Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021

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Spid:
Meine Ausführungen bedürfen keiner Präzisierung.

Isie:
Dann solltest du den Ironiemodus deutlich machen.
Ansonsten bedeutet deine Aussage im Kontext der vorherigen Ausführungen anderer User, dass die Beschäftigten den Antrag auf Höhergruppierung nach § 29f TVÜ-L nicht beim Arbeitgeber, sondern direkt beim zuständigen Arbeitsgericht stellen sollen.

Spid:
Da es ein solches Antragserfordernis nicht gibt, kann es das weder innerhalb noch außerhalb des Kontextes bedeuten. Innerhalb des Kontextes käme eine solche Verengung auch dann nicht infrage, wenn es ein solches gäbe, denn es war gefragt, ob man „irgendwo einen Antrag“ stellen müsse. Und das ist einer, der an die von mir bezeichnete Stelle zu richten ist, wenn man nicht über das Stöckchen springen möchte, das der AG einen hinhält, und dennoch zu seinem Recht kommen möchte.

Isie:
Du leistest dann hoffentlich auch Formulierungshilfe für diesen "Antrag" beim Arbeitsgericht.

Spid:
Könnte ich sicher, darf ich beim konkreten Einzelfall nicht. Ein allg. Muster - wie beim TV COVID - wäre rechtlich möglich, aber tatsächlich nicht, da es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage handelt, die der individuellen Darlegung bedarf. Warum setzt Du Anführungszeichen?

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