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Jahressonderzahlung

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BAT:

--- Zitat von: Icke am 07.10.2020 11:09 ---Allerdings sollte man nicht vergessen, dass auch die Sozialversicherungsbeiträge bei der Einmalzahlung doppelt fällig werden und man somit zusätzlich beispielsweise Krankenversicherungsbeiträge bezahlt, auch wenn man bereits mit dem Regelgehalt die Beitragsbemessungsgrenze erreicht hat. Das ist ein Nachteil.

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Nein. Ich bezahle für die JSZ keinen einzigen Cent an KV- und PV - Beiträgen extra. Da die BBG bereits durch das Regelentgelt erreicht ist.

Selbst bei dem Aufzehrmodell (oder so) sollte im November bereits die BBG für das Jahr erreicht sein.

Icke:

--- Zitat von: Kaiser80 am 07.10.2020 11:41 ---Ja, aber deswegen bezahlst du monetär ja nicht doppelt

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Nicht doppelt, aber mehr. Wenn beispielsweise der normale KV-Beitrag 300 Euro beträgt, ich aber zusätzlich 150 Euro bei der Einmalzahlung zahlen muss, zahle ich drauf, da der Höchstbetrag auf ca. 350 Euro gedeckelt ist. Oder unterläuft mir hier ein Denkfehler?

BAT:
Wenn du mit dem Regelgehalt bereits die BBG erreicht, gibt es keine weiteren zu verbreitagenden Gehaltszahlungen.

Icke:

--- Zitat von: BAT am 07.10.2020 12:04 ---Wenn du mit dem Regelgehalt bereits die BBG erreicht, gibt es keine weiteren zu verbreitagenden Gehaltszahlungen.

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Ok. Aber falls nicht, zahlt man im Vergleich zur monatlichen Zahlweise einer Sonderzahlung u. U. drauf, oder irre ich da?

stefan77:

--- Zitat von: Icke am 07.10.2020 12:21 ---
--- Zitat von: BAT am 07.10.2020 12:04 ---Wenn du mit dem Regelgehalt bereits die BBG erreicht, gibt es keine weiteren zu verbreitagenden Gehaltszahlungen.

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Ok. Aber falls nicht, zahlt man im Vergleich zur monatlichen Zahlweise einer Sonderzahlung u. U. drauf, oder irre ich da?

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Nein, man zahlt bei Sonderzahlungen/Einmalzahlungen nicht mehr.
Steuerlich macht es keinen großen Unterschied zu laufenden Zahlungen, es wird nur anders berechnet.
Und spätestens mit der Einkommenssteuererklärung ist es egal.

In der Sozialversicherung ist die Berechnung in Einzelfällen sogar günstiger für den Arbeitnehmer, wenn man im November die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet und im Dezember dann wieder unterschreitet. Das sind aber wenige Einzelfälle und kleine Beträge.

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