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Verpflichtung zur Arbeit?

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Lars73:
In der Literatur wird die Frage diskutiert, dass wenn Homeoffice angeboten wird ggf. kein Entschädigungsanspruch bestehen könnte. (Wobei die Sache kompliziert wegen der verschiedenen Anspruchsgrundlagen ist.)

Soweit man dies grundsätzlich annimmt (was nicht zwingen, aber auch nicht unvertretbar ist. Könnte eine pauschale Ablehnung des angebotenen Homeoffice den eigenen Anspruch gefährden. Soweit die Arbeit im Homeoffice daran scheitert, dass die räumlichen Gegebenheiten nicht bestehen wäre dies natürlich unschädlich.
Auch wenn der Arbeitgeber sich nicht um die Bereitstellung der entsprechenden technischen Ausstattung kümmert und den Arbeitnehmer von allen Kosten freistellt wäre die Sache eindeutig.

Aus dem Grund wäre man rechtlich auf der sicheren Seite wenn man nicht pauschal die Arbeit im Homeoffice abzulehnen, sondern nur für den Arbeitgeber kaum zu erfüllenden Hürden setzt. Vermutlich ist auch das tatsächliche Risiko des finanziellen Verlustes bei pauschaler Ablehnung gering. Aber m.E. zumindest nach heutigen Stand nicht völlig auszuschließen. Aus diesem Grund hielt und halte ich meine Aussage in der Form für geboten.

Lars73:
Die Frage ist rechtlich nicht ob man als Arbeitgeber Zugriff hat. Sondern ob man trotzdem Geld vom Arbeitgeber/Staat dafür bekommt oder ob man die Folgen dieser Entscheidung selber tragen muss.

Spid:
Der AG ist ja jedenfalls raus - außer als Auszahlungsstelle der staatlichen Entschädigung. Wir verlassen also das Zivilrecht in Richtung Verwaltungsrecht. Es gibt einen normierten Entschädigungsanspruch. Dieser ist geknüpft an einen Verdienstausfall aufgrund der behördlichen Anordnung. Die Frage kann also nur sein, was derjenige, der die Entschädigung begehrt, hätte tun müssen, um das Entstehen eines Schadens abzuwenden. Betrachtet man die Möglichkeiten, diesen abzuwenden, bleibt im Hinblick auf den Sachverhalt des Home Office lediglich der Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem AG oder die Duldung des Eingriffs in den geschützten Bereich der Wohnung. Beides berührt grundgesetzlich geschützte Rechte dessen, der die Entschädigung begehrt: die Vertragsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung, letztere sowohl als Abwehrrecht gegen den Staat als auch als Verpflichtung, diese gegenüber privaten Dritten zu schützen. Für Grundrechtseingriffe bedarf es einer Ermächtigung, seiner expliziten Benennung und einer hinreichenden Begründung im Vorhinein - auch dann, wenn er indirekt vorgenommen wird. Hier fehlt es an allen dreien.

WasDennNun:
Wenn man unverschuldet in Quarantäne gesteckt wird, bekommt man die Entschädigung (weder AG noch AN haben einen monetären Nachteil dadurch) und es ist halt eine nicht notwendige Nettigkeit des AN, wenn er dann anstelle der reinen Q. HomeOffice macht und dadurch der Staat entlastet wird und dem AG die Arbeitskraft nicht "fehlt".

Anders ist es natürlich, wenn der AN keinen Anspruch auf Entschädigung hat, weil er selbst verschuldet in Q. kommt (z.B. weil er wissentlich in ein Risikogebiet gefahren ist.)
Dann ist es eine Nettigkeit des AG, dass er bereit ist dir Einkommen zu verschaffen.

WasDennNun:

--- Zitat von: RisikoNRW am 23.10.2020 11:35 ---Auch hier übrigens der Hinweis, dass es sich vermutlich nicht um Homeoffice (Heimarbeitsplatz) im engeren Sinne handelt, sondern die Möglichkeit des Arbeitgebers, mobil [zuhause] zu arbeiten.

--- End quote ---
Telearbeit, arbeiten von zuhause, HomeOffice, mobiles Arbeiten, dislozierter Arbeitsplatz .....
ach ja was ist nun was?? :o

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