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Von Angestellten- ins Beamtenverhältnis Paragraph 28 BBesG
bube:
"Der Arbeitgeber kann dir unter Nennung von Voraussetzungen (z.B. gesundheitliche Eignung) die Verbeamtung zusagen." Macht absolut Sinn für mich. Ist das so üblich?
"Wenn das für die Laufbahnbefähigung reicht, würde ich die Probezeit als Angestellter verkürzen. z.B. auf 0-6 Monate." Auf erste Anfrage meinerseits wurde mir gesagt, dass dies nicht ginge. Hat mich auch sehr gewundert, da meine bisherige Tätigkeit m.E. einer gleichwertigen Tätigkeit nach Paragraph 16 BLV entspricht. Indikator ist m.E. hierfür (aber ich kenne mich nicht aus) die Bereitschaft, mich recht hoch einzustufen. Oder ist das ein Denkfehler?
Hättest du diesbezüglich mehr Quellen, wo ich mich schlau machen kann?
Organisator:
--- Zitat von: bube am 26.08.2020 15:48 --- Macht absolut Sinn für mich. Ist das so üblich?
--- End quote ---
Bei der Vielzahl der dienstherrenfähigen Arbeitgeber im öD gibt es ganz unterschiedliche Aussagen. Manche gehen so vor, andere nicht. Da es keinen Anspruch auf Verbeamtung gibt, gibt es auch keine einheitliche Linie.
--- Zitat von: bube am 26.08.2020 15:48 ---Auf erste Anfrage meinerseits wurde mir gesagt, dass dies nicht ginge. Hat mich auch sehr gewundert, da meine bisherige Tätigkeit m.E. einer gleichwertigen Tätigkeit nach Paragraph 16 BLV entspricht. Indikator ist m.E. hierfür (aber ich kenne mich nicht aus) die Bereitschaft, mich recht hoch einzustufen. Oder ist das ein Denkfehler?
--- End quote ---
Kommt darauf an. Wenn man dir förderliche Zeiten anerkennt sind dies nicht zwingend Zeiten, die auch für die Laufbahnbefähigung zählen. Wenn du vorher bereits im öffentlichen Dienst tätig warst sind dies regelmäßig Zeiten, die auch für die Laufbahnbefähigung berücksichtigt werden können.
§ 16 BLV macht eine ganz neue Baustelle auf, von Vorbereitungsdiensten war bislang nicht die Rede. Schau mal in §§ 18ff, die könnten mehr Sinn haben.
Quelle fürs Schlaumachen wäre zunächst die Person, die deine erste Anfrage abschlägig beantwortet hat. Frag mal nach dem Warum, vielleicht gibt es dort Gründe, die aus der Sachverhaltsschilderung nicht hervorgehen.
bube:
Vielen, vielen Dank soweit!
Die Bestätigung zum "Verbeamtungswillen" überlege ich mir noch. Aber wenn sie das so gerne fördern, wie sie betonen, sollte die schriftliche Bestätigung ja kein Problem sein, oder?
Und nein, ich habe noch nie im ÖD gearbeitet.
Organisator:
--- Zitat von: bube am 26.08.2020 16:13 ---Die Bestätigung zum "Verbeamtungswillen" überlege ich mir noch. Aber wenn sie das so gerne fördern, wie sie betonen, sollte die schriftliche Bestätigung ja kein Problem sein, oder?
--- End quote ---
Kann sein, muss aber nicht sein. Wie schon ausgeführt.
--- Zitat von: bube am 26.08.2020 16:13 ---Und nein, ich habe noch nie im ÖD gearbeitet.
--- End quote ---
Dann werden deine Tätigkeiten grundsätzlich nicht für die Laufbahnbefähigung anerkannt, denn
"Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen."
Insoweit ist die Antwort auf die erste Anfrage zutreffend.
Die Dauer, die du dann als Angestellter im öD zur Erlangung der Laufbahnbefähigung zurücklegen wirst, findet ebenfalls keine Berücksichtigung gemäß § 28 BBesG.
Hinweis noch am Rande. Gemäß des Laufbahnprinzips erfolgt die Ernennung im Eingangsamt, also z.B. A 9 im gehobenen nichttechnischen Dienst.
bube:
Vielen Dank, es beginnt sich zu lichten.
"Hinweis noch am Rande. Gemäß des Laufbahnprinzips erfolgt die Ernennung im Eingangsamt, also z.B. A 9 im gehobenen nichttechnischen Dienst." Ok, also könnte ich in diesem Beispiel nicht als A10 einsteigen? Aber möglich wäre z.B. A9 Stufe 5? Habe ich das richtig verstanden?
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