Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung rückwirkend wenn Abschluss vorhanden aber Zeugnis nicht vorgelegt
Spid:
Weder wäre E12/1 übertariflich noch wäre E13/2 oder ein entsprechendes Entgelt die Folge der Vereinbarung eines Entgelts nach E12/1, wenn ein solches vereinbart werden kann.
AlphaOmega:
Ich habe nicht behauptet, dass EG 13/2 eine Folge der Vereinbarung wäre, sondern dass es eine übertarifliche Bezahlung wäre, wenn EG 13/2 Teil der Vereinbarung ist.
Spid:
In Deinen Ausführungen ist E13/2 nicht Bestandteil der Vereinbarung, sondern deren Ergebnis.
AlphaOmega:
--- Zitat von: AlphaOmega am 26.10.2020 22:33 ---Wenn die Vertragsparteien für den ersten Monat eine Bezahlung nach EG 12, Stufe 1 vereinbaren und eine Höhergruppierung nach TV-L im zweiten Monat, dann erhält der Einzustellende ab dem zweiten Monat ein Entgelt nach EG 13, Stufe 2.
--- End quote ---
Spid:
Und in Deiner Hervorhebung käme jetzt wo die E13/2 vor? Richtig: überhaupt nicht, sie kommt im nicht hervorgehobenen Teil des Beitrags vor, der ein Ergebnis behauptet, das sich eben nicht aus dem hervorgehobenen Teil ergibt.
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