Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Krankengeld Aufstockung

<< < (3/4) > >>

manuel1980:
OK. Das Arbeitsverhältnis besteht seit 1987 ununterbrochen beim selben Arbeitgeber.

Spid:
Dann ist mutmaßlich nicht die hier behandelte Norm, sondern §13 TVÜ-VKA maßgeblich.

Isie:
@manuel1980:
Wenn deine Mutter am 30.06.1994 und bis zur Überleitung in den TVöD bei ihrem jetzigen Arbeitgeber BAT-Angestellte war, gilt für sie eine Besitzstandsregelung, nach der sie die Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt als Krankengeldzuschuss bekommt.
Wenn deine Mutter diese Voraussetzung nicht erfüllt oder wenn sie vor der Überleitung in den TVöD Lohnempfängerin war, bekommt sie die Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt als Krankengeldzuschuss. Da bleibt oft kaum was übrig und der VBL-Arbeitnehmeranteil wird auch noch abgezogen.

stefan77:
Zur Jahressonderzahlung:
Die Monate, in den ein Mitarbeiter einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld hat, hat er auch Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Diese Monate werden dann bei der Berechnung nicht abgezogen (gezwölftelt).
Es spielt hier keine Rolle, ob tatsächlich ein Zuschuss gezahlt wird. Dieser beträgt ja häufig 0,00 €.
Ausnahme sind die schon genannten "Altfälle", dort wird die Differenz Netto-Krankengeld Netto-Entgelt gezahlt (vereinfacht).

Die Jahressonderzahlung erhält man für die Monate, in denen man:
- Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung erhalten hat
- Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld hat (das sind die Monate mit VBL-Abzug)

Keinen Anspruch hat man dann für die Monate, in denen kein Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld besteht. Das sind dann die Monate ohne VBL-Abzug.

manuel1980:
Hallo, nur noch eine Frage: Muss der Zuschuss zum Krankengeld beantragt werden oder erhält man den "automatisch"?

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version