Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5930502 times)

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15795 am: 02.12.2024 08:08 »
Magst du das evtl. mal anonymisieren und hochladen?? Danke sehr.

Ungern ich kann aber gerne den Inhalt wiedergeben:

Ihr Antrag / Widerspruch betreffend amtsangemessene Besoldung 2019

Sehr geehrter Herr XXX

hiermit bestätige ich den Eingang Ihres o.g. Schreibens am XX.XX.2019.

Hinweis
Eine Wiederholung des Widerspruchs für Folgejahre ist nicht erforderlich.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XXX

Das ist sehr schade. Ein anomysiertes Schreiben birgt doch gar keine Gefahr für dich??

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15796 am: 02.12.2024 09:07 »
Ein Hinweis zu Svens Ausführungen bzgl der Übersendung und Zustellung. Ein Einschreiben kann je nach Ansicht des zuständigen Richters nicht ausreichend sein. Ich würde, vom FAX mal abgesehen, immer ein Einschreiben Rückschein wählen. Ich habe das so selbst erst in einem privat geführten Zivilrechtlichen Verfahren erleben dürfen. Ich hatte Glück mit dem Richter, die Hinweise des Richters waren jedoch eindeutig.

Erläuterung: Prozessgegner hat behauptet Einschreiben nie erhalten zu haben. Zitat:“ist evtl. in der Werbung untergegangen und im Müll gelandet.“

Richter hat explizit darauf hingewiesen, dass das normale Einschreiben nicht ausreichend sicherstellt, dass der Empfänger es auch erhält. Trotz Sendungsverfolgung.

Mir wurde am Ende zugute gehalten, dass ich mit dem Einschreiben eine eindeutige Willensbekundung abgegeben hätte. Am Ende wurde es daher ein Vergleich, obwohl das eigentliche Verschulden klar auf Seiten der Beklagten lag.
« Last Edit: 02.12.2024 09:13 von xap »

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15797 am: 02.12.2024 09:26 »
Ich habe mich jetzt ebenfalls wie angekündigt mal an die Formulierung eines Musterwiderspruchs für den Bund gesetzt und ihn in zweifacher Ausführung formuliert, nämlich einmal für all jene, die seit 2021 im Vertrauen auf das bekannte Rundschreiben des BMI (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm) bislang noch keinen Widerspruch formuliert haben (= Erstwiderspruch), und zum anderen für all jene, die bereits regelmäßig Widerspruch geführt haben (= Folgewiderspruch).


Für Rückfragen stehe ich hier wie gehabt gerne zur Verfügung.

Hallöchen Sven, vielen Dank für deine Arbeit.

wenn ich nun deinen Erstwiderspruch verwenden möchte, wie wende ich diesen an, wenn ich ihn ab 2021 anwenden möchte. Ersetze ich dann nur das Jahr, welches in dem Absatz nach der beantragten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand genntn wird mit dem Jahr 2021?

Grüße

Hey Harry,
ich beschäftige mich jetzt bereits wieder mit einer anderen Sache - die Frage ist aber - leider! - eine sinnvolle und zeigt die Komplexität des, wie ich finde, sinnvollen, weil zielgerichteten Vorschlags der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; nicht umsonst habe ich gerade an jenem Absatz recht lange gefeilt. Nun habe ich mir hierzu noch einmal Gedanken gemacht und denke zwar, dass der Absatz so wie formuliert bleiben kann, bin aber unschlüssig, ob dem so ist, was ja wegen der von mir weiter vorn wiederholt dargelegten Rechtsunsicherheit für das gesamte Schreiben des Erstwiderspruchs gilt.

Zunächst einmal ist das Schreiben an der Dir genannten Stelle so formuliert, dass zwischen (a) dem fristgerechten Widerspruch gegen im Kalenderjahr 2024 insgesamt gewährte Höhe und (b) dem damit verbundenen Antrag der Feststellung einer Dir nur verfassungswidrigen gewährten Alimentation auf der einen Seite sowie auf der anderen Seite (c) dem Antrag auf hilfsweise Wiedereinsetzung in den Stand vor dem 14.06.2021 unterschieden wird, was ebenso für (d) den Leistungsantrag für das Jahr 2024 gilt.

Ich denke, die so formulierte Struktur ist hinsichtlich von lit. a bis c in sich schlüssig und sinnvoll. Zu fragen ist, wie mit dem lit. d zu verfahren ist. Das Schreiben geht hier nun weiterhin von dem Regelfall aus, nämlich dass Du unter lit. a und b zeitnah Widerspruch für das aktuelle Kalenderjahr führst und den Antrag, diesen zu prüfen, stellst, um unter lit. d einen weiteren Antrag zu stellen, nämlich den Leistungsantrag für das aktuelle Kalenderjahr.

Für die Jahre zuvor habe ich auf einen solchen Leistungsantrag bewusst verzichtet, da er ja gleichfalls als Folge von lit. c nur hilfsweise erfolgen könnte. Man könnte also nach lit. d als lit. e einen weiteren Absatz einfügen und formulieren:

"Darüber hinaus beantrage ich hilfsweise, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für das Jahr 2021 und für die Folgejahre 2022 und 2023 festzusetzen und mir diese zu gewähren"

oder auch lit. d (wie Du vorschlägst) wie folgt formulieren:

"Darüber hinaus beantrage ich, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für das Jahr 2021 und für die Folgejahre festzusetzen und mir diese zu gewähren."

Beide Formulierungen sind aber ggf. mit Tücken verbunden, da sie ja nicht den Regelfall des zeitnah geführten Widerspruchs betreffen, allerdings, wenn man das so (ggf. nicht sachgerecht) verstehen will, nun mit den aktuellen Aussagen unter lit. a und lit. b verbunden werden können. Sie erhöhen also noch einmal die Komplexität des Schreibens, weshalb ich den von mir so formulierten Satz unter lit. d genauso formuliert habe, wie ich ihn formuliert habe. Denn hier wird der regelmäßige Weg des zeitnah gestellten Widerspruchs gegangen und stillschweigend davon ausgegangen, dass der Dienstherr sich verpflichtet sieht, sobald er dem Antrag unter lit c. entspricht, einen seit 2021 regelmäßig formulierten Widerspruch zu akzeptieren, wodurch die ansonsten bis Ende 2023 gegebene Verjährung gehemmt wäre. Als Folge müsste er sich spätestens dann, sobald für die Jahre 2021 bis 2023 eine rechtskräftige bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung vorliegen würde, gezwungen sehen, Dir eine sachgerechte Nachzahlung zu gewähren - und zwar unabhängig davon, welchen Leistungsantrag Du heute stellst (und vorschlägst, ruhend zu stellen). Deshalb habe ich unter lit. d ausschließlich das aktuelle Kalenderjahr genannt.

So war mein Gedankengang beim Abfassen des Musterwiderspruchs und ich denke auch weiterhin, dass das in sich schlüssig ist - allerdings befinden wir uns hier im gesamten Umfeld von lit. c in einer juristischen Grauzone, auch kenne ich mich hinsichtlich formellen Rechts - wie wiederkehrend von mir hervorgehoben - nicht hinreichend genug aus, um abschätzen zu können, ob die von mir vorgenommenen Formulierungen auf Grundlage meiner Kenntnisse hinreichend und also sachgerecht sind. Auch von daher dürfte es insbesondere im Umfeld von lit. c sinnvoll sein, sich anwaltlich beraten zu lassen bzw. dürfte es sinnvoll sein, dass sich ggf. die hier mitlesenden Juristen zum Problem und seinem Lösungsversuch unter lit. c und seinem Verhältnis zu lit. d äußern, denke ich. Sehr viel mehr kann ich also dazu im Moment nicht schreiben (es sind ja auch schon wieder einige Zeilen).

@ InternetistNeuland

Wichtig dürfte in Deinem Fall mindestens zweierlei sein:

a) Der 2019 gestellte Widerspruch stellt tatsächlich einen statthaften Rechtsbehelf dar. Denn ist er es nicht, dann entfaltet er, sofern Du seitdem keine(n) weiteren gestellt hast, ebenfalls keine über 2019 hiausreichende Wirkung, wäre also auch für die Jahre danach als gegenstandslos zu betrachten. Ist er hingegen ein statthafter Rechtsbehelf, sollte er auf Basis der Dir gegebenen Informationen für die Folgejahre ab 2020 die Verjährung hemmende Wirkung entfalten. Allerdings bleibt unklar, welcher Zeitraum unter "Folgejahre" zu verstehen sind. Entsprechend wäre es ggf. sinnvoll, Dein Widerspruchsschreiben hier zu posten, damit man seine Wirkung abschätzen kann.

b) Ein auf die Zukunft gerichteter Widerspruch entfaltet nur seine Wirkung, solange auch aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände hinreichend klar ist, dass er auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll. Ein solcher die Sachlage hinreichender Umstand stellt regelmäßig bspw. eine Beförderung dar, die mit der Höhergruppierung in einer höhere Besoldungsgruppe einhergeht. Der Beamte sieht sich dann in der Regel gezwungen, sich ab dem Kalenderjahr, ab dem jene wesentliche Änderung eingetreten ist, gegen die Höhe der ihm gewährten Besoldung und Alimentation insgesamt mit einem statthaften Rechtsbehelf zu wehren, also zeitnah zu reagieren.

Der langen Rede kurzer Sinn: Gegebenenfalls empfiehlt es sich, dass Du nach fünf Jahren erneut Widerspruch einlegst. Das kann aber jeweils nur am konkreten Einzelfall geklärt werden, weil auch die Gerichte so vorgehen.

@ Freddy

Ich halte Dein Vorgehen für schlüssig. Auch sollte es vor Gericht kein Problem sein, dass (D)eine Ehefrau als Zeugin aussagt, und zwar das nur umso mehr, als dass jeweils noch Fotos vorliegen.

Und darüber hinaus ist es leider wiederkehrend genauso, wie Du es beschreibst: Das Machtverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten ist von jeher ein recht ungleiches. Es zeigt sich im Besoldungsrecht zwischenzeitlich als faktisch so extrem, dass man sich als Beamter fragt, wo das eigentlich noch hinführen soll. Zwischen den öffentlichen Sonntagsreden, die für eine Öffentlichkeit gesprochen werden, die nicht verbeamtet ist, und der Realität klafft leider eine mindestens im Besoldungsrecht nicht mehr als solche zu bezeichnende Lücke, die mit zu einem immer größeren Autoritätsverlust der politischen Klasse beiträgt. Wer weitgehend nur noch labert - das ist leider der zunehmend zu konstatierende Zustand im Besoldungsrecht -, der muss sich nicht wundern, wenn er sich selbst der Lächerlichkeit preisgibt.

Bundi70

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15798 am: 02.12.2024 09:34 »
Magst du das evtl. mal anonymisieren und hochladen?? Danke sehr.

Bundi70

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15799 am: 02.12.2024 09:45 »
@Warzenharry, ich hab mal meine Antwort dazu rausgesucht.

Ihr Widerspruch gegen Ihre gewährte Besoldung und Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation ist am 16.12.2022 per post eingegangen.

Hierzu möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:

Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten, basierend auf dem Beschluss des BVerfG vom 04.05.2020 zum Az.2 Bvl. 4/18
Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigen des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.
(Rundschreiben D3-30200/94#21 und 178#6  des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 14.06.2021)




Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15800 am: 02.12.2024 10:20 »
@Warzenharry, ich hab mal meine Antwort dazu rausgesucht.

Ihr Widerspruch gegen Ihre gewährte Besoldung und Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation ist am 16.12.2022 per post eingegangen.

Hierzu möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:

Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten, basierend auf dem Beschluss des BVerfG vom 04.05.2020 zum Az.2 Bvl. 4/18
Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigen des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.
(Rundschreiben D3-30200/94#21 und 178#6  des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 14.06.2021)

Dankeschön

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15801 am: 02.12.2024 16:26 »
@Swen

Danke für deine Einschätzung. Ich habe um sicher zu gehen ab 2022 wieder jährlich Widerspruch eingelegt.

kleinerluis

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15802 am: 02.12.2024 19:46 »
Mein lieber Schwan, die Einlassung des Bundesamtes für Post und Telekommunikationsdienstleistung ist ja mal der Hammer.

Sie schreiben selbst, keine Infos zu haben, sind sich aber schon mal gaaaaanz sicher wie das mit den Nachzahlungen laufen wird.
Und was sind eigentlich kindergeldberechtigte Kinder? Es gibt nach dem Steuergesetz Kindergeldberechtigte siehe 62 ESTG. Dort heisst es Berechtigte können für Kinder..... Kindergeld erhalten, das sind dann die sogenannten Kindergeldberechtigten (KGB). Es sind aber in der Regel nie die Kinder die Berechtigten.
Nun ja, man kann nur hoffen, daß die Verfasser solcher Schreiben andere Rechtsmaterie besser umrissen.
Allerdings habe ich da wenig Hoffnung.

Grüße
Kleinerluis

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15803 am: 02.12.2024 19:59 »
Vor der Bundestagwahl und auch noch einige Monate danach passiert bei Euch Bundesbeamten eh nichts. Insofern wundern mich die Ausführungen des Bundesamt für Post und Telekommunikation.


Killerdackel12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15805 am: 03.12.2024 07:55 »
Guten Morgen zusammen,

kurze Frage zu dem Rundschreiben des BMI.
 In dem immer wieder genannten Rundschreiben vom 14.06.2021  wird immer Bezug auf ein Rundschreiben vom 01.02.2018 genommen.

Hat das zufällig jemand?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15806 am: 03.12.2024 08:37 »
1.
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-regelungen-zur-geltendmachung-von-anspruechen-gelten-trotz-weiterer-verzoegerungen-fort/

2.
https://www.bdz.eu/fileadmin/user_upload/www_bdz_eu/pdf/Service/Download/241126_BMF_Rundschreiben_Amtsangemessene_Alimentation.pdf

Danke für das Einstellen insbesondere des aktuellen Rundschreibens, DerAlimentierte.

Bei diesem weiteren Rundschreiben zeigt sich ein weiteres Mal die Problemlage: Es handelt sich um eine Klarstellung des BMI an nachgeordnete Behörden, dass der behördeninterne Umgang, den das ursprüngliche Rundschreiben vom 22.06.2021 als eine einheitliche Möglichkeit empfohlen hat, weiterhin gilt. Damit fehlt auch hier eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, ist also kein Verwaltungsakt vollzogen worden.

Auch deshalb habe ich hier https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124124.480.html am 29.11. in zwei Beiträge das zum Rundschreiben vom 22.06.2021 geschrieben, was ich geschrieben habe.

@ InternetistNeuland

Ich denke, dass das sehr empfehlenswert war!

@ Bundi90

Wenn man solche Antworten wie die Dir zugesandte und von Dir hier öffentlich gestellte liest, könnte man meinen, dass damit alles gesagt sei - allerdings ist das eben juristisch nicht der Fall. Denn zunächst einmal wird auch hier keine Bescheidung, sondern nur eine Information an einen einzelnen Adressaten vorgenommen. Von daher fehlt auch hier die unmittelbare Rechtswirkung nach außen, liegt also nur eine Interpretation von Informationen vor, die dem Rundschreiben vom 14.06.2021 zu entnehmen sind. Entsprechend wird Dir als Widerspruchsführer mitgeteilt, dass Dein Widerspruch eingegangen sei, dass eine seitdem weiterhin nicht vollzogene Anpassung der Bundesbesoldung an die Maßstäbe der aktuellen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ausstehe und dass der Bund seit 2021 auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichte, weshalb Dir als Information mitgeteilt wird, dass Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung also ab dem Jahr 2021 auf Basis des genannten Rundschreibens nicht mehr erforderlich seien.

Die Behörde ist damit offensichtlich dem - von Dir ggf. gar nicht eingeforderten - Begehren nach Informationen nachgekommen, die sachlich nicht falsch sind, jedoch juristisch insofern ohne Belang bleiben, da von ihnen eben weder eine Rechtswirkung nach außen ausgeht noch Dir konkret erklärt wird, dass Du zukünftig keine weiteren Widersprüche mehr wirst stellen müssen, dass also Dir gegenüber als Folge Deines Widerspruchs zukünftig auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet werde. Mit einiger Wahrscheinlichkeit dürfte ein Gericht die Dir gegenüber gegebene Information so auffassen, dass also nach 2022 von Dir kein Widerspruch mehr geführt werden musste, solange auch aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände hinreichend klar ist, dass er auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll.

Allerdings musst Du ggf. auch damit rechnen, dass der Dienstherr - sofern Du im letzten Jahr keinen erneuten Widerspruch geführt hast - Dir gegenüber erklärt, dass Dein 2022 geführter Widerspruch nur für jenes Jahr Geltung beansprucht habe, eine darüber hinaus gehende Erklärung ihm seiner Meinung nach nicht zu entnehmen war und Dir gegenüber unter anderem nur mitgeteilt worden war, dass nach 2021 Widersprüche nicht mehr notwendig seien.

Dir bliebe dann nur der Weg, in einem Feststellungsverfahren zunächst einmal gerichtlich zu klären, ob Dein 2022 gestellter Widerspruch auch über das Jahr 2022 hinaus Wirkung entfaltet hat oder nicht.

@ xap

Das, was Du gestern geschrieben hast, sind wichtige Hinweise: Ein Einschreiben Rückschein kostet zusätzlich 4,85 €.

@ Killerdackel

Da ich mir höchstwahrscheinlich ähnliche Fragen gestellt habe wie Du Dir gerade und ich mich nicht erinnern kann, das ursprüngliche Rundschreiben zu kennen, habe ich am letzten Wochenende im Internet nach ihm recherchiert - wenn auch nur en passant, da ich nicht genügend Zeit dafür hatte -, ohne es zu finden.

Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird es Regelungen zum Umgang mit aus der Vergangenheit herrührenden Widersprüchen gegen die Höhe des alimentativrechtlichen Mehrbedarf ab dem dritten Kind enthalten (s. im Rundschreiben vom 14.06. unter I.). Denn nur in diesem Zusammenhang wird es erwähnt.

Es wäre tatsächlich interessant, was dieses Rundschreiben konkret ausführt.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15807 am: 03.12.2024 08:38 »
1.
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-regelungen-zur-geltendmachung-von-anspruechen-gelten-trotz-weiterer-verzoegerungen-fort/

2.
https://www.bdz.eu/fileadmin/user_upload/www_bdz_eu/pdf/Service/Download/241126_BMF_Rundschreiben_Amtsangemessene_Alimentation.pdf

Sehr gut. Hier ist die Rede von einer "Regelung zum Umgang mit Widersprüchen, somit ist die Vermutung, dieses Rundschreiben sein bindend, weil es eben nicht nur eine Empfehlung ist, etwas gestärkt.

SwenTanortsch

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« Antwort #15808 am: 03.12.2024 08:49 »
1.
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-regelungen-zur-geltendmachung-von-anspruechen-gelten-trotz-weiterer-verzoegerungen-fort/

2.
https://www.bdz.eu/fileadmin/user_upload/www_bdz_eu/pdf/Service/Download/241126_BMF_Rundschreiben_Amtsangemessene_Alimentation.pdf


Sehr gut. Hier ist die Rede von einer "Regelung zum Umgang mit Widersprüchen, somit ist die Vermutung, dieses Rundschreiben sein bindend, weil es eben nicht nur eine Empfehlung ist, etwas gestärkt.

Woraus willst Du die Vermutung juristisch ableiten, Harry?

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15809 am: 03.12.2024 08:55 »
Lies doch bitte mal den bdz link. Wenn dort geschrieben wird, jetzt sogar das BMF sagt, dass die REGELUNGEN zum Umgang mit Widersprüchen weiterhin fortbestehen, dann wird es immer schwerer später zu behaupten, dass jenes Rundschreiben KEINEN Anspruch generiert, da es sich nur um eine Empfehlung handelt.