Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche
Spid:
Ich sehe die GEW jetzt nicht als Advokatin von Hilfsarbeitern.
cyrix42:
Also in erster Linie richtet sich die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, die sich auch selbst als "Die Bildungsgewerkschaft" bezeichnet an Personen, die in diesem Bereich tätig sind. Dazu zählen studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte durchaus auch; letztere müssen sogar einen ersten Hochschulabschluss nachweisen.
Aber diese Diskussion hatten wir schon. Ich habe zwar keine Ahnung, warum du fälschlicherweise die Tätigkeiten studentischer und wisssenschaftlicher Hilfskräfte mit denen ungelernter Arbeiter (auf dem Bau oder sonstwo) vergleichst, aber gut. Nur ein kurzer Hinweis dazu: Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom. 27.3.2014 – 6 AZR 571/12 – im vorliegenden Fall entschieden, dass die Tätigkeiten des dort Klagenden als Wissenschaftliche Hilfskraft als einschlägige Berufserfahrung für die Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zu werten ist, da die Tätigkeit i.W. übereinstimmte. Konkret heißt es in der Urteilsbegründung:
--- Zitat ---Das Landesarbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger jedenfalls in der Zeit
vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 teilweise abweichend von der Bezeichnung im Arbeits-
vertrag und der geleisteten Vergütung durchgehend Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters
versah.
[...]
Die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers an der M-Universität sind jedenfalls in der Zeit vom 1.
Oktober 2006 bis 30. September 2007 - unabhängig von ihrem quantitativen Umfang - bei der
Stufenzuordnung anzurechnen.
--- End quote ---
Wenn also zumindest WHKs Tätigkeiten eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters übertragen bekommen, und SHKs dem in vielem nicht nachstehen (außer, dass sie noch keinen Studienabschluss vorweisen können), dann ist deren Wirken sicherlich nicht vergleichbar mit unglernten Hilfskräften in anderen Institutionen, sondern eher mit denen von WiMis.
Diese Personengruppe dürfte also durchaus zum Klientel der GEW gehören -- und die Bezahlung, die sich vielerorts eher am Mindestlohn denn an TV-L 13 orientiert, sollte dies auch widerspiegeln.
Spid:
Deine Aussage war:
--- Zitat von: cyrix42 am 10.10.2021 11:19 ---Weil studentische Hilfskräfte an Hochschulen in Forschung und Lehre tätig sind, also dort, wo die GEW sich selbst sieht?
--- End quote ---
Mithin sind Aussagen zu Wissenschaftlichen Hilfskräften ohne Wert. SHK zeichnen sich dadurch aus, daß sie i.d.R. über keinen berufsqualifizierenden Abschluß verfügen - und somit per definitionem Hilfsarbeiter sind.
cyrix42:
Also, ich meine mich an so manche Aussage deinerseits zu erinnern, dass auch ein ungelernter Hilfsarbeiter bei Übertragung entsprechender Tätigkeiten im TV-L in die EG 14 (und als Sonstiger Beschäftigter auch in die EG 15) eingruppiert werden kann.
Wenn nun SHK, WHK und WiMis mehr oder minder die gleichen Tätigkeiten ausüben, warum sollte dann die GEW sich nur an letztere wenden und die ersten beiden Gruppen nicht vertreten wollen?
Spid:
Mir erschließt sich kein Zusammenhang zwischen Eingruppierungsregelungen und Vertretungsklientel. Ich sehe nicht, daß die GEW Advokatin von Hilfsarbeitern sei. Die ausgeübte Tätigkeit ist ohnehin unbeachtlich - und die auszuübende Tätigkeit unterscheidet sich, ansonsten handelte es sich nicht um die genannten Hilfskräfte. Auf deren Bezeichnung kommt es nämlich nicht an, siehe auch sämtliche Kommentarliteratur zu §1 TV-L/TVÖD.
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