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Eingruppierung rückwirkend wenn Abschluss vorhanden aber Zeugnis nicht vorgelegt

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WasDennNun:

--- Zitat von: andreg am 27.10.2020 17:09 ---Im Endeffekt ist faktisch klar, dass sie den Master hat - es geht lediglich um den zu Papier gebrachten Nachweis, der noch fehlt.

--- End quote ---
Und der ist für die korrekte Eingruppierung notwendig, außer wenn man nachweisen kann, das es sich um einen "sonstigen Beschäftigten" handelt.
Was quasi unmöglich ist, bei einem "Berufseinsteiger".

Also Einstellen, und solange der Nachweis für ein wiss. Hochschulabschluss fehlt E12 zahlen, danach rückwirkend (also ab Zeitpunkt der Erlangung des Abschlusses) E13.

andreg:

--- Zitat von: WasDennNun am 28.10.2020 06:38 ---Also Einstellen, und solange der Nachweis für ein wiss. Hochschulabschluss fehlt E12 zahlen, danach rückwirkend (also ab Zeitpunkt der Erlangung des Abschlusses) E13.

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Ja, genau das war der Plan und wäre auch meine Erwartung und die der Doktorandin, wie das ablaufen sollte. Nur dass die Uni der Ansicht zu sein scheint, dass es keine rückwirkende E13 gibt.


--- Zitat von: Max am 27.10.2020 19:29 ---Im Ausland ist der Ablauf meines Erachtens nicht immer mit Deutschland und dem Tag der letzten Prüfung als Anhaltspunkt vergleichbar. Urkunden werden in der Regel auch nicht dahingehend datiert, sondern auf den Tag der Graduierung. Ein Zettel,  dass man einen Kurs absolviert hat heißt eben noch nicht,  dass man den Grad hat. Eine Notwendigkeit rückwirkend zu korrigieren sehe ich nur,  wenn die Studentin zur Graduierung nicht anwesend war und die Urkunde dannach (mit Datum der Graduierungszeremonie) dann erst 8 Wochen später per Post eintrifft.

--- End quote ---

Das ist ein berechtigter Einwand und ich werde noch einmal nachfragen, ob dies dort (Niederlande) so gehandhabt wird wie bei uns. Es geht übrigens nicht um einen "Zettel" sondern eine offizielle Bescheinigung des niederländischen Bildungsministeriums, dass sie den Master abgeschlossen hat. Leider weiß ich nicht, was genau diese Bescheinigung behinhaltet und wie sie datiert wird. Mein Versuch, danach zu googeln führt mich nur auf unzählige Angebote für gefälschte Abschlüsse.

WasDennNun:

--- Zitat von: andreg am 28.10.2020 16:34 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 28.10.2020 06:38 ---Also Einstellen, und solange der Nachweis für ein wiss. Hochschulabschluss fehlt E12 zahlen, danach rückwirkend (also ab Zeitpunkt der Erlangung des Abschlusses) E13.

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Ja, genau das war der Plan und wäre auch meine Erwartung und die der Doktorandin, wie das ablaufen sollte. Nur dass die Uni der Ansicht zu sein scheint, dass es keine rückwirkende E13 gibt.

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Ahnungsloses Geblubber.
Ist ja kein rückwirkende E13, sondern nur das Entgelt welches zuwenig gezahlt wurde wird rückwirkend nachgezahlt.
Wenn sie Tätigkeiten der E13 übertragen bekommt, aber die Voraussetzung in der Person nicht hat (oder noch nicht nachweisen kann, dann bekommt sie das Entgelt eine EG niedriger also E12.

Frag die mal auf welcher Rechtsgrundlage sie Ihre Rechtsmeinung begründen.


--- Zitat ---Das ist ein berechtigter Einwand und ich werde noch einmal nachfragen, ob dies dort (Niederlande) so gehandhabt wird wie bei uns. Es geht übrigens nicht um einen "Zettel" sondern eine offizielle Bescheinigung des niederländischen Bildungsministeriums, dass sie den Master abgeschlossen hat. Leider weiß ich nicht, was genau diese Bescheinigung behinhaltet und wie sie datiert wird. Mein Versuch, danach zu googeln führt mich nur auf unzählige Angebote für gefälschte Abschlüsse.

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Egal was drauf steht, es wird irgendwo auch in den Niederlanden festgehalten werden, ab wann man seine Ausbildung/Studium etc. erfolgreich beendet hat.
Einen solche Bescheinigung wird man ja wohl innerhalb von 6 Monaten beibringen können.
Trotz Corona

GofX:

--- Zitat von: WasDennNun am 28.10.2020 16:42 ---[...] aber die Voraussetzung in der Person nicht hat (oder noch nicht nachweisen kann, dann bekommt sie das Entgelt eine EG niedriger also E12.
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Ist es ein Unterschied, zwischen "etwas nicht haben" und "etwas nicht nachweisen können"?

Dass die Voraussetzung in der Person vorliegt, wurde vom Bewerber entsprechend mitgeteilt. Nur, weil der AG das ohne Beleg (der nachgereicht würde) nicht glauben möchte, eine EG niedriger zu zahlen, halte ich für eine flexible Auslegung des Tariftextes.

Als nächstes zweifelt man noch die Echtheit der Dokumente an oder zieht etwas anders an den Haaren herbei, um eine EG niedriger zahlen zu können?

Sollte es sich schlussendlich bewahrheiten, dass der geforderte Abschluss nicht vorliegt, steht einem ja die gesamte Palette arbeitsrechtlicher Maßnahmen zur Verfügung - von Kündigung (Probezeit) und Schadensersatz bis zur Strafverfolgung wegen Betrug.

Spid:
Das ist sogar ein sehr erheblicher Unterschied. Die tarifliche Regelung stellt auf das Vorhandensein des Abschlusses ab, nicht auf den Nachweis. Dadurch ist der TB entsprechend eingruppiert, auch wenn der Nachweis (noch) fehlt. Der AG muß das Vorliegen nicht unbelegt glauben, könnte das aber. Glaubt er es nicht, muß er, wenn später der Nachweis erbracht wird, seine Rechtsmeinung rückwirkend zu dem Zeitpunkt korrigieren, wo sie von der Eingruppierung abgewichen ist - auch Jahre oder Jahrzehnte später. Stellte die tarifliche Regelung hingegen auf den Nachweis ab, wäre der TB erst dann entsprechend eingruppiert, wenn er den Nachweis erbracht hat. Bringt er ihn später bei, ist er auch erst später eingruppiert.

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