Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Falsch eingruppiert im TV-L
Isie:
Es sind zwei verschiedene Paar Schuhe, in eine Entgeltgruppe eingruppiert zu sein und das entsprechende Entgelt zu bekommen. Wenn du damit einverstanden bist, dass die Höhergruppierung faktisch zum 01.09. 2020 erfolgt, dann nimm es so hin. Ansonsten erhebe Anspruch auf Zahlung des Entgelts ab dem Zeitpunkt der Übertragung. Die Ausschlussfrist wird zwar auf die Entgeltzahlung angewandt, aber die Eingruppierung selber unterliegt nicht der Ausschlussfrist.
zimbolino:
--- Zitat von: Spid am 31.08.2020 17:49 ---Was an „unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert“ hast Du nicht verstanden?
--- End quote ---
Das ich nach der Aussage seit mehreren Jahren schon in der E9 sein müsste, es ja aber erst laut Arbeitgeber ab morgen bin. Tatsächlich verstehe ich nicht ganz wie Ihre Beiträge mir helfen sollen aber evtl. bin ich dann einfach hier falsch.
Auszug aus einem Verdi-Artikel:
"Es kommt in der Praxis nicht selten vor, dass Beschäftigte eine Überprüfung der Eingruppierung beantragen und die Überprüfung ergibt, dass die Tätigkeit schon von Beginn an zu niedrig bewertet war. In der Praxis erfolgt dann regelmäßig die Korrektur dieses Bewertungsirrtums. Fälschlicherweise oft nach den Regeln einer Höhergruppierung nach § 17 Abs. 5 TVöD, mit der Folge, dass die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe neu beginnt. Das stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung als tarifwidrig heraus."
Jedenfalls wurden meine relativ konkreten Fragen nicht oder (von mir aus auch nur für mich) nicht gänzlich verständlich beantwortet.
Ich sollte laut Personalabteilung übrigens im Einstellungsverfahren in eine E6 eingruppiert werden. Ich musste der Abteilung dann vorher sagen, dass das nicht ganz stimmen kann.
Soviel zu dem Oxymoron "falsch eingruppiert" oder wie man das Kind auch immer nennen möchte.
zimbolino:
--- Zitat von: Isie am 31.08.2020 17:59 ---Es sind zwei verschiedene Paar Schuhe, in eine Entgeltgruppe eingruppiert zu sein und das entsprechende Entgelt zu bekommen. Wenn du damit einverstanden bist, dass die Höhergruppierung faktisch zum 01.09. 2020 erfolgt, dann nimm es so hin. Ansonsten erhebe Anspruch auf Zahlung des Entgelts ab dem Zeitpunkt der Übertragung. Die Ausschlussfrist wird zwar auf die Entgeltzahlung angewandt, aber die Eingruppierung selber unterliegt nicht der Ausschlussfrist.
--- End quote ---
Danke
Spid:
--- Zitat von: zimbolino am 31.08.2020 18:00 ---
--- Zitat von: Spid am 31.08.2020 17:49 ---Was an „unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert“ hast Du nicht verstanden?
--- End quote ---
Das ich nach der Aussage seit mehreren Jahren schon in der E9 sein müsste, es ja aber erst laut Arbeitgeber ab morgen bin. Tatsächlich verstehe ich nicht ganz wie Ihre Beiträge mir helfen sollen aber evtl. bin ich dann einfach hier falsch.
Auszug aus einem Verdi-Artikel:
"Es kommt in der Praxis nicht selten vor, dass Beschäftigte eine Überprüfung der Eingruppierung beantragen und die Überprüfung ergibt, dass die Tätigkeit schon von Beginn an zu niedrig bewertet war. In der Praxis erfolgt dann regelmäßig die Korrektur dieses Bewertungsirrtums. Fälschlicherweise oft nach den Regeln einer Höhergruppierung nach § 17 Abs. 5 TVöD, mit der Folge, dass die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe neu beginnt. Das stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung als tarifwidrig heraus."
Jedenfalls wurden meine relativ konkreten Fragen nicht oder (von mir aus auch nur für mich) nicht gänzlich verständlich beantwortet.
Ich sollte laut Personalabteilung übrigens im Einstellungsverfahren in eine E6 eingruppiert werden. Ich musste der Abteilung dann vorher sagen, dass das nicht ganz stimmen kann.
Soviel zu dem Oxymoron "falsch eingruppiert" oder wie man das Kind auch immer nennen möchte.
--- End quote ---
Man kann nicht falsch eingruppiert sein, da man stets korrekt aufgrund der tariflichen Regelungen korrekt eingruppiert ist. Zudem steht die Eingruppierung nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Beide Aussagen klären die fundamentalen Mißversändnisse auf, die Deinen Fragen zugrundeliegen.
KakPuh:
Wenn wodurch auch immer Physiotherapeuten seit 2017 in der E9 sind, warst du auch seit 2017 darin.
Wenn sich seit 2015 deine Tätigkeiten aber nicht geändert haben, wärst du auch 2015 schon in der E9 gewesen.
Wenn man aber davon ausgeht, dass du tatsächlich (erst) seit 2017 Tätigkeiten übertragen bekommen hast, die zur E9 führen, wurdest du von E8 Stufe 3 in (hier muss jemand helfen, hab die Historie nicht parat) E9 Stufe 2 (?) höhergruppiert, hier hättest du also irgendwann 2019 Stufe 3 erreicht.
In 2019 hätte dann die auch Überführung in E9a z.B. von E9 Stufe 3 1. Jahr in E9a Stufe 4 1. Jahr stattgefunden.
http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2019/ueberleitung.9a.html
Wenn du die genauen Daten nennst, kann dir Lars73 vielleicht helfen.
Dieses "sind durch die tariflichen Regelungen eingruppiert" oder "TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert" ist halt die Standardantwort, die nur besagt, dass dein Arbeitgeber zwar eine Meinung zur Eingruppierung hat, aber eigentlich ist die nichts wert.
Es gibt auch keinen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung oder sowas.
Wenn du es genau wissen willst, hilft nur eine Eingruppierungsfeststellungsklage.
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