Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
WasDennNun:
Folgendes ist zu prüfen (TdL):
Zusätzliche Fachkenntnisse“ können daher beispielsweise anfallen, wenn Fachkenntnisse aus zwei, im Rahmen der Ausbildung alternativ wählbaren, Fachrichtungen erforderlich sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Tätigkeit grundsätzlich die Kenntnisse aus der Ausbildung „Fachinformatiker für Systemintegration“ erfordert, ohne Anleitung ausgeführt wird und einen über Standardfälle hinausgehenden Gestaltungsspielraum hat, dann aber darüber hinaus auch zwingend Fachkenntnisse erfordert, die ausschließlich Inhalt der Ausbildung „Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung“ sind. Es handelt sich dann um „zusätzliche Fachkenntnisse“.Andererseits können aber auch überhaupt nicht in einer Ausbildung vermittelte Fachkenntnisse relevant sein. Viele Anbieter kommerzieller Software erlauben das Arbeiten (Konfigurieren, Einrichten, Anpassen) an ihrer Software nur, wenn die Beschäftigten entsprechende Lehr-gänge besucht haben (z. B. SAP). Abhängig von der Breite und / oder Tiefe der so vermittelten Kenntnisse, können diese notwendige „Zertifikate“ tariflich relevante „zusätzliche Fachkennt-nisse“ sein.
Hängt also davon ab was du da so zu beackern hast.
Und weiter für die 9b:
Eine Aufgabe erfordert „umfassende“ Fachkenntnisse im Sinne des Abschnitts 11, wenn sie ohne Kenntnis der Inhalte qualitativ hochwertiger Foren, spezifischer Mail-Verteiler oder Fach-konferenzen regelmäßig nicht lösbar sind. Das trifft z. B. für Linux-basierte Systeme eher zu, als für Standard-Windows-Systeme. Ein weiteres Beispiel sind neue Technologien und neue Anwendungsbereiche (z. B. IT-Datenschutz). Wobei hier keine Pauschalierung möglich ist, sondern in jedem Einzelfall Feststellungen zu treffen sind.
Wenn also Spezielle System zu beackern sind, kann dies dann auch schon zutreffen.
Spid:
Da bereits gründliche, vielseitige Fachkenntnisse solche aus zwei Berufsausbildungen sein können, ist die Rechtsmeinung der TdL an dieser Stelle schlicht falsch. Sie beruht mutmaßlich in der unkritischen Übernahme von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur EGO Bund, die ebenso fälschlicherweise auch Einzug gehalten hat in entsprechende Kommentare eher unterdurchschnittlich versierter Schreiberlinge, denen entgangen ist, daß der unbestimmte Rechtsbegriff der zusätzlichen Fachkenntnisse in der EGO Bund durch das Fehlen der Fg. 2 der E6 eine gänzlich andere Qualität hat.
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 21.10.2020 08:58 ---Da bereits gründliche, vielseitige Fachkenntnisse solche aus zwei Berufsausbildungen sein können, ist die Rechtsmeinung der TdL an dieser Stelle schlicht falsch. Sie beruht mutmaßlich in der unkritischen Übernahme von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur EGO Bund, die ebenso fälschlicherweise auch Einzug gehalten hat in entsprechende Kommentare eher unterdurchschnittlich versierter Schreiberlinge, denen entgangen ist, daß der unbestimmte Rechtsbegriff der zusätzlichen Fachkenntnisse in der EGO Bund durch das Fehlen der Fg. 2 der E6 eine gänzlich andere Qualität hat.
--- End quote ---
Was aber erst ein Gericht als Falsch feststellen kann.
Solange ist es halt nur die Rechtsmeinung des AGs, nach dem man sich richten kann oder nicht.
Wenn du jedoch bessere Orientierungshilfen abseits von Urteilsverweisen anbieten kannst, nur zu.
@den Rest:
Ich würde als ITler grundsätzlich wie folgt vorgehen:
Dem AG mitteilen, wo man der eigenen Meinung nach eingruppiert ist.
Am besten mithilfe der TdL Durchführungsrichtinien als roten Faden.
Also die eigenen Rechtsmeinung darlegen und darauf hinweisen, dass wenn der AG dieser Rechtsmeinung nicht folgen will, dass man dann nicht die gerichtliche Auseinandersetzung - zur Überprüfung der jeweils unmaßgeblichen Rechtsmeinungen - suchen wird, sondern einen AG suchen wird, der einen entsprechend entlohnen will.
Da könnte es leicht passieren, dass da der AG deiner ggfls. falsche Rechtmeinung folgt.
Denn den meisten Menschen ist es egal wie man eingruppiert ist, es ist ihm nur wichtig, dass das Entgelt in der Höhe auf dem Konto landet, wie man es sich vorstellt.
TheHax0r:
--- Zitat von: Spid am 21.10.2020 08:39 ---Welcher zusätzlichen Fachkenntnisse - also solche, die über gründliche, vielseitige Fachkenntnisse hinausgehen - bedürfte es denn Deiner Auffassung nach?
--- End quote ---
Ich bin erst vor kurzem in den öD gewechselt und kenne mich (noch) nicht so gut mit den Entgeldgruppen und deren Art und Weise wer, was, wo und wie bekommt aus. Es soll sich ja ggf. in der EGO-IT einiges ändern. Vielleicht gibt es dazu eine kurze Erklärung? Im Moment klingt es danach: Es ist nicht was du tust... Es ist was du darüber weißt. Ich kann hier ohne entsprechendes Fachwissen doch keinen an eine Behörden-AD oder Behörden-Fileserver lassen. Dazu braucht man schon entsprechendes wissen! Wer legt das wie und wonach fest und wohin kann ich mich am besten wenden wenn meine Entgeldgruppe nicht stimmig ist?
Vielen Dank
Spid:
--- Zitat von: WasDennNun am 21.10.2020 09:40 ---
--- Zitat von: Spid am 21.10.2020 08:58 ---Da bereits gründliche, vielseitige Fachkenntnisse solche aus zwei Berufsausbildungen sein können, ist die Rechtsmeinung der TdL an dieser Stelle schlicht falsch. Sie beruht mutmaßlich in der unkritischen Übernahme von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur EGO Bund, die ebenso fälschlicherweise auch Einzug gehalten hat in entsprechende Kommentare eher unterdurchschnittlich versierter Schreiberlinge, denen entgangen ist, daß der unbestimmte Rechtsbegriff der zusätzlichen Fachkenntnisse in der EGO Bund durch das Fehlen der Fg. 2 der E6 eine gänzlich andere Qualität hat.
--- End quote ---
Was aber erst ein Gericht als Falsch feststellen kann.
Solange ist es halt nur die Rechtsmeinung des AGs, nach dem man sich richten kann oder nicht.
Wenn du jedoch bessere Orientierungshilfen abseits von Urteilsverweisen anbieten kannst, nur zu.
@den Rest:
Ich würde als ITler grundsätzlich wie folgt vorgehen:
Dem AG mitteilen, wo man der eigenen Meinung nach eingruppiert ist.
Am besten mithilfe der TdL Durchführungsrichtinien als roten Faden.
Also die eigenen Rechtsmeinung darlegen und darauf hinweisen, dass wenn der AG dieser Rechtsmeinung nicht folgen will, dass man dann nicht die gerichtliche Auseinandersetzung - zur Überprüfung der jeweils unmaßgeblichen Rechtsmeinungen - suchen wird, sondern einen AG suchen wird, der einen entsprechend entlohnen will.
Da könnte es leicht passieren, dass da der AG deiner ggfls. falsche Rechtmeinung folgt.
Denn den meisten Menschen ist es egal wie man eingruppiert ist, es ist ihm nur wichtig, dass das Entgelt in der Höhe auf dem Konto landet, wie man es sich vorstellt.
--- End quote ---
Da gem. gefestigter BAG-Rechtsprechung (u.a. BAG, Urteil vom 01.03.1995 – 4 AZR 970/93) Fachkenntnisse, die Kenntnisse aus mehreren Ausbildungsberufen bedürfen, gründliche, vielseitige Fachkenntnisse sind - was ja auch denklogisch zwingend ist, denn was sollte diese niveaugleiche Steigerung der Fachkenntnisse anderes sein als deren Steigerung in der Breite - und Aufbaufallgruppen sich durch Heraushebungsmerkmale herausheben müssen, bedarf es mithin im TV-L und bei den Kommunen einer anderen Heraushebung als jener beim Bund. Ausweislich des Threadtitels geht es um Eingruppierung. Was wem wichtig ist, kann mithin dahingestellt bleiben.
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