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Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017

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ozean04:
Hallo,

die Anträge auf Überprüfung der Eingruppierung im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017 wurden bei uns noch nicht abschließend bearbeitet. Die Stellen wurde von einer Firma bewertet. Die Eingruppierung soll entsprechend der Bewertung erfolgen. Bei uns findet die Entgeltordnung für den Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst anwendung.

Ich kenne mich mit dem Thema nicht sehr gut aus und habe deswegen Fragen, ob folgende Eingruppierungen möglich sind:

1. Die Stelle der Fachbereichsleitung wurde mit EG 12 TVöD bewertet. Die Person, die Fachbereichsleitung ist, ist derzeit in EG 8 eingruppiert und übt die Fachbereichsleitung seit 2008 aus. Sie ist Verwaltungfachangestellte. Ist eine Eingruppierung in EG 12 möglich? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

2. Die Stelle wurde mit EG 9c bewertet. Die Person übt die entsprechenden Tätigkeiten seit 2013 aus und ist derzeit in EG 8 eingruppiert. Sie ist Verwaltungsfachangestellte und hat eine über 20-jährige Berufserfahrung im Bereich des TVöD. Ist eine Eingruppierung in EG 9c möglich? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

3. Die Stelle wurde mit EG 9b bewertet. Die Person übt die entsprechenden Tätigkeiten seit 2014 aus und ist derzeit in EG 8 eingruppiert. Sie ist Verwaltungsfachangestellte und hat eine 20-jährige Berufserfahrung im Bereich des TVöD.  Ist eine Eingruppierung in EG 9b möglich? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Vielen Dank im Voraus! :-)



Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Ein Antrag "auf Überprüfung der Eingruppierung im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017" war nicht vorgesehen und unbeachtlich, sofern er nicht als Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA zu werten gewesen wäre. Dieser wirkte unmittelbar und führte in am 01.01.2017 die Entgeltgruppe, die sich nach §12 TVÖD ergab. Wenn jemand in eine Entgeltgruppe eingruppiert ist, ist die Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe ohne Änderung der Umstände, die zur Eingruppierung führen, unmöglich.

ozean04:
Abgewandelter Sachverhalt:
Die Personen haben einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Bei der Überprüfung sind die beschriebenen Ergebnisse festgestellt worden. Kann aufgrund der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen eine Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe erfolgen?

Lars73:
Finden die Ausbildungs- und Prüfungspflicht räumlich Anwendung?

ozean04:
Inwiefern? Sorry, ich bin ein totaler Neuling ;)

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