Kurz zum Partnereinkommen:
Habe ich das richtig verstanden, dass hier auf das Alleinverdienerprinzip nur im speziellen Einzelfall eingegangen wurde und das nicht abschließend als Grundprinzip dargestellt wurde:
"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie (...)"
"Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."
So wie ich das verstehe wird hier nur gerügt, dass auf dem Papier gesagt wurde, man würde sich an der Alleinverdienerfamilie orientieren, aber das tatsächlich nicht gemacht hat, nicht dass es grds nicht möglich ist, davon abzuweichen?
Das würde ja bedeuten, dass hier nicht über das Partnereinkommen im allgemeinen und die allgemeine Abkehr vom Alleinverdienerprinzip gesprochen wurde und wir wieder 5 Jahre auf das nächste Urteil zu Rahmenbedingungen zum Partnereinkommen warten dürfen?