Zuerst muss ich mich entschuldigen, die Links sind durcheinander geraten, sind genau andersrum.
Nun, die SARS-CoV 2-Arbeitschutzregel ist eine Technische Regel vom Arbeitsschutzausschuss, der beim BMAS angebunden ist. Damit hat sie, wie Spid richtig schrieb, keine Rechtswirkung. Aber eine Vermutungswirkung.
Sprich: Wenn der AG diese Regeln befolgt, kann er davon ausgehen, den besten, nach wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten Schutz seiner Beschäftigten zu haben. Wen der AG andere Massnahmen erwägt, MUSS er erst beweisen, dass er damit die gleiche Schutzwirkung erzielt wie mit der Einhaltung der AS-Regel. Verbindlich? Jein.
Natürlich kann Spid sich das Papier auch ausdrucken und als Klopapier verwenden, in einigen Gegenden soll dies ja wieder knapp sein...
Zustimmung des Bundesrates ist bei allen Technischen Regeln (auf der BAuA-Seite zu finden), nicht vorgesehen, da sie laufend an den Stand der Technik u. Wissenschaft angepasst werden. Der Ausschuss ist ein mandatiertes Gremium, in dem die Ländervertreter entsprechend mitarbeiten.