Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
bgler:
Weder das (inhaltlich nicht mehr aktuelle) Mitteilungsblatt von Verdi, noch das Errichtungsgesetz der SVLFG haben was damit zu tun...
Vermutlich beziehst du dich auf die Schließung des DO-Rechts (die übrigens zu 2023 und nicht 2021 erfolgt). Eine Dienstordnung wird die SVLFG noch bestimmt gute 50 Jahre haben, bis der letzte DOler aus dem Dienst ausgeschieden ist.
Das Dienstherrnfähigkeit besteht bedeutet nicht (!), dass es keine DO-Angestellten mehr gibt und eine Dienstordnung dementsprechend nicht mehr benötigt wird.
muesli2:
Hallo begler,
Da hast du recht.
muesli2:
Hallo zusammen,
Ich habe noch eine Frage. Aktuell bin ich A8, Erfahrungsstufe 5, Dienstherr Freistaat Bayern.
Sollte ich das Studium beginnen als Anwärter im gD mit A9 Anwärter Besoldung verliere ich meine Erfahrungsstufe 5 und beginne wieder mit Stufe 1.Laut BBG bzw Laufbahnverordnung habe ich gelesen, dass dies so ist, oder gibt es noch entsprechende Ausnahme, welche eine (anteilige) Anerkennung der bisherigen Erfahrungsstufe regelt?
Vielen Dank für eure Hilfe.
MfG Muesli2
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