Selbst wenn die Vollstreckungsanordnung kommt in Berlin, was soll der einzelne Beamte denn machen, falls der Dienstherr nicht reagiert?
Seinen Lohn durch Pfändung vollstrecken lassen?
Immobilien sind angemietet, Dienstwagen und PCs sind geleast. Sollen die das Klopapier mitnehmen? Das hat seit Corona leider stetig an Wert verloren.
Er muss wie gehabt vor dem Verwaltungsgericht sein Recht erstreiten. Der Unterschied ist dann nur, dass - sofern Karlsruhe nach § 35 BVerfGG in seiner Entscheidung bestimmen, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit sie vollstreckt und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regelt - ihm die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die streitgegenständlichen Jahre 2010 bis 2015 die ihm vorenthaltende Leistung unmittelbar zuerkennen kann, sofern der Berliner Besoldungsgesetzgeber nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist eine sachgerechte gesetzliche Neuregelung für den Zeitraum erlässt, sofern er also bis zur Frist untätig bliebe bzw. auch darüber hinaus nur ein Handeln zeigte, dass einer Untätigkeit gleichkäme. Die Kammer hätte also eine sachgerechte gerichtliche Kontrolle zu vollziehen und müsste - sofern sie zu einem der beiden gerade genannten Schlüsse käme: Untätigkeit des Gesetzgebers oder ein Handeln, das zweifelsfrei nur als einer Untätigkeit gleichkommend zu betrachten wäre - dann eine entsprechende Entscheidung fällen, da sie ja an die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mitsamt der Vollstreckungsanordnung gebunden wäre.
Entsprechend ist der Senat 1998 hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs vorgegangen, nachdem der Senat 1977 in einer Verfassungsbeschwerde und 1990 in einer konkreten Normenkontrollverfahren zu dem Ergebnis einer evident sachwidrigen Regelung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind gelangt war und der Besoldungsgesetzgeber die ihm im letzteren Verfahren aus dem Jahr 1990 auferlegte Frist hat untätig verstreichen lassen. In dem Verfahren BVerfGE 99, 300 aus dem Jahr 1998 hat der Senat zunächst in der Nr. 2 der Entscheidungsformel ausgeführt (
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv099300.html):
"Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet."
Die Berechnungsgrundlage ist dann an der genannten Stelle für die gerichtliche Kontrolle ausgeführt worden (BVerfGE 99, 300, 321). Zugleich hat sie der Senat zuvor selbst angewandt, sodass die Methodik offenlag. Damit war im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 35 BVerfGG im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung geregelt.
Am Ende hat er dann im Sinne von § 35 BVerfGG klargestellt:
"Die Entscheidungsformel zu 2. beruht auf § 35 BVerfGG. Die Maßnahme ist geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977BVerfGE 99, 300 (331) BVerfGE 99, 300 (332)und vom 22. März 1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt hat. Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31. Dezember 1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren (vgl. oben C. III. 3.). Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen. " (BVerfGE 99, 300, 331 f.)
Damit war mit dem letzten Satz der erste Halbsatz des § 35 BVerfGG klargestellt worden. Es dürfte nicht gänzlich unwahrscheinlich sein, dass der Senat hinsichtlich des Berliner Besoldungsgesetzgebers für den Zeitraum 2010 bis 2015 im ähnlichen Maße vorgeht, wie ich es hier nun anhand der Entscheidung aus dem Jahr 1998 dargestellt habe.