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Erforderliche Unterlagen bei Einstellung
AndreasG:
Natürlich muss man auch in diesem Fall dem neuen Arbeitgeber nachweisen das man seinen Urlaubsanspruch noch nicht genommen hat.
--- Zitat ---Anders verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Für diese Fälle ergibt sich aus § 5 Abs. I c BUrlG Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Die 1/12-Regelung zur anteiligen Urlaubsberechnung gilt nach der Rechtsprechung des BAG in diesen Fällen ausdrücklich nicht, vgl. auch BAG 9 AZR 179/15. Die Gefahr eines doppelten Urlaubsanspruchs besteht hier schon deshalb nicht, weil die Dauer von sechs Monaten Wartezeit überschritten ist und deswegen in diesem Jahr nicht noch ein zweites Mal sechs Monate Wartezeit erreicht werden können.
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https://www.ahs-kanzlei.de/2016-04-bag9azr17915-urlaubsanspruch
--- Zitat ---Tja werde wohl nicht eingestellt werden können da ich die absurden Formalitäten nicht erfüllen kann.
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Mit der Einstellung ist das definitiv der Fall... ::)
Mal so als Idee: Warum nicht zuerst mit den Personalern reden?
The Witch:
Der TE wird nach eigener Auskunft bei der BA eingestellt. Die Liste enthält einige BA-spezifische Punkte wie z. B. die Erklärungen zur Sperrung der eigenen Kundendaten, zur Korruption, zur Nutzung von Internet und Telefon etc. Das Führungszeugnis ist eins zur Vorlage bei einer Behörde und wird direkt versandt, bei der Beantragung erhält man i. d. R. eine Bescheinigung - die reicht aus. Die Unterlagen zum Studium würde ich unbedingt mit einreichen, wenn ich an Aufstiegsmöglichkeiten interessiert wäre. Mal abgesen davon, dass sie die Lückenlosigkeit des Lebenslaufes belegen.
Zur Sozialversicherungsnummer: Angeblich liegt ein Berufsabschluss vor - dann muss es auch eine entsprechende Nummer geben oder wie wurde der Abschluss erworben wenn nicht in einer Ausbildung?
Zum Krankenversicherungsnachweis: Den erhält man sofort, wenn man eine entsprechende Geschäftsstelle aufsucht.
(Und Geburtsurkunden sollte man in der Tat immer vorliegen haben.)
Rene:
--- Zitat von: hoboboy am 26.10.2020 09:45 ---Wenn ich in der Vorbeschäftigung nur einen befristeten Vertrag bis August (Was der neue Arbeitgeber ja durch die 46 Nachweise sieht) dann weiß er auch das ich nur anteilig Urlaubsanrecht habe. Und wenn ich keine Bescheinigung vorlege das ich nicht meinen Anspruch genommen habe, ist klar das ich noch anteilig für dieses Jahr Urlaub habe. Was genau anderes sagt eine Bescheinigung des alten Arbeitgebers aus?Welchen Buchstaben von "Standard" hast du überlesen? Jeder neu anfangene Mitarbeiter wird zur Klärung, der im laufenden Jahr, genommen oder nicht genommen Urlaubstage befragt. Die, deinen Einstellungsvorgang bearbeitende, Person muss nicht zwangsläufig bereits über deinen nur zum August laufenden Zeitvertrag informiert sein.
Wie gesagt, Studienabschlüsse unrelevant für einen Job der eine Ausbildung erfordert. wie gesagt, du hast das gleiche Anschreiben bekommen, wie der neue Ausbilder im technischen Bereich, der neue Auszubildende, der neue wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungslabor und unter Umständen sogar der neue Geschäftsführer
Geburtsurkunde um sicher zu stellen das ich der bin der ich angebe? Hmmm musste ich in meinem Leben noch nie vorlegen. Selbst beim Beantragen eines Reisepass wollte anscheinend niemand wissen ob ich wirklich der bin.......
VL Leistungen. Äh wie soll ich einen Antrag stellen wenn ich nicht weiß wo ich die VL abschließe. Und wie soll ich die VL abschließen wenn ich weder Arbeitsvertrag, Personalnummer noch sonst irgendwelche festen Infos habe.....?vielleicht gibt es ja Menschen, die wissen, dass sie es wollen und haben womöglich sogar schon die Daten dafür?
Tja werde wohl nicht eingestellt werden können da ich die absurden Formalitäten nicht erfüllen kann. Da hat ja jemand Glück gehabt.
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hoboboy:
--- Zitat von: AndreasG am 26.10.2020 09:52 ---Natürlich muss man auch in diesem Fall dem neuen Arbeitgeber nachweisen das man seinen Urlaubsanspruch noch nicht genommen hat.
--- Zitat ---Anders verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Für diese Fälle ergibt sich aus § 5 Abs. I c BUrlG Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Die 1/12-Regelung zur anteiligen Urlaubsberechnung gilt nach der Rechtsprechung des BAG in diesen Fällen ausdrücklich nicht, vgl. auch BAG 9 AZR 179/15. Die Gefahr eines doppelten Urlaubsanspruchs besteht hier schon deshalb nicht, weil die Dauer von sechs Monaten Wartezeit überschritten ist und deswegen in diesem Jahr nicht noch ein zweites Mal sechs Monate Wartezeit erreicht werden können.
--- End quote ---
https://www.ahs-kanzlei.de/2016-04-bag9azr17915-urlaubsanspruch
--- Zitat ---Tja werde wohl nicht eingestellt werden können da ich die absurden Formalitäten nicht erfüllen kann.
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Mit der Einstellung ist das definitiv der Fall... ::)
Mal so als Idee: Warum nicht zuerst mit den Personalern reden?
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Falsch. Das gilt für unbefristete Verträge oder Kündigungen. Wenn ein Vertrag bis Juli befristet ist und es klar ist das das Arbeitsverhältnis im Juli endet gibt es auch keine 30 Tage Urlaub.
AndreasG:
Bitte nochmal die Seite durchlesen.
Die Überschrift lautet: Urlaubsanspruch bei Befristung
Zusätzlich sollte man sich mal drauf einigen wann das Arbeitsverhälntis endete.
Zuerst "bis August" jetzt "bis Juli"...
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