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Falsch eingruppiert im TV-L

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zimbolino:
Hm ja... gut aber so richtig weiter bin ich mit der Info nicht.

Hier ein Zitat aus einer Mail von einer Personalrätin von uns:

"In der Tat werden die Physios und Ergos nun in EG9 eingruppiert. Ich habe das für und mit meinen Kollegen vor  ca. 2 Jahren erreicht.
Das hängt mit der Tätigkeitsbeschreibung zusammen.  Die entsprach vorher nicht der tatsächlich gelisteten Arbeit und würde daher nur mit EG8 gewürdigt."

Meine Frage war ja ob meine Stufe zurückgesetzt werden darf und wenn ja, ob ich die Höhergruppierung freiwillig ablehnen kann um sie dann in 2 Jahren zu machen...

Isie:
Du bist ab dem Zeitpunkt, ab dem die von dir auszuübende Tätigkeit der EG 9 entspricht, in EG 9 eingruppiert. Die Stufe wird nach § 17 Abs 4 TV-L festgesetzt, wenn es sich um eine Höhergruppierung handelt. Eine stufengleiche Höhergruppierung ist im TV-L nicht vorgesehen. Eine verspätete Geltendmachung bringt insoweit gar nichts, weil der Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit direkt die Eingruppierung in die höhere EG bewirkt und maßgebend für die Stufenfestsetzung ist.

Spid:

--- Zitat von: zimbolino am 31.08.2020 17:16 ---Hm ja... gut aber so richtig weiter bin ich mit der Info nicht.

Hier ein Zitat aus einer Mail von einer Personalrätin von uns:

"In der Tat werden die Physios und Ergos nun in EG9 eingruppiert. Ich habe das für und mit meinen Kollegen vor  ca. 2 Jahren erreicht.
Das hängt mit der Tätigkeitsbeschreibung zusammen.  Die entsprach vorher nicht der tatsächlich gelisteten Arbeit und würde daher nur mit EG8 gewürdigt."

Meine Frage war ja ob meine Stufe zurückgesetzt werden darf und wenn ja, ob ich die Höhergruppierung freiwillig ablehnen kann um sie dann in 2 Jahren zu machen...

--- End quote ---

Und ich habe ausgeführt, daß die Eingruppierung nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht, mithin weder der Wille des AG noch der des AN irgendeine Wirkung darauf hat. Du bist unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert, und zwar entsprechend Deiner auszuübenden Tätigkeit. In Ermangelung hinreichender Angaben dazu kann nicht beurteilt werden, welche das ist.

zimbolino:

--- Zitat von: Isie am 31.08.2020 17:27 ---Du bist ab dem Zeitpunkt, ab dem die von dir auszuübende Tätigkeit der EG 9 entspricht, in EG 9 eingruppiert. Die Stufe wird nach § 17 Abs 4 TV-L festgesetzt, wenn es sich um eine Höhergruppierung handelt. Eine stufengleiche Höhergruppierung ist im TV-L nicht vorgesehen. Eine verspätete Geltendmachung bringt insoweit gar nichts, weil der Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit direkt die Eingruppierung in die höhere EG bewirkt und maßgebend für die Stufenfestsetzung ist.

--- End quote ---

Wenn wir also sagen würden, dass die Tätigkeit als Physiotherapeut seit 2017 z.B. in die E9 eingruppiert wird, müsste ich seitdem mich in der E9 befinden. Tue ich aber nicht.
Ich habe heute einen Brief aus der Personalabteilung erhalten, dass ich ab dem 01.09.2020 in der E9 geführt werde...
Meine TB an sich hat sich nicht geändert.

Spid:
Was an „unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert“ hast Du nicht verstanden?

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