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Kinderkrank bei Beamten
Lars73:
--- Zitat von: Knucki am 21.09.2020 11:07 ---das ist der normale Sonderurlaub, den auch Angestellte nach TVÖD haben. Dies hat aber nichts mit den 10 Kinderkranktagen nach § 45 SGB V zu tun.
--- End quote ---
Wer Anspruch nach §45 SGB V hat besitzt als Tarifbeschäftigter keinen zusätzlichen Anspruch auf Freistelung.
Lars73:
--- Zitat von: Knucki am 21.09.2020 11:09 ---ah wartet, meine Kinder sind weiterhin gesetzlich versichert und ich auch in der freiwilligen gesetzlichen KV. Damit müsste der § 45 SGB V auch bei mir gelten.
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Dann würde ich von einem Anspruch nach SGB V ausgehen. Wobei du versuchen solltest ob du nicht doch den anderen Anspruch erhalten kannst. Der Anspruch nach SGB V ist weniger als die normale Bezahlung.
Knucki:
--- Zitat von: Gewerbeaufsichtbeamter am 22.09.2020 07:58 ---Da unterläufst du leider einem Irrtum. Für Beamtinnen und Beamte sowie andere privat Krankenversicherte gilt die Regelung des § 45 SGB V nicht.
Hier findet die Sonderurlaubsverordnung anwednung. In deinem Fall diejenige für NRW.
--- End quote ---
Ich bin aber auch als Beamtin gesetzlich versichert, nicht privat. Sonderurlaub gibt es ja nur 4 Tage, was wenn das Kind länger krank ist? Dann müsste doch der § 45 SGB V bei mir greifen, oder?
Lars73:
Hast du den Text gelesen den ich verlinkt habe?
"Beamtinnen und Beamten wird über den in Nummer 6 genannten Umfang hinaus Dienstbefreiung bis zu der
in § 45 Abs. 2 SGB V genannte Grenze gewährt,
a) soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
b) ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V) nicht
überschreiten."
Gewerbeaufsichtbeamter:
--- Zitat von: Knucki am 22.09.2020 12:37 ---
--- Zitat von: Gewerbeaufsichtbeamter am 22.09.2020 07:58 ---Da unterläufst du leider einem Irrtum. Für Beamtinnen und Beamte sowie andere privat Krankenversicherte gilt die Regelung des § 45 SGB V nicht.
Hier findet die Sonderurlaubsverordnung anwednung. In deinem Fall diejenige für NRW.
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Ich bin aber auch als Beamtin gesetzlich versichert, nicht privat. Sonderurlaub gibt es ja nur 4 Tage, was wenn das Kind länger krank ist? Dann müsste doch der § 45 SGB V bei mir greifen, oder?
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Bei deinem Fall handelt es sich quasi um einen "Sonderfall", ich weis bei nicht wenigen Beamten ist diese Konstellation der "Regelfall".
Bei dir greift als Beamtin nunmal die Verordnung. Diese bedient sich dann den in § 45 Abs. 2 SGB V genannten Grenzen.
Ob die in der Verodnung unter a) und b) genannten Vorraussetzungen bei dir greifen, sollte in der Regel dein Dienstherr beantworten können.
Somit könntest du, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, dann auch länger als 4 Tage dein Kind pflegen.
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