Ich sehe ja grundsätzlich wenig Chancen dafür, mittels Eingruppierungsfeststellungsklage feststellen zu lassen, daß man sonstiger Beschäftigter sei, weil der tarifliche Ausnahmecharakter die Anforderungen derart in die Höhe schraubt, daß sie kaum jemand erfüllt, bei jemandem mit Promotion und einigen Jahren Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen hielte ich die Erfolgsaussichten indes für sehr hoch.