Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2

<< < (2/3) > >>

bgler:

--- Zitat von: EiTee am 22.09.2020 22:19 ---Seit diesem Jahrgang wird wieder als Anwärter eingestellt und nicht mehr als DO-Angestellte.



--- End quote ---

Ah, danke für die Info! Weißt du zufällig wieso?

muesli2:
Also die Dienstordnung wird zum 1.1.21 abgeschafft.Die SVLFG darf dann wieder Beamte ernennen.
Es handelt sich hier um ein Studium im Vorbereitungsdienst, Beamter auf Wiederuf bzw. Inspektorenanwärter.
Mein aktueller Dienstherr (Landesbehörde Bayern) wird, denke ich, nicht mitspielen. Natürlich könnten Sie mich für 3 Jahre beurlauben. Das wäre schon wichtig für mich, falls ich das Studium nicht schaffe.
Ich habe in einigen Tagen einen Termin bei meinen Teamleiter. Ich möchte meinen Vorgesetzten zu mindest sagen, dass es hier eine gesetzliche Möglichkeit gibt, mich zu beurlauben.
Wenn jemand noch etwas hierzu weiß, so zu sagen als Argumentationshilfe, würde ich mich sehr freuen.

VG Martin

Bommel100715:

--- Zitat von: muesli2 am 25.09.2020 16:26 ---Also die Dienstordnung wird zum 1.1.21 abgeschafft.

--- End quote ---

Abgeschafft? Es wird doch weiterhin eine Dienstordnung für die (bereits vorhandenen) DO-Angestellten benötigt.

muesli2:
https://www.gesetze-im-internet.de/svlf_g/BJNR058100012.html

muesli2:
https://sozialversicherung.verdi.de/fachgruppen/unfallversicherung/++co++7475e346-a916-11e9-b62c-001a4a160100

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version