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Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021

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Isie:
Diese Diskussion kann ewig so weitergehen. Du bestreitest, den Kontext falsch verstanden zu haben. Ich behaupte, ihn richtig verstanden zu haben. Da bräuchten wir wohl einen Schiedsrichter. Ich verzichte. Nenne es von mir aus eine Interpretation meinerseits.

Zurück zum Hauptthema: Du gehst davon aus, dass nach einer negativen Entscheidung des Arbeitsgerichtes immer noch genug Zeit bleibt, um fristgerecht einen Antrag zu stellen. Da die Entscheidung erst im Kammertermin fällt, könnte das knapp werden. Also wäre, wenn ich deine Ausführungen richtig interpretiere, auf jeden Fall ein Antrag beim Arbeitgeber empfehlenswert, wenn das Gerichtsverfahren nicht vor dem 31.12.2021 abgeschlossen ist?

Spid:
Naja, zwei Wochen bis zum Gütetermin und 3-4 Monate bis zum Kammertermin - da bin ich nicht mal im Sommer. Selbst in Berlin mit 6-7 Monaten wird da nichts knapp.

Ich würde niemandem empfehlen, über Stöckchen zu springen. Ich habe lediglich dargelegt, daß Deine alarmistischen Vorwürfe mehr als albern sind.

Isie:
Berlin ist nicht das einzige Bundesland. Kennst du dich mit der Termingestaltung der Arbeitsgerichte in den anderen Bundesländern auch so gut aus? Hast du bedacht, dass Kammer Termine auch verschoben werden können? Oder dass das Arbeitsgericht positiv entscheidet, es dann aber in die nächste Instanz gehen kann?
Was ist unsinnig daran, einen Antrag beim Arbeitgeber zu stellen, wenn man weiß, dass der Arbeitgeber von einem Antragserfordernis ausgeht?

Und warum sollte der Arbeitnehmer am 29.01.21(nicht 2020!) Klage einreichen? Da besteht doch noch kein Verzug.

Spid:
Inwiefern hätte ich auf Berlin als einziges Land abgehoben oder gar hinsichtlich dieses Landes eines besondere Expertise? Zumal ja das Statistische Bundesamt ausführliche Statistiken zur Thematik bietet, so daß ich mich überhaupt nicht auf mein Erfahrungswissen zu verlassen bräuchte. Wo ist die Sinnhaftigkeit darin, sich wie ein dressiertes Hündchen zu gebärden? Und warum sollte ein Verzug für einen auf die Eingruppierung gerichteten Feststellungsantrag erheblich sein?

Isie:
Dann meinst du also nicht, dass die Eingruppierungsfeststellungsklage mit einer Leistungsklage verbunden sein sollte?

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