Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Fahrtzeit und Arbeitszeit
Spid:
Meine deckt sich mit den Kommentarmeinungen bei Rehm und Haufe zu der inredestehenden Regelung.
tTt:
Und wie Eingangs erwähnt, meine deckt sich mit der von Grundsatzabteilungen zweier Bundesbehörden und einer Bundeskörperschaft, insofern ist es müßig darüber zu weiter diskutieren.
Jeder Jurist wird eine eigene Meinung dazu besitzen und ggf. auch vertreten.
Was die Leser dieses Forums daraus machen, sei ihnen überlassen.
Ich möchte niemanden zwanghaft überzeugen, ich gebe lediglich meine Erfahrungen weiter.
Lars73:
Für den Bereich der Bundesbeamte ist diese Regelung geplant:
"Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei gleitender Arbeitszeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tatsächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise verbunden, so erfolgt keine Anrechnung.“
Organisator:
Da gibt es doch schon eine Regelung für die Berücksichtigung nicht anrechenbarer Reisezeiten. Soll diese angepasst werden?
Lars73:
Ja, der Text soll den bisherigen § 11 (3) AZV ersetzen. Es entfällt dann die Regelung mit den 15h die bisher nicht berücksichtigt wurden.
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