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Darf ich auch Tochter anmelden?

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Ytsejam:
Die entsprechende Rechtsgrundlage ist hier § 23 Absatz 5 BMG:


--- Zitat ---(5) Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Es genügt die Anmeldung nach den Absätzen 1 und 2 durch eine der meldepflichtigen Personen.

--- End quote ---

Heißt, die Ummeldung der WGler war nicht korrekt, da nicht verwandt.

Die Tochter hätte man ohne Vollmacht mit Perso mit ummelden können, wenn man vorher eine gemeinsame Wohnung hatte. Da das hier nicht der Fall war war die Verweigerung Ummeldung der Tochter also korrekt.

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