Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung Entgeltgruppe 9c
Spid:
Die Frage ist doch abschließend beantwortet.
Sjuda:
Du hast dich auf eine interne Stellenausschreibung beworben, bei der explizit der Abschluss bzw. die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung Verwaltungsfachwirt gefordert wird.
Ich lese heraus, dass du einen "Verwaltungslehrgang II" abgeschlossen hast und die Auffassung vertrittst, damit die Anforderungen der Stellenausschreibungen zu erfüllen. Ist das korrekt?
Svenne:
Ich möchte meine Frage gerne etwas präzisieren.
Mir wurde 2017 in einem internen Vorstellungsgespräch erklärt, dass ich die formalen Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle mit der Eingruppierung in die 9c TVÖD VKA nicht erfülle. Es wurde gesagt, dass mit dem Vorliegen des Verwaltungslehrgang II die Voraussetzungen erfüllt seien. Daraufhin wurde gemeinsam mit dem AG eine Qualifizierungsmaßnahme abgeschlossen, die mit dem Abschluss des Verwaltungslehrgang II endet. Die Prüfung zum Verwaltungsfachwirt ist und war nicht Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme.
Den Verwaltungslehrgang II absolviere ich in Berlin und hier muss keine Abschlussprüfung gemacht werden um den Verwaltungslehrgang II erfolgreich abgeschlossen zu haben. Mit dem zusätzlichen erfolgreichen Absolvieren der Abschlussprüfung hat man den Abschluss als Verwaltungsfachwirt.
Nun behauptet die Personalstelle, dass nur mit dem Abschluss als Verwaltungsfachwirt die formellen Voraussetzungen erfüllt seien. Diese Prüfungsgebühren sind im übrigen von mir selbst zu tragen.
Daher rührt meine Frage, ob jemand von euch weiss, ob für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c TVÖD VKA der Abschluss des Verwaltungsfachwirts Voraussetzung ist, oder der Verwaltungslehrgang ausreichend ist. Dies muss ja meines Erachtens tariflich geregelt sein.....
Schokobon:
--- Zitat ---7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An-forderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup-pen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.
--- End quote ---
Sjuda:
Durch die Regelung soll vermutlich lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass es nicht ausreicht, seine Zeit abzusitzen. Vielmehr ist es erforderlich, den Lehrgang auch erfolgreich zu bestehen, was üblicherweise durch das erfolgreiche Ablegen einer Abschlussprüfung nachgewiesen wird.
In Berlin ist es nun anscheinend so, dass der Lehrgang nicht automatisch durch eine Prüfung abgeschlossen wird, sondern diese Prüfung optional ist. Gleichzeitig wird mit der Prüfung der Abschluss als Verwaltungsfachwirt erlangt. In dem Fall scheint es dann tatsächlich so zu sein, dass man die Voraussetzungen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht in erst dann erfüllt, wenn man Verwaltungsfachwirt ist, weil man auf diesem Weg überhaupt erst die Möglichkeit hat, eine Prüfung abzulegen.
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