Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Eingruppierung rückwirkend wenn Abschluss vorhanden aber Zeugnis nicht vorgelegt

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andreg:

--- Zitat von: AlphaOmega am 26.10.2020 22:33 ---Der Einzustellende kann die Ausführungen des AG auch als übertarifliches Angebot verstehen ;-). Wenn die Vertragsparteien für den ersten Monat eine Bezahlung nach EG 12, Stufe 1 vereinbaren und eine Höhergruppierung nach TV-L im zweiten Monat, dann erhält der Einzustellende ab dem zweiten Monat ein Entgelt nach EG 13, Stufe 2.

--- End quote ---

Da die Stelle aus Drittmitteln finanziert wird, für die ich verantwortlich bin, und da ich die Einstellung nach Tarif in EG 13 beantragt habe, hoffe ich doch sehr, dass das Personaldezernat nicht auf den Gedanken kommt, eigenmächtig außertarifliche Angebote zu unterbreiten ;).

FeelsLikeHeaven:
Also bei uns (auch Uni) kann niemand als Doktorand eingestellt werden, sofern nicht mindestens eine "4.0" Bescheinigung vom Prüfungsamt oder ähnlicher Stelle vorliegt. Ihr könntet ja, wenn ihr so gar keine Belege habt nun jemand in E13 einstellen, der nichtmal ansatzweise das erfüllt, was er erfüllen müsste. Wäre hierzulande zu heikel...

WasDennNun:

--- Zitat von: FeelsLikeHeaven am 27.10.2020 14:53 ---Also bei uns (auch Uni) kann niemand als Doktorand eingestellt werden, ...

--- End quote ---
Können könnten sie schon, wollen wollen sie wohl nicht.

Bei uns ging das früher Problemlos, dass fertige Studenten, die noch nicht die Urkunde in der Hand hatten schon mit einem AV zu versehen.

--- Zitat von: FeelsLikeHeaven am 27.10.2020 14:53 ---Ihr könntet ja, wenn ihr so gar keine Belege habt nun jemand in E13 einstellen, der nichtmal ansatzweise das erfüllt, was er erfüllen müsste. Wäre hierzulande zu heikel...

--- End quote ---
Nix wäre da heikel.
So jemand hätte auf einer Stelle mit E13er Tätigkeiten halt dann nur das Entgelt der E12 und wäre schnell wieder in der Probezeit gekündigt.

Das allerdings haben wir ebenfalls auch mit Promovierten gemacht, die nicht das erfüllten, was sie erfüllen sollten.

Also was soll da heikel sein?

andreg:
Was WasDennNun schreibt.

Ich konnte mir die Masterarbeit ansehen und mich im Interview von der fachlichen Qualifikation überzeugen. Daran, dass sie die Anforderungen für die Stelle erfüllt, habe ich keine Zweifel - jedenfalls keine, die ein Masterzeugnis ausräumen könnte.
Mir ist im Prinzip auch egal, ob sie den Abschluss hat, solange sie gute Forschung abliefert. Ohne Master darf sie bei uns zwar nur mit Sondergenehmigung promovieren, aber das wäre ja nicht mein Problem sondern ihres (ich hab meinen Titel schließlich schon).

Im Endeffekt ist faktisch klar, dass sie den Master hat - es geht lediglich um den zu Papier gebrachten Nachweis, der noch fehlt.

Max:
Im Ausland ist der Ablauf meines Erachtens nicht immer mit Deutschland und dem Tag der letzten Prüfung als Anhaltspunkt vergleichbar. Urkunden werden in der Regel auch nicht dahingehend datiert, sondern auf den Tag der Graduierung. Ein Zettel,  dass man einen Kurs absolviert hat heißt eben noch nicht,  dass man den Grad hat. Eine Notwendigkeit rückwirkend zu korrigieren sehe ich nur,  wenn die Studentin zur Graduierung nicht anwesend war und die Urkunde dannach (mit Datum der Graduierungszeremonie) dann erst 8 Wochen später per Post eintrifft.

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