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[BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2

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muesli2:
Hallo zusammen,

Ich benötige bitte eure Hilfe. Ich bin Beamter in der 2. QE, ehemals mD. Mein Dienstherr ist eine Landesbehörde des Freistaates Bayern.

Nun habe ich das Glück mit 40 Jahren noch einmal ein Studium als Inspektorenanwärter für den gehobenen Dienst bei der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zu absolvieren.

Muss ich hierfür einen Antrag auf Entlassung bei meinem Dienstherrn stellen oder welche Möglichkeiten gibt es noch.
Ich würde meinen Beamtenstatus auf Lebenszeit ungern verlieren, da ich nicht weiß, ob ich das Studium erfolgreich abschließe. Hatte ich ggf. ein Rückkehrrecht zu meinen Dienstherrn in Bayern, falls ich das Studium nicht packe?

Hier der §22 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz

Satz1 Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.

Satz2 Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbveamter.

Vielen Dank für eure Hilfe.

MfG Muesli2

muesli2:
Hallo zusammen,

kann mir hier niemand weiterhelfen?

Kleeblatt:
Dein neuer Arbeitgeber, die SVFLG ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, somit hat dieser die Dienstherreneigenschaft und du ein Studium als Inspektorenanwärter machst, dann bleibst du doch Beamter.
Die Frage ist doch nur in welchen Stadium die SVFG dich übernimmt.
Anwärter mit allen Folgen?
oder Lebenszeitbeamter in A8, der das Studium machen darf und dann befördert wird?
-->
Perstelle der SVFLG fragen, nur die wissen zu was die dich ernennen wollen.

Aber was hat das mit Bayern zu tun??

bgler:

--- Zitat von: Kleeblatt am 20.09.2020 17:12 ---Dein neuer Arbeitgeber, die SVFLG ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, somit hat dieser die Dienstherreneigenschaft und du ein Studium als Inspektorenanwärter machst, dann bleibst du doch Beamter.

--- End quote ---

Die SVLFG hat zwar Dienstherrnfähigkeit, die Einstellung für das Anwärterstudium erfolgt dort nach meiner Kenntnis aber gegenwärtig noch in ein Dienstordnungsverhältnis.

Von (bayerischem) Beamtenrecht habe ich leider nicht allzu viel Ahnung, aber womöglich kann man sich dort für die drei Jahre des Studiums beurlauben lassen? Und nach dem Studium dann entweder bei der SVLFG im DO-Verhältnis auf Lebenszeit verbleiben (das DO-Verhältnis auf Probe kann gem. den allermeisten (oder gar allen) Dienstordnungen der UV-Träger bei bereits vorhandenem Beamtenstatus auf Lebenszeit "übersprungen" werden) oder die Beurlaubung (sofern möglich) auslaufen lassen.



EiTee:
Seit diesem Jahrgang wird wieder als Anwärter eingestellt und nicht mehr als DO-Angestellte.

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