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Teilzeit an zwei Tagen

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Vagabundo:

--- Zitat von: AndreasG am 13.10.2020 17:07 ---Es gibt ja nur zwei Möglichkeiten:

1. Die Wochenarbeitszeit verteilt sich auf 2 Tage.
Dann hat der Mitarbeiter auch entsprechend weniger Urlaubstage, bekommt aber auch wenn er an einem dieser Tage krank ist 8 Stunden ausgeglichen. Erkrankt er an den Tagen an denen er nicht arbeitet bekommt er dafür auch nichts. Fällt ein Feiertag auf den Tag an dem er arbeitet hat das keine Auswirkungen auf das Stundenkonto.
Krankmeldung ist nur für die Tage notwendig an denen gearbeitet wird.


2. Die Wochenarbeitszeit verteilt sich auf 5 Tage es wurde allerdings vereinbar dass er jede Woche an 2 Tagen Stunden aufbauen und an den 3 anderen Tagen abbauen kann.
Dann bekommt er an je Tag Krank an einem Werktag tatsächlich nur 16/5 Stunden gutgeschrieben.
Genau so auch bei einem Feiertag. Fällt der Feiertag auf einen Tag an dem er gearbeitet hätte gehen die Stunden ins Minus. Bei einem Tag der frei wäre ins Plus.
Krankmeldung ist immer notwendig da man ansonsten ggf. Überstundenabbau verschenkt.

--- End quote ---

Variante 2 ist vereinbart. Oder ist so eine Vereinbarung rechtswidrig? Wie würdet Ihr als Arbeitgeber/Arbeitnehmer jeweils das ganze einschätzen?

EDIT: Der Arbeitnehmer hat angerufen, und gefragt, ob er nach der Elternzeit nur Montags und Dienstags arbeiten dürfe. Dies wurde bejaht. Entsprechend sind Öffnungszeiten und Sprechstunden eingeschränkt. Alles für den AN. Im AV steht 16 Stunden pro Woche. Nicht 8Std. pro Arbeitstag. Bei Krankheitsfällen wurden seitens der Kankenkasse auch nur 3,2 Std. erstattet.

Texter:

--- Zitat von: Spid am 13.10.2020 17:11 ---
--- Zitat von: Texter am 13.10.2020 17:03 ---
--- Zitat von: Spid am 13.10.2020 16:46 ---§5 Abs. 1 Satz 1 EFZG

--- End quote ---

Danke! Hast Du auch eine Fundstelle in einem Kommentar?

--- End quote ---

U.a. Hock in Haufe

--- End quote ---

Überlese ich etwas oder steht da, dass sie an arbeitsfreien Tagen eben nicht unverzüglich erfolgen muss?

"Besteht die Arbeitsunfähigkeit zunächst an einem arbeitsfreien Tag und steht zu erwarten, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit zu Beginn seiner Arbeitspflicht nicht wird aufnehmen können, kann er mit seiner Mitteilung nicht zuwarten bis zu Beginn seiner individuellen Arbeitspflicht. Dies wäre nicht unverzüglich."

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/arbeitsunfaehigkeit-9-anzeigepflicht_idesk_PI13994_HI710652.html

Spid:
Da steht doch explizit, daß er nicht warten darf, weil das nicht unverzüglich wäre.

Texter:
Da steht für mich Folgendes:

Ich arbeite nur zwei Tage pro Woche (Montag und Donnerstag), bin am Dienstag AU bin, aber kann schon absehen, dass ich am Mittwoch wieder arbeitsfähig bin. Folge: Keine Mitteilung an den AG erforderlich.

Erst wenn bereits am Dienstag klar ist, dass ich auch Donnerstag nicht kommen kann, muss ich es unverzüglich mitteilen.

Spid:
Nein, das steht eben nicht dort - würde Hock auch nie schreiben. Er hat lediglich - bezogen auf einen praxisrelevanten Fall - ausgeführt, daß ein Abwarten nicht unverzüglich ist.

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