings befinden wir uns hier im gesamten Umfeld von lit. c in einer juristischen Grauzone, auch kenne ich mich hinsichtlich formellen Rechts - wie wiederkehrend von mir hervorgehoben - nicht hinreichend genug aus, um abschätzen zu können, ob die von mir vorgenommenen Formulierungen auf Grundlage meiner Kenntnisse hinreichend und also sachgerecht sind. Auch von daher dürfte es insbesondere im Umfeld von lit. c sinnvoll sein, sich anwaltlich beraten zu lassen bzw. dürfte es sinnvoll sein, dass sich ggf. die hier mitlesenden Juristen zum Problem und seinem Lösungsversuch unter lit. c und seinem Verhältnis zu lit. d äußern, denke ich. Sehr viel mehr kann ich also dazu im Moment nicht schreiben (es sind ja auch schon wieder einige Zeilen).
@ InternetistNeuland
Wichtig dürfte in Deinem Fall mindestens zweierlei sein:
a) Der 2019 gestellte Widerspruch stellt tatsächlich einen statthaften Rechtsbehelf dar. Denn ist er es nicht, dann entfaltet er, sofern Du seitdem keine(n) weiteren gestellt hast, ebenfalls keine über 2019 hiausreichende Wirkung, wäre also auch für die Jahre danach als gegenstandslos zu betrachten. Ist er hingegen ein statthafter Rechtsbehelf, sollte er auf Basis der Dir gegebenen Informationen für die Folgejahre ab 2020 die Verjährung hemmende Wirkung entfalten. Allerdings bleibt unklar, welcher Zeitraum unter "Folgejahre" zu verstehen sind. Entsprechend wäre es ggf. sinnvoll, Dein Widerspruchsschreiben hier zu posten, damit man seine Wirkung abschätzen kann.
b) Ein auf die Zukunft gerichteter Widerspruch entfaltet nur seine Wirkung, solange auch aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände hinreichend klar ist, dass er auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll. Ein solcher die Sachlage hinreichender Umstand stellt regelmäßig bspw. eine Beförderung dar, die mit der Höhergruppierung in einer höhere Besoldungsgruppe einhergeht. Der Beamte sieht sich dann in der Regel gezwungen, sich ab dem Kalenderjahr, ab dem jene wesentliche Änderung eingetreten ist, gegen die Höhe der ihm gewährten Besoldung und Alimentation insgesamt mit einem statthaften Rechtsbehelf zu wehren, also zeitnah zu reagieren.
Der langen Rede kurzer Sinn: Gegebenenfalls empfiehlt es sich, dass Du nach fünf Jahren erneut Widerspruch einlegst. Das kann aber jeweils nur am konkreten Einzelfall geklärt werden, weil auch die Gerichte so vorgehen.
@ Freddy
Ich halte Dein Vorgehen für schlüssig. Auch sollte es vor Gericht kein Problem sein, dass (D)eine Ehefrau als Zeugin aussagt, und zwar das nur umso mehr, als dass jeweils noch Fotos vorliegen.
Und darüber hinaus ist es leider wiederkehrend genauso, wie Du es beschreibst: Das Machtverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten ist von jeher ein recht ungleiches. Es zeigt sich im Besoldungsrecht zwischenzeitlich als faktisch so extrem, dass man sich als Beamter fragt, wo das eigentlich noch hinführen soll. Zwischen den öffentlichen Sonntagsreden, die für eine Öffentlichkeit gesprochen werden, die nicht verbeamtet ist, und der Realität klafft leider eine mindestens im Besoldungsrecht nicht mehr als solche zu bezeichnende Lücke, die mit zu einem immer größeren Autoritätsverlust der politischen Klasse beiträgt. Wer weitgehend nur noch labert - das ist leider der zunehmend zu konstatierende Zustand im Besoldungsrecht -, der muss sich nicht wundern, wenn er sich selbst der Lächerlichkeit preisgibt.