Autor Thema: [BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2  (Read 3995 times)

muesli2

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Hallo zusammen,

Ich benötige bitte eure Hilfe. Ich bin Beamter in der 2. QE, ehemals mD. Mein Dienstherr ist eine Landesbehörde des Freistaates Bayern.

Nun habe ich das Glück mit 40 Jahren noch einmal ein Studium als Inspektorenanwärter für den gehobenen Dienst bei der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zu absolvieren.

Muss ich hierfür einen Antrag auf Entlassung bei meinem Dienstherrn stellen oder welche Möglichkeiten gibt es noch.
Ich würde meinen Beamtenstatus auf Lebenszeit ungern verlieren, da ich nicht weiß, ob ich das Studium erfolgreich abschließe. Hatte ich ggf. ein Rückkehrrecht zu meinen Dienstherrn in Bayern, falls ich das Studium nicht packe?

Hier der §22 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz

Satz1 Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.

Satz2 Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbveamter.

Vielen Dank für eure Hilfe.

MfG Muesli2
« Last Edit: 16.09.2020 03:16 von Admin2 »

muesli2

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Antw:[BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #1 am: 20.09.2020 15:44 »
Hallo zusammen,

kann mir hier niemand weiterhelfen?

Kleeblatt

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Antw:[BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #2 am: 20.09.2020 17:12 »
Dein neuer Arbeitgeber, die SVFLG ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, somit hat dieser die Dienstherreneigenschaft und du ein Studium als Inspektorenanwärter machst, dann bleibst du doch Beamter.
Die Frage ist doch nur in welchen Stadium die SVFG dich übernimmt.
Anwärter mit allen Folgen?
oder Lebenszeitbeamter in A8, der das Studium machen darf und dann befördert wird?
-->
Perstelle der SVFLG fragen, nur die wissen zu was die dich ernennen wollen.

Aber was hat das mit Bayern zu tun??

bgler

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Antw:[BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #3 am: 22.09.2020 21:46 »
Dein neuer Arbeitgeber, die SVFLG ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, somit hat dieser die Dienstherreneigenschaft und du ein Studium als Inspektorenanwärter machst, dann bleibst du doch Beamter.

Die SVLFG hat zwar Dienstherrnfähigkeit, die Einstellung für das Anwärterstudium erfolgt dort nach meiner Kenntnis aber gegenwärtig noch in ein Dienstordnungsverhältnis.

Von (bayerischem) Beamtenrecht habe ich leider nicht allzu viel Ahnung, aber womöglich kann man sich dort für die drei Jahre des Studiums beurlauben lassen? Und nach dem Studium dann entweder bei der SVLFG im DO-Verhältnis auf Lebenszeit verbleiben (das DO-Verhältnis auf Probe kann gem. den allermeisten (oder gar allen) Dienstordnungen der UV-Träger bei bereits vorhandenem Beamtenstatus auf Lebenszeit "übersprungen" werden) oder die Beurlaubung (sofern möglich) auslaufen lassen.




EiTee

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Antw:[BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #4 am: 22.09.2020 22:19 »
Seit diesem Jahrgang wird wieder als Anwärter eingestellt und nicht mehr als DO-Angestellte.


bgler

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Antw:[BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #5 am: 24.09.2020 10:00 »
Seit diesem Jahrgang wird wieder als Anwärter eingestellt und nicht mehr als DO-Angestellte.



Ah, danke für die Info! Weißt du zufällig wieso?

muesli2

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Antw:[BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #6 am: 25.09.2020 16:26 »
Also die Dienstordnung wird zum 1.1.21 abgeschafft.Die SVLFG darf dann wieder Beamte ernennen.
Es handelt sich hier um ein Studium im Vorbereitungsdienst, Beamter auf Wiederuf bzw. Inspektorenanwärter.
Mein aktueller Dienstherr (Landesbehörde Bayern) wird, denke ich, nicht mitspielen. Natürlich könnten Sie mich für 3 Jahre beurlauben. Das wäre schon wichtig für mich, falls ich das Studium nicht schaffe.
Ich habe in einigen Tagen einen Termin bei meinen Teamleiter. Ich möchte meinen Vorgesetzten zu mindest sagen, dass es hier eine gesetzliche Möglichkeit gibt, mich zu beurlauben.
Wenn jemand noch etwas hierzu weiß, so zu sagen als Argumentationshilfe, würde ich mich sehr freuen.

VG Martin

Bommel100715

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Antw:[BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #7 am: 25.09.2020 18:52 »
Also die Dienstordnung wird zum 1.1.21 abgeschafft.

Abgeschafft? Es wird doch weiterhin eine Dienstordnung für die (bereits vorhandenen) DO-Angestellten benötigt.



bgler

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Antw:[BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #10 am: 26.09.2020 17:24 »
Weder das (inhaltlich nicht mehr aktuelle) Mitteilungsblatt von Verdi, noch das Errichtungsgesetz der SVLFG haben was damit zu tun...

Vermutlich beziehst du dich auf die Schließung des DO-Rechts (die übrigens zu 2023 und nicht 2021 erfolgt). Eine Dienstordnung wird die SVLFG noch bestimmt gute 50 Jahre haben, bis der letzte DOler aus dem Dienst ausgeschieden ist.
Das Dienstherrnfähigkeit besteht bedeutet nicht (!), dass es keine DO-Angestellten mehr gibt und eine Dienstordnung dementsprechend nicht mehr benötigt wird.

muesli2

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Antw:[BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #11 am: 27.09.2020 14:51 »
Hallo begler,

Da hast du recht.

muesli2

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Antw:[BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #12 am: 18.12.2020 01:25 »
Hallo zusammen,

Ich habe noch eine Frage. Aktuell bin ich A8, Erfahrungsstufe 5, Dienstherr Freistaat Bayern.
Sollte ich das Studium beginnen als Anwärter im gD mit A9 Anwärter Besoldung verliere ich meine Erfahrungsstufe 5 und beginne wieder mit Stufe 1.Laut BBG bzw Laufbahnverordnung habe ich gelesen, dass dies so ist, oder gibt es noch entsprechende Ausnahme, welche eine (anteilige) Anerkennung der bisherigen Erfahrungsstufe regelt?

Vielen Dank für eure Hilfe.

MfG Muesli2