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[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen

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clarion:
Hallo,

da hat sich ja ein Konflikt aufgebaut, der ohne externe Moderation nicht lösbar scheint. Du scheinst zum Kampf bereit zu sein. Deine PR-Kollegen ducken sich weg? Es ist ja relativ gut ausgeurteilt, bei welchen Maßnahmen  und in welcher Art und Weise der PR zu beteiligen  ist. Mit anwaltliche Hilfe von der Gewerkschaft  müsstest Du gut beraten sein.

beelzebub:
An wen wendet man sich den, wenn die Dienststellenleitung schikaniert? Da bleibt bei mir nur das Ministerium, eine Zwischenbehörde gibt es nicht. Einem der insgesamt 7 Personalratsmitgliedern geht es ähnlich wie mir, nur dass sie an das nicht gesundheitlich rankommen, sie versuchen das auf eine andere Art.
Gewerkschaft? Was ist das? Die, von denen man ausser zum Jahresende die "Spendenquittung" bekommt? Mehr hört und sieht man von denen nicht.
Es ist wirklich ein großes Problem. Die Mitglieder der Leitung trennen berufliches nicht von privaten, das s zeigt sich bei Beförderung und Posten Schachereien. Das ist eine große Blase und die wird irgendwann platzen.
Aber hier ging es mir erstmal um §48, jeder kleine Sieg hilft.

beelzebub:
Heute kann Post aus der Dienststelle. Die Anweisungen vom 25.08.2020:

Zitat
Darüber hinaus gebe ich Ihnen gemäß § 48 Abs. 1 LBG LSA auf, wie vom begutachtenden Arzt
des Amtsärztlichen Dienstes des Landkreises S., Herrn R. , empfohlen, die Psychothe-
rapie fortzuführen und sich regelmäßig einer Physiotherapie zu unterziehen. Ihre regelmäßige
Teilnahme an den Sitzungen und einer Physiotherapie bitte ich halbjährlich, beginnend mit dem
01.10.2020 schriftlich nachzuweisen.

wurde nun wieder aufgehoben (sehe ich jedenfalls so)

Zitat
Zur Klarstellung teile ich Ihnen mit, dass es sich bei meiner Formulierung vom 25.08.2020 weder
um eine Anordnung noch um eine Genehmigung zur Durch-/Fortführung einer Psycho- und
Physiotherapie handelt. Der Hinweis auf die spezifische Regelung in § 48 Abs. 1 LBG LSA ist
als Hinweis auf Ihre Gesunderhaltungspflicht, die eine allgemeinen Beamtenpflicht nach § 34
BeamtStG darstellt, zu verstehen. Eine Kostenübernahmeerklärung erteile ich ausdrücklich
nicht.
Die Erstattung für diese Maßnahmen richtet sich nach den beihilferechtlichen Vorschriften und
im Rahmen Ihres Versicherungsschutzes bei der privaten Krankenversicherung.

Wenn es keine Anordnung oder Genehmigung einer Durch-/Fortführung war, was war es dann?
Wenn die Dienststelle die Behandlungsmaßnahen weder anweist, noch für die Kosten aufkommt, nach welcher Gesetzeslage verlangt man eine schriftliche Dokumentation? Die Behandlung werden durch meine Initiative durchgeführt, der Verweis auf §34 BeamtStG ist lachhaft, da steht nichts von Gesunderhaltungspflicht.
Natürlich bin ich zur Gesunderhaltung verpflichtet, wie jeder andere Beamte auch, nur eine Dokumentation für private "Unternehmen" zu verlangen, ohne Worte...

clarion:
Hallo, entweder es ist eine Weisung mit allen Konsequenzen  wie Kostenübernahme und  Behandlung  in der Dienstzeit oder es ist keine Weisung. Wenn es keine  Weisung  ist kann man auch keine  Nachweise  verlangen.  Vielleicht  möchtest Du das noch mal  klar stellen  lassen.

BStromberg:

--- Zitat von: beelzebub am 02.09.2020 17:24 ---Z. B. wie krank muss man sein, um so einer Weisung zu kommen.
Wer schätzt ein, ob eine Dienstunfähigkeit mit so einer Weisung zuvor gekommen wird.

--- End quote ---

Das ist ein Abwägungsprozess des Hauptamtes/Personalamtes; in größeren Behörden oftmals an einer separaten Stelle verhaftet (Krisenmanagement o.ä.). Es wird eine Anamnese an Hand des bisherigen Krankheitsbildes und/oder der krankheitsbedingten Abstinenzen vorgenommen. Es steht dem Dienstherrn frei, eine sachgerechte Prognose anzustellen, um abzuschätzen, ob/inwiefern Maßnahmen geeignet/angemessen/verhältnismäßig sind, eine Pensionierung zu verhindern.

Seit ein paar Jahren (die letzte DRR der Länder lässt grüßen) hat sich auch verwaltungsgerichtlich das Credo durchgesetzt: Prävention vor Rehabilitation vor Pension! Oftmals sitzt das Fallmanagement dann mit allen denkbaren Akteuren an einem Tisch (SchwerbV, Gleichstellung, PR, BEM-Management, Amtsarzt, etc. etc. etc.), was das Ergebnis nicht unbedingt besser macht.

So lange innerhalb einer Behörde keine Willkür erkennbar ist und wesentlich gleiche Sachverhalte auch wesentlich gleich entschieden werden (das kannst du objektiv nicht prüfen und auch nicht wirklich vergleichen mit "anderen Fällen") ist der Dienstherr safe, was eine solche Weisung anbelangt.

Solltest du dienstfähig sein und die akute Therapie tagsüber (d.h. innerhalb der Kernarbeitszeit) stattfinden, wirst du dafür freigestellt. Ich würde daher nur ambulante Termine akzeptieren, die zwischen 9 und 12 Uhr liegen.

Kosten muss dein Dienstherr übernehmen. Ob der das vollständig über Beihilfe oder anderweitig laufen lässt, muss dich nicht interessieren, weil er in der Verpflichtung ist... deine PKV bleibt außen vor.

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