Autor Thema: Einstellung > Stufe 3 möglich? Nachweis von Berufserfahrung im Ausland ?  (Read 8168 times)

fireroller

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Hallo Allseits!
Zunächst die Situation: nach Jahren in der Privatwirtschaft habe ich die erfreuliche Nachricht erhalten, dass ich das Bewerbungsverfahren bei einer Bundesbehörde erfolgreich bestanden habe - Branche IT, eher MINT Tätigkeitsbereich, "gehobener Dienst" im Beamtensprech. Auch wenn mich die Aussicht auf diese Tätigkeit sehr freut, und ich keineswegs nur das höchste Gehalt suche, versuche ich diesbezügliche Einbußen im Vgl. zur Privatwirtschaft zu minimieren. 
Ich habe mich mit der HR-kontaktperson am Telefon auch über die Einstufung bei Einstellung unterhalten, und sie sagte mir, Stufe 3 ist möglich (3 Jahre Erfahrung), jedoch wenn mehr Arbeitszeit vorhanden, dann eventuell auch höher.

Da ich über mehr als sechs jahre Anstellungszeit nach dem höchsten Abschluss habe, bedeutete dies potentiell Stufe4 (was nur noch gut 10% unter meinem letzten Nettogehalt liegen würde). Daher bitte ich im obigen oder ähnlichen Kontext um relevante Erfahrungswerte zu den foglenden Punkten:

A: wie großzügig pflegt man auszulegen, was als "einschlägige Berufserfahrung" zählt?
    A1: werden Tätigkeiten auf Junior-Niveau in diesem Tätigkeitsbereich anerkannt - zB. mit dem offensichtlichen Argument, dass ich durch diese mein derzeitiges Seniorniveau erlangte ? 
    A2: Da es sich um eine Kombination aus IT und einem anderen Fach handelt, könnte man argumentieren,
         das Arbeitszeiten in _jedem_ dieser Bereiche "der Tätigkeit förderlich" waren. Ob sich dem Argument der AG
          anschließt?   

B: Einige Jahre habe ich in einem EU-Land gearbeitet, in dem keine Arbeitszeugnisse ausgestellt werden.
    Wie ist es üblich,  (Einschlägigkeit der) Tätigkeiten in diesen Anstellungen nachzuweisen ,
      oder andersrum: was muss der AG verlangen, um meinem Antrag stattgeben zu können? Bestenfalls glaubt
      man meiner Tätigkeitsbeschreibung einfach "aufs Wort". Notfalls könnte ich meinen damaligen Vorgesetzten um
      einen kurzen Text bitten. Dürfte das reichen?
     
Danke!

Spid

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Für die Anwendung des §16 Abs. 2 Satz 3 TVÖD, der im geschilderten Sachverhalt einzige Rechtsgrundlage für eine Einstellung in Stufe 4 sein kann, bedarf es keiner einschlägigen Berufserfahrung.

WasDennNun

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Der AG kann jedwede Zeit die du beruflich irgendwo irgendwie und mit egal was als förderliche Zeiten ansehen (ist halt Ansichtssache)
Platt gesagt: Wenn du als Koch gearbeitet hast und nun eine elektronisches Kochbuch programmieren sollst ....

Das heißt, wenn du 8 Jahre auf dem Buckel hast, die kann er dich in Stufe 4 einstellen und du kannst die 2 Jahre "Überhang" angerechnet bekommen, also dann in 2 Jahren in Stufe 5 aufsteigen.

Das muss aber mit dem AG vor Vertragsabschluss geklärt werden und sollte man auch in den Vertrag mit aufnehmen.

Unabhängig davon, kann der AG -auch später- nach der Einstellung dir eine Zulage in höhe von 2 Stufen gewähren.

hansi129

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Ich dachte, die Anerkennung wäre überhaupt nur bis maximal Stufe 3 möglich.

Spid

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Die Anerkennung von was?

WasDennNun

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Ich dachte, die Anerkennung wäre überhaupt nur bis maximal Stufe 3 möglich.
Falsch gedacht.
Die eB muss bis maximal Stufe 3 anerkannt werden, die fZ kann bis Stufe 6

Insider2

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Ich dachte, die Anerkennung wäre überhaupt nur bis maximal Stufe 3 möglich.

Steht wo? Richtig, nirgends. Von daher isses quatsch  ;D

fireroller

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Noch ein interessanter Aspekt:
Die Mitarbeiterein sagte mir, Arbeitszeiten vor dem höchsten Bildungsabschluss werden prinzipiell nicht angerechnet, ob es um eB oder fZ ging, ist nicht klar. Dazu habe ich im Internet nichts gefunden, es könnte also eine hausinterne Regelung sein.

Dieser Vorschrift kommt mir bei wortwörtlicher Anwendung auf den Promotionsabschluss doch sehr Brisant vor:
 Für diese Stelle bzw. die Entgeltgruppe wird 'nur' Bachelorabschluss gefordert. Ich habe eine Promotion, mit Anstellungszeiten während, aber auch schon vor meiner Promotionszeit, welche teilweise als eB., aber zumindest als fZ. angesehen werden sollten.  Ich verliere also wegen der Promotion etliche Jahre, was mich im Endeffekt auch eine Stufe kostet. Hätte ich zB. die Promotion abgebrochen, würde ich etliche Jahre mehr förderliche Zeiten anerkannt bekommen...? Was ist dann mit Menschen, die erst später im Leben die Promotion angehen?

Kennt jemand diese Regelung im Detail, bzw. gibt es gegenargumente, um den Totalverlust dieser Jahre zu vermeiden?

Danke im Voraus!

WasDennNun

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Kennt jemand diese Regelung im Detail, bzw. gibt es gegenargumente, um den Totalverlust dieser Jahre zu vermeiden?
Woher sollen wir hausinterne spinnerte Regelungen kennen, denn nichts anderes sind es.
Tariflich kann man alle förderliche berufliche Tätigkeiten anerkennen.


Und ja es gibt ein Unschlagbares Gegenargument:
Du sagst was deine Bedingungen sind, du erklärst den nulpen von Personaler, dass diese tarifkonforme KANN Regel  sind und du entscheidest, ob du zu den angebotenen Bedingungen dort arbeiten willst.

Ach ja am besten den Entscheidern dieses mitteilen inl. den Hinweis, dass die Personalabteilung deine Einstellung durch Unwissenheit verhindern will.

Lars73

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Einschlägige Berufserfahrung für Tätigkeiten mit Hochschulabschluss kann grundsätzlich ab erlangen dieser erzielt werden. Eine Promotionsstelle wird regelmäßig aber keine einschlägige Berufserfahrung für die Tätigkeit im nicht wissenschaftlichen Bereich sein.

Förderliche Berufserfahrung kann dies alles sein. Aber wenn der Arbeitgeber nicht will, muss er nicht. Man selber muss dann natürlich auch nicht den Vertrag unterschreiben.

fireroller

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Danke für die Antworten! - ganz im Dunkeln bewege ich mich nicht mehr :)
Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, daß ich nicht wissen kann, was der/die Antwortende nicht wissen kann
 -  die Frage, ob jemand eine gewisse Regelung (er)kennt, erscheint mir relevant und legitim.
 Jedenfalls habe ich nun eine diesbezügliche freundliche Email mit den relevanten Informationen abgeschickt, und hoffe auf eine eher positive Reaktion.