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Kinderkrank bei Beamten

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Knucki:

--- Zitat von: Lars73 am 22.09.2020 12:44 ---Hast du den Text gelesen den ich verlinkt habe?

"Beamtinnen und Beamten wird über den in Nummer 6 genannten Umfang hinaus Dienstbefreiung bis zu der
in § 45 Abs. 2 SGB V genannte Grenze gewährt,
a) soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
b) ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V) nicht
überschreiten."

--- End quote ---

Ja, aber ich bin über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Ich kann mich als Beamtin aber unbezahlt freistellen lassen, oder? Dann müsste meine GKV nach § 45 SGB V den Verdienstausfall als Kinderkrankengeld zahlen.

Gewerbeaufsichtbeamter:

--- Zitat von: Knucki am 22.09.2020 14:12 ---

Ja, aber ich bin über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Ich kann mich als Beamtin aber unbezahlt freistellen lassen, oder? Dann müsste meine GKV nach § 45 SGB V den Verdienstausfall als Kinderkrankengeld zahlen.

--- End quote ---

Das könnte man ja ggf. bei der Krankenkasse und Dienstherr erfragen.

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