Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung rückwirkend wenn Abschluss vorhanden aber Zeugnis nicht vorgelegt
andreg:
An der Uni ist eine TV-L E13-Stelle für Doktoranden zu besetzen. Der Vertrag beginnt zum 1.11., der Einzustellende hat im September die letzte Prüfung (Disputation) des Masterstudiums (im EU-Ausland, sofern relevant) bestanden, das Zeugnis wird aber erst im Rahmen einer Verleihungszeremonie im April ausgehändigt.
Stattdessen kann der Einzustellende eine offizielle Bescheinigung bekommen, dass der Abschluss erworben wurde, diese wird aber auch erst im November vorliegen.
Laut AG (Uni) erfolgt die Eingruppierung zunächst in E12 (wg. des fehlenden Nachweis über den Master), beim Nachreichen des Masterzeugnis wird mit Wirkung für den darauf folgenden Monat eine Höhergruppierung in E13 vorgenommen. [Soweit ich verstehe, steht das so auch im Vertrag, der mir jedoch nicht vorliegt.]
Letzteres fühlt sich für mich falsch an. Der Abschluss ist ja vorhanden, es fehlt lediglich am schriftlichen Nachweis. Sollte in dem Fall nicht die Eingruppierung rückwirkend korrigiert werden, sobald nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen bereits zu Vertragsbeginn vorlagen?
Ergänzungsfrage, da es sich um einen ausländischen Abschluss handelt, und mir nicht klar ist, ob die offizielle Urkunde wie in Deutschland das Datum der letzten Prüfung nennt, oder etwa das Verleihungsdatum oder gar kein Datum: kommt es auf das Datum der Urkunde an, oder ist auf die tatsächlichen Verhältnisse (i.e. Datum der letzten Prüfung) abzustellen? (Und wodurch wäre das ggf. nachzuweisen?)
Danke für alle hilfreichen Hinweise.
Spid:
Da TB stets korrekt eingruppiert sind, bedarf sie keiner Korrektur, auch keiner rückwirkenden. Was zu korrigieren ist, ist die Rechtsmeinung des AG.
andreg:
@Spid:
Danke! Nur um sicherzustellen, dass ich das richtig interpretiere:
Es ist also auf die tatsächlichen Verhältnisse zum jeweiligen Zeitpunkt abzustellen und nicht darauf, welche Dokumente dem Arbeitgeber jeweils zu deren Nachweis vorliegen?
Spid:
Das ist korrekt.
AlphaOmega:
Der Einzustellende kann die Ausführungen des AG auch als übertarifliches Angebot verstehen ;-). Wenn die Vertragsparteien für den ersten Monat eine Bezahlung nach EG 12, Stufe 1 vereinbaren und eine Höhergruppierung nach TV-L im zweiten Monat, dann erhält der Einzustellende ab dem zweiten Monat ein Entgelt nach EG 13, Stufe 2.
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